Interessant ist, dass der Begriff "Schulfrieden" genau einmal in den relevanten Gesetzestexten auftaucht - nämlich in § 2 Abs. 8 Schulgesetz. Ich zitiere:
(8) Die Schule ermöglicht und respektiert im Rahmen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung unterschiedliche Auffassungen. Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrerinnen und Lehrer sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 nehmen ihre Aufgaben unparteilich wahr. Sie dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnlichen Bekundungen abgeben, die die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden gefährden oder stören.
Dieser Begriff wird da in einem ganz anderen Kontext verwendet - es sei denn, man legt den Begriff so aus, dass jegliche Form von Unmutsbekundung einer Schulleitung direkt eben diesen Schulfrieden stört.
Aber gut - hier nutzt das Land Mittel und Wege, um unbequeme MitarbeiterInnen kaltzustellen - zumindest wirkt die öffentliche Darstellung so. Kann man machen. Das wäre für mich ein weiteres Mosaiksteinchen (vermutlich eher ein halbes Mosaik), weshalb ich kein Schulleiter werden wollen würde, wenn ich das für mich nicht ohnehin bereits ausgeschlossen hätte. (Im Gymnasialbereich gibt es immerhin noch genug IdealistInnen, die das machen wollen.)