Beiträge von Bolzbold

    Ob SED-Erfahrung zu genetischen Mutationen geführt hat, dass die Generationen ab 1990 ebenso misstrauisch sind...?

    Mal im Ernst, wer ab 1990 geboren ist, der kennt SED-Erfahrung nur noch aus Erzählungen und Geschichtsbüchern - da müsste der gesellschaftliche Einfluss in Ostdeutschland schon sehr erheblich gewesen sein. Ich kann mich an aktive Demokratieerziehung zu Hause "tief im Westen" im "Bundeshauptdorf" nicht erinnern - aber vielleicht sind es gerade die unbewussten Haltungen, Gesten, Worte, die die eigene Einstellung prägen...

    Hallo und herzlich willkommen in diesem Forum.

    Schau Dir mal die Ausschreibungstexte bei gleichgelagerten Funktionsstellen an. Wenn diese Ausschreibungen Bewerbungen von anderen Funktionsstelleninhabern zulassen, kannst Du über diese Bewerbung eine Versetzung erwirken. Falls das ausgeschlossen ist, musst Du einen Versetzungsantrag stellen.

    Wenn man eine/n Partner/in hat und Kinder, dann teilt man die drei Aufgaben Geldverdienen, Kinderbetreuung und Haushalt doch so auf, dass einerseits ein Optimum in allen drei Bereichen erreicht wird im Sinne von "ist gesichert / wird erledigt" und gleichzeitig beide Partner dies mittragen. Wenn nun noch der Faktor "berufliche Selbstverwirklichung" hinzukommt, dann ist das für mich noch die mit den meisten Unwägbarkeiten versehene Komponente. Und daher stellt sich für mich die Frage, ob neben den drei genannten Aufgaben die Selbstverwirklichung beider Partner tatsächlich realisierbar ist.

    Die Betonung der Wichtigkeit finanzieller Unabhängigkeit im Falle einer Trennung kann ich nicht nachvollziehen - vielleicht liegt es aber auch daran, dass ich drei Besoldungsstufen über meiner Frau stehe - also wie oben im Thread angesprochen "weitergekommen" bin.

    Für mich stellt sich da so dar, dass weder meine Frau und ich unabhängig sind, ganz gleich was wir verdienen, da wir gemeinsam diese drei Kinder haben wollten und gemeinsam für sie verantwortlich sind - in welcher Konstellation auch immer. Und im Falle einer Trennung müssen die Kinder auch irgendwo leben - sei es in einem festen Modell oder in einem Wechselmodell, wobei Letzteres sicherlich das finanziell herausforderndere Modell ist, weil beide Partner ausreichend großen Wohnraum benötigen. Auch dann bleiben die drei Aufgaben zu erfüllen.

    Das ipad nutze ich für netflix. Unsere Schule ist nicht dafür ausgestattet, dass ich im im Präsenzunterricht irgendetwas damit anfangen könnte, ein Programm für die Notenverwaltung durften wir uns nicht drauf spielen lassen.

    Das müsste man eigentlich mal an die Öffentlichkeit bringen. Ein Schildbürgerstreich...

    Ich stimme O. Meier hier zu.

    Auch wenn eine Schöffentätigkeit rechtlich nicht zu beanstanden und somit nicht sanktionierbar ist, suggeriert sie eben doch, dass man als ReferendarIn nicht zu 150% Einsatzbereitschaft im Ref. zeigt. Natürlich muss man das nicht - nur leider erwarten das immer noch genug AusbilderInnen - das kann ich aus eigener Erfahrung sagen. Da wird dann auch auf mögliche Leistungsdefizite keine Rücksicht genommen - auf verpasste Termine muss hingegen Rücksicht genommen werden.

    Dann fasst ihr Ausbeutung aber sehr weit. Bei Ausbeutung denke ich eher an Menschen, die unterbezahlt werden oder sehr schlecht auf der Arbeit behandelt werden.

    Wenn Du als TZ-Kraft einen deutlich niedrigeren Stundenlohn erzielst, weil der Normaufwand überproportional hoch ist, dann kann man das so empfinden. Es geht dabei um den Vergleich mit den Menschen, die die gleiche Arbeit machen und im Verhältnis mehr verdienen als Du.

    Und der Schulleiter kann sich nicht beschweren, wenn sich Teilzeitkräfte ausgeraubt und misshandelt fühlen und entsprechende Konsequenzen ziehen.

    Wenn wir diesen Satz so nehmen, wie er da steht, dann hat Firelilly durchaus recht. Die TZ-Kräfte fühlen sich ausgebeutet - die beiden anderen Begriffe würde ich mangels sachlicher Grundlage nicht verwenden. Ja, Konsequenzen darf man ziehen. Was die Diskussion und die unterschwellig vorgebrachte Idee der bewusst schlampig verrichteten Arbeit angeht, sei noch auf Folgendes hingewiesen.

    Hier mal ein Auszug aus dem Landesbeamtengesetz NRW:

    § 46 Diensteid

    (1) Die Beamtin oder der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten: „Ich schwöre, dass ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“

    Wer dies als bloßes Lippenbekenntnis erachtet, sollte seinen Anspruch auf Verbeamtung noch einmal überdenken. Und mit diesem Eid ist auch klar, dass "Unfähigkeit" damit nicht vereinbar ist, auch wenn sie kein Dienstvergehen ist.

    Und hier mal aus dem Beamtenstatusgesetz:

    Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)

    § 33 Grundpflichten

    (1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
    (2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

    § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten

    Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern. Sie dürfen ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.


    Die Bezirksregierungen haben für Lehrkräfte zusätzlich präzisiert:

    Allgemeine Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG)


    Das innerdienstliche Wohlverhalten umfasst die Pflicht zur Redlichkeit und Ehrlichkeit, zu kollegialem Verhalten und Wahrung des Betriebsfriedens, die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit, zu achtungsvollem Verhalten gegenüber Vorgesetzten, gegenüber Mitarbeitern sowie gegenüber Bürgern.

    Aber auch außerdienstliches Verhalten kann ein Dienstvergehen sein. Vor allem ist hier die Pflicht zur Beachtung geltenden Strafrechts erheblich. Der erstmalige Verstoß wird nur als Dienstvergehen gewertet, wenn der Beamte gerade wegen seines speziellen Amtes Vertrauen genießt, nicht gegen diese Strafnorm zu verstoßen. Außerdem ist der Beamte zur Wahrung ordnungsgemäßer wirtschaftlicher Verhältnisse verpflichtet, darf also nicht unehrenhaft Schulden machen.

    Der Allgemeinen Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG kommt auch bei der Ausübung des Lehrerberufs eine ganz besondere Bedeutung zu. Denn Lehrerinnen und Lehrer müssen, um ihre Aufgabe der Erziehung und Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern erfüllen zu können, bei Eltern, Schülerinnen und Schülern und in der Öffentlichkeit das notwendige Ansehen, die Autorität sowie das Vertrauen in die korrekte Amtsführung besitzen. Sie müssen in ihrer gesamten Lebensführung, also innerhalb und außerhalb des Dienstes, durch regelgerechtes Verhalten Vorbild sein. Von Lehrerinnen und Lehrern wird daher erwartet, dass sie sich aufgrund ihres Erziehungsauftrags gegenüber den Schülerinnen und Schülern in jeglicher Hinsicht regelgerecht verhalten.

    Mit dem Erziehungsauftrag unvereinbar sind deshalb u. a.

    • Straftaten gegenüber Kindern (z.B. Körperverletzung, sexueller Missbrauch, Beschaffung und Besitz von Kinderpornografie, Beleidigung, unterlassene Hilfeleistung)
    • körperliche oder psychische Gewalt oder Übergriffe
    • Distanzunterschreitungen
    • Sexuelle Belästigungen und/oder Anspielungen
    • Diskriminierende Äußerungen

    Quelle: Bezirksregierung Düsseldorf: Die wichtigsten Dienstpflichten im Überblick (nrw.de)

    Wer also sich also an den Fleischtöpfen des Beamtentums laben möchte, der sollte besser wissen, was im Gegenzug von ihm erwartet wird. Das ist ein Geben UND Nehmen.

    Die Zeugniskonferenz legt die Note nicht fest - bzw. die Einzelnoten bedürfen keiner Bestätigung durch die Zeugniskonferenz. Sie trifft Versetzungs- und Abschluss- sowie Berechtigungsentscheidungen - auf der Basis des Gesamtnotenbildes.

    Das ändert aber nichts daran, dass eben dies auf der Zeugniskonferenz geschieht. Notengeschacher - wer würde von fünf auf vier gehen oder von vier auf fünf, damit das Kind weiterkommt bzw. wiederholen muss... Habe ich oft genug erlebt - ganz gruselig. Da ich meine Noten aber alle problemlos rechtfertigen konnte, kann ich mich ad hoc nicht daran erinnern, da mal "weich" geworden zu sein.

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