Für die Oberstufe in NRW gilt § 14 Abs. 6 APO-GOSt, hier mit besonderem Blick auf die entsprechende VV:
14.6.2 Die Schule ist verpflichtet, in jedem Kurs, in dem Klausuren geschrieben werden, für Schülerinnen und Schüler, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen eine Klausur versäumt haben, einen Nachschreibetermin anzusetzen. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, diesen Termin wahrzunehmen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann unter Berücksichtigung individueller Belastungen Nachschreibtermine als Ausnahme am Nachmittag zulassen.
In der Anlage D der APO-BK habe ich ad hoc keine gleichlautende Regelung gefunden.