Und der Schulleiter kann sich nicht beschweren, wenn sich Teilzeitkräfte ausgeraubt und misshandelt fühlen und entsprechende Konsequenzen ziehen.
Wenn wir diesen Satz so nehmen, wie er da steht, dann hat Firelilly durchaus recht. Die TZ-Kräfte fühlen sich ausgebeutet - die beiden anderen Begriffe würde ich mangels sachlicher Grundlage nicht verwenden. Ja, Konsequenzen darf man ziehen. Was die Diskussion und die unterschwellig vorgebrachte Idee der bewusst schlampig verrichteten Arbeit angeht, sei noch auf Folgendes hingewiesen.
Hier mal ein Auszug aus dem Landesbeamtengesetz NRW:
§ 46 Diensteid
(1) Die Beamtin oder der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten: „Ich schwöre, dass ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“
Wer dies als bloßes Lippenbekenntnis erachtet, sollte seinen Anspruch auf Verbeamtung noch einmal überdenken. Und mit diesem Eid ist auch klar, dass "Unfähigkeit" damit nicht vereinbar ist, auch wenn sie kein Dienstvergehen ist.
Und hier mal aus dem Beamtenstatusgesetz:
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
§ 33 Grundpflichten
(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.
§ 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten
Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern. Sie dürfen ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
Die Bezirksregierungen haben für Lehrkräfte zusätzlich präzisiert:
Allgemeine Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG)
Das innerdienstliche Wohlverhalten umfasst die Pflicht zur Redlichkeit und Ehrlichkeit, zu kollegialem Verhalten und Wahrung des Betriebsfriedens, die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit, zu achtungsvollem Verhalten gegenüber Vorgesetzten, gegenüber Mitarbeitern sowie gegenüber Bürgern.
Aber auch außerdienstliches Verhalten kann ein Dienstvergehen sein. Vor allem ist hier die Pflicht zur Beachtung geltenden Strafrechts erheblich. Der erstmalige Verstoß wird nur als Dienstvergehen gewertet, wenn der Beamte gerade wegen seines speziellen Amtes Vertrauen genießt, nicht gegen diese Strafnorm zu verstoßen. Außerdem ist der Beamte zur Wahrung ordnungsgemäßer wirtschaftlicher Verhältnisse verpflichtet, darf also nicht unehrenhaft Schulden machen.
Der Allgemeinen Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG kommt auch bei der Ausübung des Lehrerberufs eine ganz besondere Bedeutung zu. Denn Lehrerinnen und Lehrer müssen, um ihre Aufgabe der Erziehung und Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern erfüllen zu können, bei Eltern, Schülerinnen und Schülern und in der Öffentlichkeit das notwendige Ansehen, die Autorität sowie das Vertrauen in die korrekte Amtsführung besitzen. Sie müssen in ihrer gesamten Lebensführung, also innerhalb und außerhalb des Dienstes, durch regelgerechtes Verhalten Vorbild sein. Von Lehrerinnen und Lehrern wird daher erwartet, dass sie sich aufgrund ihres Erziehungsauftrags gegenüber den Schülerinnen und Schülern in jeglicher Hinsicht regelgerecht verhalten.
Mit dem Erziehungsauftrag unvereinbar sind deshalb u. a.
- Straftaten gegenüber Kindern (z.B. Körperverletzung, sexueller Missbrauch, Beschaffung und Besitz von Kinderpornografie, Beleidigung, unterlassene Hilfeleistung)
- körperliche oder psychische Gewalt oder Übergriffe
- Distanzunterschreitungen
- Sexuelle Belästigungen und/oder Anspielungen
- Diskriminierende Äußerungen
Quelle: Bezirksregierung Düsseldorf: Die wichtigsten Dienstpflichten im Überblick (nrw.de)
Wer also sich also an den Fleischtöpfen des Beamtentums laben möchte, der sollte besser wissen, was im Gegenzug von ihm erwartet wird. Das ist ein Geben UND Nehmen.