Da gab es doch Ausnahmen für bestimmte Berufsgruppen.
Beiträge von Bolzbold
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@Platyplus
Korrekt, aber eine zu lange Leistungsüberprüfung im Rahmen der SoMi wäre ein Formfehler, der in der Regel so geheilt wird, dass diese Teilleistung nicht gewertet würde - ganz gleich wie sie ausgefallen ist.
Die Leistungen in einer korrekt durchgeführten Klausur blieben davon unberührt. -
Darf sich nicht überschneiden, weil sonst hat der Schüler das Recht darauf, daß die schriftliche Arbeit als Klausur gewertet wird und eben nicht bloß als eine sonstige Leistung.Klar kann man auch andere Dinge machen, z.B. Projektarbeit oder sowas. Aber wenn man einen klassischen Test schreiben läßt, der eben genau so abläuft wie eine Klausur, darf er nicht so lang sein.
Aus genau dem Grund haben wir bei uns in den Bildungsgangkonferenzen immer nur die Mindestanzahl an Klausuren festgelegt, die geschrieben werden muß. Will ein Kollege mehr Klausuren schreiben lassen, kann er dies tun. Das Problem kommt erst auf, wenn die Bildungsgangkonferenz beschlossen hat, daß eine exakte Anzahl an Klausuren zu schreiben ist. Dann ist man darauf festgelegt mit allen Folgen, wie in diesem Fall Magda-T, die keine Klausur schreiben lassen kann, obwohl sie dies möchte. Zumeist gab es dann Probleme, wenn ein Kollege länger erkrankt ist und dann nur 3 Klausuren im Schuljahr geschrieben werden, wo eigentlich 4 angedach sind. Seitdem wir "mindestens 2 Klausuren" beschlossen haben, aber eben im Normalfall 4 Klausuren geschrieben werden, sind wir zumindest an der Stelle aus dem Minenfeld raus.
Dass ein überlanger Test im Nachhinein als Klausur gewertet wird, hätte ich gerne mal mit entsprechenden Belegen erläutert.
§9 Abs. 5 der Anlage D das APO-BK besagt:Zitat(5) Die Klausuren sind so zu verteilen, dass in jedem Kursabschnitt eine Klausur geschrieben wird. In einer Woche dürfen für die Schülerin oder den Schüler nicht mehr als drei Klausuren angesetzt werden. An einem Schultag darf eine Schülerin oder ein Schüler nicht mehr als eine Klausur schreiben. Die Termine für die Klausuren sind frühzeitig bekannt zu geben.
Es würde mich wundern, wenn ein Verstoß gegen die Zeitvorgaben bei schriftlichen Leistungsüberprüfungen im Rahmen der sonstigen Mitarbeit durch einen anderen Verstoß gegen die Prüfungsordnung "geheilt" werden kann.
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Es kostet Geld und vor allem Zeit. Innerhalb von sechs Wochen entscheidet das in der Regel kein Verwaltungsgericht. Da müsste mit der Klageschrift der Antrag auf einstweilige Anordnung, den Schüler die nächsthöhere Jahrgangsstufe besuchen zu lassen, beigefügt sein, damit wie bei Widersprüchen oft vorgesehen, eine so genannte "aufschiebende Wirkung" erzielt wird. Würde die Klage drei bis vier Monate in Anspruch nehmen, könnte man den Schüler ja nicht erst dann nachträglich versetzen.
Eine gut begründete Nicht-Abhilfe des Widerspruchs kann mitunter ja auch sehr überzeugend sein.
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Also ich lese hier im Forum wirklich gerne und lerne dabei auch viel. Aber wie hier mit Neuzugängen umgesprungen wird, ist echt erschreckend. Da traut man sich ja kaum noch irgendwas zu fragen... bereits die erste Antwort geht bereits komplett an der Frage vorbei. Ich frage mich immer, würdet ihr den Leuten auch im echten Leben direkt mit dem nackten A**** in's Gesicht springen? Kaum zu glauben, dass wir alle hier dem gleichen Berufsstand angehören und praktisch im selben Boot sitzen. Natürlich gibt es Differenzen, aber muss man denn da so gezielt auf einen draufgehen? Man sollte Beiträge ggf. auch ein zweites Mal durchlesen, bevor man böse Absichten unterstellt. Sehr schade, dass hier so ein rauer Ton herrscht...
Wenn ich den Eindruck hätte, dass von mir jemand eine Auskunft darüber haben möchte, wie er tricksen, mauscheln oder sonstwie sich einen nicht ganz rechtskonformen Vorteil erschleichen möchte, dann würde ich ihm dem Sinn nach dasselbe sagen wie ich weiter oben geschrieben habe. Abhängig davon, wie ich zu der Person stehe, würde ich mal diplomatischer, mal direkter antworten.
In der Vergangenheit haben hier immer wieder User nachgefragt, ob ihre falschen Angaben bei der amtsärztlichen Untersuchung eines Tages rauskommen, ob sie eine Psychotherapie beim Amtsarzt lieber verschweigen sollen, ob sie sonstige chronischen Erkrankungen verschweigen sollen.
Es gab auch immer wieder Fragen, die eine erschreckende Ignoranz bezüglich geltenden Rechts aufwiesen und wo der Hinweis darauf dann mit "stellt Euch mal nicht so an, macht doch jeder" sinngemäß gekontert wurde.
Ich persönlich reagiere darauf zunehmend allergisch. Wenn ich deshalb eine mitunter entsprechend geprägte Lesart bestimmter Beiträge an den Tag lege, dann mag die Antwort nicht immer zu 100% fair sein. Dafür habe ich aber zu oft eine völlige Gleichgültigkeit gegenüber rechtlicher Pflichten unter gleichzeitigem Bestehen auf entsprechende Privilegien erlebt.
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Wenn ein Schüler eine eigenständige Facharbeit schreibt und beispielsweise eine weitere Facharbeit für seinen Freund anfertigt, dann kann nur letzterer bei konkretem Nachweis notenmäßig belangt werden. Die Leistung der eigenen Facharbeit ist ja unter rechtskonformen Umständen erbracht worden.
Klar ist aber, dass aus pädagogischen Gründen ein solcher Betrug im Rahmen einer Ordnungsmaßnahme sanktioniert werden kann (und m.E. auch müsste).
Bei Widersprüchen gegen ein "Ungenügend" im Falle von Täuschungshandlungen haben die Bezirksregierungen in der Vergangenheit gerne mal Widersprüchen durch Aufhebung des Ungenügends und durch Neubewertung der Leistung bzw. Neuansetzen der Leistungsüberprüfung abgeholfen. Ein Ungenügend muss also auf der Basis der Entscheidung im Einzelfall und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit sehr gut begründet werden können. Eine untergeschobene Facharbeit wäre ein glasklares Ungenügend. Ein paar abgeschriebene Passagen beispielsweise nicht.
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Die Durchführung vor Ort wird in der Tat im Rahmen der formalen Vorgaben leicht unterschiedlich sein, was ja auch an den jeweils beteiligten Personen liegt.
Die Widerspruchskonferenz prüft, ob dem Widerspruch abgeholfen werden kann, i.d.R. ist die Abhilfe ein "Stattgeben" des Widerspruchs. Es wird also konnkret geprüft, ob beispielsweise die Noten bzw. der Verwaltungsakt formal korrekt zustandegekommen sind. Pädagogische Spielräume werden hingegen nicht überprüft, weil diese nicht justiziabel sind, solange der Spielraum sich im rechtlich vorgegebenen Rahmen bewegt. (Aus einer Drei im ersten Quartal und einer Fünf im zweiten Quartal lässt sich schwerlich eine Fünf als Endnote machen.) Dabei spielen alle an der jeweiligen Entscheidung beteiligten Personen eine Rolle und müssen ggf. zu ihrer Entscheidung nochmals Stellung beziehen.
Wird einem Widerspruch im Falle eines Verwaltungsaktes (Versetzung, Kursabschlussnote, Schulabschluss) nicht abgeholfen, geht das Ganze zur Bezirksregierung. Dort wird auf der Basis der vorliegenden Unterlagen und der Stellungnahme der Schule über den Widerspruch beschieden. Die BR kann nun wahlweise dem Widerspruch abhelfen und ggf. die Schule anweisen, einen falschen Verwaltungsakt zu korrigieren. Sie kann den Widerspruch auch ablehnen - in der Regel ist die BR dann die letzte Instanz vor einer Klage vor dem Verwaltungsgericht
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"Die Zeiten kann ja niemand kontrollieren, daher ist das wohl erstmal egal." - das läuft zumindest bei Dir schief.
Nein, es ist nicht egal. Es geht auch nicht um die effektiv gearbeitete Zeit sondern um die 20% der regulären Arbeitszeit von Beamten. Ausgehend von 41 Stunden Wochenarbeitszeit sind das ca. 8 Stunden, die Du nebenher arbeiten darfst. Wenn Du beispielsweise diese Quoten im Monatsmittel einhältst, wird sich in der Tat keiner beschweren.
Es gibt darüber hinaus zwei Extreme. Ein Beamter, der mit dem BGB bzw. dem LBG ins Bett geht und ein Beamter, der wahlweise unbekümmert oder mit individueller Auslegung geltenden Rechts im Sinne des eigenen Vorteils durch die Welt geht. Beides ist sicherlich übertrieben. Such Dir aus, wo Du Dich einordnen magst.
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Und bei der Einstellung auf Probe ebenso.
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Paula, magst Du mir nochmal erklären, wie Du Deinen Erziehungsauftrag als Lehrerin mit Beihilfe zum Betrug - denn nichts anderes ist Ghostwriting, auch wenn es ggf. strafrechtlich nicht so gesehen wird - in Einklang bringen kannst. Das habe ich noch nicht so ganz verstanden.
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Hi,
ich möchte nebenberuflich ein oder mehrere Projekte angehen. Ich bin derzeit Vertretungslehrer und werde ggf. demnächst verbeamtet.
https://dejure.org/gesetze/BBG/99.html
Hier steht drin dass ich maximal 20% der wöchentlichen Arbeitszeit und bis zu 40% meines Gehaltes zusätzlich erarbeiten darf. Die Zeiten kann ja niemand kontrollieren, daher ist das wohl erstmal egal. Gehalt ist natürlich etwas anderes. Was passiert denn wenn ich auf einmal mit einer Gründung soviel Erfolg habe, dass ich mehr als 40% hinzu verdiene?Und kann eine Verbeamtung verweigert werden, wenn ich bereits eine nebenberufliche Selbstständigkeit habe?
Beste Grüße
Falls Du verbeamtet wirst, legst Du einen Diensteid ab. Wenn Du diesen im vollen Bewusstsein ablegen möchtest, dass Du Dich einen Teufel um das Beamtenrecht scherst, dann musst Du das natürlich primär erst einmal mit Dir selbst ausmachen.
Ich kann nur hoffe, dass Du hier für ein bewusstes Dienstvergehen keine Anleitung bekommst.
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Meinetwegen kann man die Privilegierung der süddeutschen Länder bei den Sommerferien gerne bei der nächsten KMK-Sitzung zu dem Thema beenden.
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Das kann man womöglich so sehen.
Diese Entwicklung und die zunehmende Indifferenz, moralische Legitimation oder gar das Gutheißen von Ghostwriting sind nur ein Symptom eines in meinen Augen tieferliegenden Problems.
Wenn ich bestimmte Formen des Anstands nicht mehr als "gesetzt" erachten kann - dann mag das im Einzelfall nicht weiter problematisch sein. Gegenwärtig brechen aber metaphorisch gesprochen nach und nach mehrere Anstandsdämme. Was sich hinter diesen Dämmen nun in die Gesellschaft ergießt, ist in meinen Augen pures Gift. Gift, weil die "Schuld" für den fehlenden Anstand im "System" gesehen wird bzw. die Devise gilt "wenn alle anderen sich mal nicht so anstellen, ist mein Fehlverhalten doch halb so wild." Einige wollen als Ehrlicher nicht der Dumme sein und ziehen erneut daraus eine Legitimation nach dem Motto "wenn die, dann ich auch",Nur ein paar Beispiele:
- "Kavaliersdelikte" im Straßenverkehr (z.B. Drängeln, Rasen, Handy am Steuer)
- Tricksen bei der Steuererklärung (tut doch jeder)
- Haushaltshilfe schwarz beschäftigt (tut doch jeder)
- Versicherungsbetrug (z.B. falsche Angaben bei der PKV)
- Ghostwriting (z.B. die Präsentation des Sprösslings pimpen)
- Krankfeiern (wegen der bösen SL)
- Gaffen (ohne Worte)Gleichzeitig fordern wir Regeln und Moral von unseren Schülern und von unseren eigenen Kindern sowie von den uns umgebenden Menschen ein, wenn wir sonst Gefahr liefen, dadurch Nachteile zu haben.
Davon geht das Abendland nicht morgen unter - aber jeden Tag ein Stück mehr.
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Bist Du Dir sicher, dass Du nicht lieber in einem Forum für haarige Fabelwesen besser aufgehoben wärst?
Alternativ würde ich Dich bitten, in einem separaten Thread doch Deine These mit den Anforderungen ein wenig mit harten Fakten zu untermauern, um eine sachliche Diskussion zu ermöglichen.
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Für eheähnliche Gemeinschaften gibt es keine Sozialpunkte sondern nur für eine Ehe oder eine standesamtlich eingetragene Lebenspartnerschaft.
Die einzureichenden Dokumente dürfen in der Regel nicht älter als 3 Monate sein.
Eine selbst unterschriebene Erklärung reicht dazu niemals.https://www.schulministerium.nrw.de/sevon_2019_1/a…f#nameddest=5_4
Was war DEINE Quelle?
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Fachleitung ist je nach Bundesland auch ein Begriff für den Fachvorsitzenden einer Fachschaft an einer Schule und somit mal ein A15er, mal ein "gemeiner" Lehrer.
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Näheres findest Du z.B. hier.
https://www.bezreg-muenster.de/de/schule_und_…nd_beschwerden/
https://www.bezreg-muenster.de/zentralablage/…bewertungen.pdf
Ich verstehe, dass man das nicht selbst ergoogeln konnte.
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Lieber fellfrosch,
das kannst Du alles selbst googeln. Sich rechtzeitig selbstständig zu informieren über alle Dinge im Zusammenhang mit Ref., Planstelle etc., ist eine Kernkompetenz, die man als angehende Lehrkraft haben sollte.
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Hallo zusammen,
ich bin seit 2019 auf Lebenszeit verbeamtet und arbeite an einer Schule im Sekundarbereich 1 in Niedersachsen. Nun würde ich gerne zeitnah in die Schulleitung wechseln (50-70 Kilometer-Radius vom Wohnort). Auch eine Leitungsposition im Primarbereich wäre für mich denkbar. Wenn alles glatt läuft, würde ich gerne bereits zum Schuljahr 2020/2021 eine solche Stelle antreten.
Meine Fragen:
- Wie stehen meine Chancen, wenn mir die Schulform egal ist?
- Ist 2020/2021 realistisch?
- Welche Bewerbungszeiträume habe ich zu beachten?
Viele Grüße
Waldmeister
Was qualifiziert Dich nach so kurzer Zeit im Schuldienst als Schulleiter?
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Da müssen wir uns schon an die eigene Nase packen. 2/3 des Abischnitts werden im Block I, also in den zwei Jahren vor der Prüfung (Block II) erarbeitet.
Dass die Schnitte besser werden, ist zumindest im schriftlichen Bereich den kriteriengeleiteten Bewertungsrastern geschuldet, weil jeder, der zwei Sätze geradeaus schreiben kann, so viele Punkte bekommt, dass es fast schon eine Kunst ist, in Fremdsprachen eine Fünf zu schreiben. Das habe nicht nur ich seit zehn Jahren so erfahren sondern auch alle meine EnglischkollegInnen.G8 ist meiner Erfahrung nach absolutes Gift für die Jungen gewesen, da sie nach G8 für die EF und die Q1 deutlich zu unreif sind und sich im Wesentlichen über Nichtleistung definiert haben. Wenn in acht Jahren der erste G9er Jahrgang Abitur macht, dürfte der Schnitt bei angenommenen gleichen Prüfungs- und Unterrichtsbedingungen zumindest bei den Jungen deutlich besser sein.
Ansonsten sollten wir immer im Hinterkopf behalten, dass das Ganze politisch gewollt ist.
Mit einem High-School-Diploma, was ja angeblich 90% der amerikanischen Schülerschaft hat, kann auch längst nicht jeder an die Unis oder Colleges. Da zählen dann die Noten und das Level der belegten Fächer. Wenn hier langfristig 2/3 eines Jahrgangs ihr Abitur bekommen, wird das Ganze natürlich über den NC oder andere Auswahlverfahren geregelt. Alles nur eine Frage der Umrechnung.
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