Das hätte von Anfang an nicht so laufen dürfen - und es ist nicht Deine Aufgabe, das Geld einzusammeln. Wem schuldet die Mutter denn konkret das Geld?
Beiträge von Bolzbold
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Es geht dann darum, dass alle KollegInnen grundsätzlich zur Klassenleitung herangezogen werden.
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OK, das kann ich jetzt nicht mehr ernst nehmen.
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Ich hoffe nur, dass Dein Beitrag ironisch gemeint war. Ansonsten kann ich darüber nur den Kopf schütteln. Wenn ich materielle Gegenleistung für Engagement haben will, darf ich kein Lehrer oder sonstiger Beamter werden. Es gibt Berufszweige, in denen das mitunter gut funktioniert.
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Weil es einige Lehrer OHNE Klassenleitung und ebenso vielen Stunden Teilzeit, wie ich sie habe, gibt. Und da finde ich das immer unfair.Denn es sind mehrere Stunden Mehrarbeit pro Woche, durchgängig, das ganze Jahr. Zu Zeugnis- bzw Lernentwicklungsgesprächszeiten dann extrem viele mehr (das dürfte dann die Ferien mit abdecken).
PS An meiner alten Förderschule hatte eine Kollegin mit 8 Stunden Klassenleitung.Es ist Aufgabe der Schulleitung und des Lehrerrats, hier für eine gleichmäßige Belastung aller KollegInnen zu sorgen.
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Zitat
Es ist geklärt, dass als letzter Tag der mündlichen Prüfung P5 der letzte zentral festgelegte Tag P5 gilt - und nicht, wie an vielen Schulen durchgeführt, der letzte schulinterne Prüfungstag - auch das regelt der Erlass zweifelfrei.So der niedersächsische Philologenverband.
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Bitte tragt threadübergreifende Meinungsverschiedenheiten doch per PN aus.
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Diese Bewegung wird sich immer den Vorwurf des Trittbrettfahrens und Opportunismus gefallen lassen müssen, solange die AktivistInnen wie jeder andere auch alle zwei Jahre ihre digitalen Endgeräte austauschen und so wie andere auch bei den Textildiscountern regelmäßig weiter ihre Klamotten shoppen. Demonstrieren ist eine Sache - seine Lebensweise danach konsequent auszurichten eine andere. Es ist nun an der Zeit, dass die DemonstrantInnen beweisen, ob sie gemäß ihrer Forderungen handeln und leben oder ob sie nicht nur Heuchler sind mit dem Anspruch moralischer Überlegenheit, weil es gerade "in" ist.
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Vorbehaltlich der Richtigkeit der von mir eingegebenen Daten:
https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/be…stkl=3&r=0&zkf=
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Naja, die Verordnungen könnten längst kostenlos im Netz sein.
Und @Digitalverweigerer: wir unterhalten uns ja alle gerade nicht mitm Schreibtelegrafen, aber jeder hat offenbar eine eigene (verschiebbare) Grenze, was er/sie für sinnvoll hält. Und so lange eine Technik anfällig/ miteinander inkompatibel oder sonstwie unbrauchbar ist, nutze ich zumindest das, was funktioniert. Schont Nerven.
Sind sie doch.
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Eine Schulleitung geht genau so weit, wie man sie lässt. Offenbar wird sie an Deiner Schule gelassen.
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Also ich habe es noch nie erlebt, dass Kurs so lange gerechnet hat. Was waren das denn bitte für Parameter?
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Wenn eine Schule so viel Vertretungsunterricht aufbrummen kann, ist das auch ein Versagen der Lehrerkonferenz.
ZitatAlles anzeigen
§ 68 (SchulG)
Lehrerkonferenz
(1) Mitglieder der Lehrerkonferenz sind die Lehrerinnen und Lehrer sowie das pädagogische und sozialpädagogische Personal gemäß § 58. Den Vorsitz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(2) Die Lehrerkonferenz berät über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule; sie kann hierzu Anträge an die Schulkonferenz richten.
(3) Die Lehrerkonferenz entscheidet über
1. Grundsätze für die Unterrichtsverteilung und die Aufstellung von Stunden-, Aufsichts- und Vertretungsplänen,
2. Grundsätze für die Verteilung der Sonderaufgaben auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters,
3. Grundsätze für die Lehrerfortbildung auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters,
4. Grundsätze für die Festsetzung der individuellen Pflichtstundenzahl der Lehrerinnen und Lehrer auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters,
5. die Teilnahme einer Schule an der Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle gemäß § 93 Abs. 4 auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters,
6. Vorschläge an die Schulkonferenz zur Einführung von Lernmitteln,
7. weitere Angelegenheiten, die ausschließlich oder überwiegend unmittelbar die Lehrerinnen und Lehrer und das pädagogische und sozialpädagogische Personal betreffen.
(4) Die Lehrerkonferenz wählt die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Lehrerinnen und Lehrer für die Schulkonferenz. Gewählte sind verpflichtet, die Wahl anzunehmen, wenn nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Lehrerkonferenz kann auch pädagogische oder sozialpädagogische Fachkräfte wählen, die im Rahmen außerunterrichtlicher Angebote tätig sind und nicht der Schule angehören.
(5) Die Lehrerkonferenz kann die Einrichtung von Teilkonferenzen beschließen und ihnen Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ganz oder teilweise übertragen. § 67 Abs. 1 und 6 gilt entsprechend.Die ADO besagt dazu:
Zitat
§ 13(3) Lehrerinnen und Lehrer können, soweit sie während der allgemeinen Unterrichtszeit der Schule (die Zeit, in der die ganz überwiegende Zahl der Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden) nicht im Unterricht eingesetzt sind, durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bei Bedarf im Rahmen des Zumutbaren mit anderen schulischen Aufgaben betraut werden. Sie können im Einzelfall zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet werden, wenn Aufgaben in der Schule, insbesondere kurzfristig wahrzunehmender Vertretungsunterricht, dies erfordern.
Ein Kollegium, das sich hier nicht wehrt bzw. nicht über seine Vertreter an die Schulleitung herantritt, wenn zuvor Gespräche mit dem Vertretungsplaner nicht gefruchtet haben, trägt m.E. eine Mitverantwortung an der Misere.
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63 Euro nur für eine gedruckte Version von kostenlos verfügbaren Inhalten sind schon ein stattliches Sümmchen.
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Die gibt es nicht mehr.
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@brassta
Das ist Teil des Spiels. Die "da oben" dürfen halt keine Ahnung haben, weil man sonst nicht so schön über sie ablästern kann...
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Spätestens jetzt kann sich keiner mehr mit Unwissen herausreden.

https://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Lehrer…P-09/index.html
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Och nööö. Das hatten wir hier schon in mehreren Threads. Wenn Dir langweilig sein sollte, könnte Dir die Suchfunktion schneller Ergebnisse liefern.
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