Beiträge von Bolzbold

    "Die Zeiten kann ja niemand kontrollieren, daher ist das wohl erstmal egal." - das läuft zumindest bei Dir schief.

    Nein, es ist nicht egal. Es geht auch nicht um die effektiv gearbeitete Zeit sondern um die 20% der regulären Arbeitszeit von Beamten. Ausgehend von 41 Stunden Wochenarbeitszeit sind das ca. 8 Stunden, die Du nebenher arbeiten darfst. Wenn Du beispielsweise diese Quoten im Monatsmittel einhältst, wird sich in der Tat keiner beschweren.

    Es gibt darüber hinaus zwei Extreme. Ein Beamter, der mit dem BGB bzw. dem LBG ins Bett geht und ein Beamter, der wahlweise unbekümmert oder mit individueller Auslegung geltenden Rechts im Sinne des eigenen Vorteils durch die Welt geht. Beides ist sicherlich übertrieben. Such Dir aus, wo Du Dich einordnen magst.

    Paula, magst Du mir nochmal erklären, wie Du Deinen Erziehungsauftrag als Lehrerin mit Beihilfe zum Betrug - denn nichts anderes ist Ghostwriting, auch wenn es ggf. strafrechtlich nicht so gesehen wird - in Einklang bringen kannst. Das habe ich noch nicht so ganz verstanden.

    Hi,

    ich möchte nebenberuflich ein oder mehrere Projekte angehen. Ich bin derzeit Vertretungslehrer und werde ggf. demnächst verbeamtet.
    https://dejure.org/gesetze/BBG/99.html
    Hier steht drin dass ich maximal 20% der wöchentlichen Arbeitszeit und bis zu 40% meines Gehaltes zusätzlich erarbeiten darf. Die Zeiten kann ja niemand kontrollieren, daher ist das wohl erstmal egal. Gehalt ist natürlich etwas anderes. Was passiert denn wenn ich auf einmal mit einer Gründung soviel Erfolg habe, dass ich mehr als 40% hinzu verdiene?

    Und kann eine Verbeamtung verweigert werden, wenn ich bereits eine nebenberufliche Selbstständigkeit habe?

    Beste Grüße

    Falls Du verbeamtet wirst, legst Du einen Diensteid ab. Wenn Du diesen im vollen Bewusstsein ablegen möchtest, dass Du Dich einen Teufel um das Beamtenrecht scherst, dann musst Du das natürlich primär erst einmal mit Dir selbst ausmachen.

    Ich kann nur hoffe, dass Du hier für ein bewusstes Dienstvergehen keine Anleitung bekommst.

    @Frapper

    Das kann man womöglich so sehen.
    Diese Entwicklung und die zunehmende Indifferenz, moralische Legitimation oder gar das Gutheißen von Ghostwriting sind nur ein Symptom eines in meinen Augen tieferliegenden Problems.
    Wenn ich bestimmte Formen des Anstands nicht mehr als "gesetzt" erachten kann - dann mag das im Einzelfall nicht weiter problematisch sein. Gegenwärtig brechen aber metaphorisch gesprochen nach und nach mehrere Anstandsdämme. Was sich hinter diesen Dämmen nun in die Gesellschaft ergießt, ist in meinen Augen pures Gift. Gift, weil die "Schuld" für den fehlenden Anstand im "System" gesehen wird bzw. die Devise gilt "wenn alle anderen sich mal nicht so anstellen, ist mein Fehlverhalten doch halb so wild." Einige wollen als Ehrlicher nicht der Dumme sein und ziehen erneut daraus eine Legitimation nach dem Motto "wenn die, dann ich auch",

    Nur ein paar Beispiele:
    - "Kavaliersdelikte" im Straßenverkehr (z.B. Drängeln, Rasen, Handy am Steuer)
    - Tricksen bei der Steuererklärung (tut doch jeder)
    - Haushaltshilfe schwarz beschäftigt (tut doch jeder)
    - Versicherungsbetrug (z.B. falsche Angaben bei der PKV)
    - Ghostwriting (z.B. die Präsentation des Sprösslings pimpen)
    - Krankfeiern (wegen der bösen SL)
    - Gaffen (ohne Worte)

    Gleichzeitig fordern wir Regeln und Moral von unseren Schülern und von unseren eigenen Kindern sowie von den uns umgebenden Menschen ein, wenn wir sonst Gefahr liefen, dadurch Nachteile zu haben.

    Davon geht das Abendland nicht morgen unter - aber jeden Tag ein Stück mehr.

    @kalinkago

    Bist Du Dir sicher, dass Du nicht lieber in einem Forum für haarige Fabelwesen besser aufgehoben wärst?

    Alternativ würde ich Dich bitten, in einem separaten Thread doch Deine These mit den Anforderungen ein wenig mit harten Fakten zu untermauern, um eine sachliche Diskussion zu ermöglichen.

    Hallo zusammen,

    ich bin seit 2019 auf Lebenszeit verbeamtet und arbeite an einer Schule im Sekundarbereich 1 in Niedersachsen. Nun würde ich gerne zeitnah in die Schulleitung wechseln (50-70 Kilometer-Radius vom Wohnort). Auch eine Leitungsposition im Primarbereich wäre für mich denkbar. Wenn alles glatt läuft, würde ich gerne bereits zum Schuljahr 2020/2021 eine solche Stelle antreten.

    Meine Fragen:

    • Wie stehen meine Chancen, wenn mir die Schulform egal ist?
    • Ist 2020/2021 realistisch?
    • Welche Bewerbungszeiträume habe ich zu beachten?

    Viele Grüße

    Waldmeister

    Was qualifiziert Dich nach so kurzer Zeit im Schuldienst als Schulleiter?

    Da müssen wir uns schon an die eigene Nase packen. 2/3 des Abischnitts werden im Block I, also in den zwei Jahren vor der Prüfung (Block II) erarbeitet.
    Dass die Schnitte besser werden, ist zumindest im schriftlichen Bereich den kriteriengeleiteten Bewertungsrastern geschuldet, weil jeder, der zwei Sätze geradeaus schreiben kann, so viele Punkte bekommt, dass es fast schon eine Kunst ist, in Fremdsprachen eine Fünf zu schreiben. Das habe nicht nur ich seit zehn Jahren so erfahren sondern auch alle meine EnglischkollegInnen.

    G8 ist meiner Erfahrung nach absolutes Gift für die Jungen gewesen, da sie nach G8 für die EF und die Q1 deutlich zu unreif sind und sich im Wesentlichen über Nichtleistung definiert haben. Wenn in acht Jahren der erste G9er Jahrgang Abitur macht, dürfte der Schnitt bei angenommenen gleichen Prüfungs- und Unterrichtsbedingungen zumindest bei den Jungen deutlich besser sein.

    Ansonsten sollten wir immer im Hinterkopf behalten, dass das Ganze politisch gewollt ist.

    Mit einem High-School-Diploma, was ja angeblich 90% der amerikanischen Schülerschaft hat, kann auch längst nicht jeder an die Unis oder Colleges. Da zählen dann die Noten und das Level der belegten Fächer. Wenn hier langfristig 2/3 eines Jahrgangs ihr Abitur bekommen, wird das Ganze natürlich über den NC oder andere Auswahlverfahren geregelt. Alles nur eine Frage der Umrechnung.

    Es geht um eine Schülerin der Q1, also nicht um eine Nachprüfung zum Abitur, sondern um eine sog. Feststellungsprüfung (§ 48, Abs. 4 SchulG NRW: "Werden Leistungen aus Gründen, die von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, nicht erbracht, [...] kann der Leistungsstand durch eine Prüfung festgestellt werden." und entsprechend § 13, Abs. 5 APO-GOSt).Ist also ein Schüler aufgrund krankheitsbedingter Fehlzeiten durch den FL nicht beurteilbar (über das Ausmaß der Fehlzeit schweigt der Gesetzgeber, der Kommentar von Acker/Schreven von 2010 meint, man müsse "ab einer Fehlzeit von ca. 25% des Unterrichts" prüfen, "ob noch hinreichende Beurteilungsgrundlagen gegeben sind"), kann in Rücksprache mit dem Schulleiter eine solche mündliche Prüfung zur Leistungsfeststellung angesetzt werden.

    Auch wenn das nicht ganz zum Thema gehört:

    Bei solchen Kommentaren muss man dergestalt aufpassen, als dass sie lediglich eine Empfehlung darstellen und keine rechtsverbindliche Äußerung. Acker/Schreven ist die Vorgängerversion von Acker/Dicken-Begrich - und selbst diese ist von 2015 und eigentlich nicht mehr aktuell. Vor dem Hintergrund ist immer der Blick in die BASS zu empfehlen (gibt es ja auch online), denn die jüngsten Änderungen der APO-GOSt finden sich nur dort bzw. im Amtsblatt.

    Was die Begrifflichkeiten angeht, so müssen wir hier in der Tat ein wenig vorsichtig sein.

    a) Nachprüfungen expressis verbis gibt es in der GOSt nur für die Versetzung von der EF in die Q1 bzw. zur Erlangung eines Abschlusses, hier i.d.R. des HSA 10 oder des MSA.
    b) Dann gibt es noch die "Bestehensprüfungen" oder die "Abweichungsprüfungen" im Abiturverfahren, die formal mündlichen Pflichtprüfungen entsprechen.
    c) Die Leistungsfeststellungsprüfung ist wieder etwas anderes und wird in dem zitierten Absatz treffend beschrieben.

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