Eine Klausel, die besagt, dass bei Klassenarbeiten in der Sek I die gesamte Arbeit mit "mangelhaft" bewertet werden darf, wenn die inhaltliche Leistung 5 ist, gibt es nicht - und falls doch, wäre sie in den Kernlehrplänen oder in der APO-SI zu finden.
Dies ist übrigens selbst in der Oberstufe und im Zentralabitur nicht der Fall. Dort gibt es beispielsweise in Englisch nur den Passus, dass eine Klausur nicht besser als mit 3 Punkten (5+) bewertet werden darf, wenn entweder der Inhalt oder die Sprache einzeln "ungenügend" sind. Das Prinzip ist hier das gleiche, aber hier handelt es sich ja um ungenügende Teilleistungen.
Du hast Dir m.E. unnötig selbst ein Bein gestellt und auch Dich in ein rechtliches Minenfeld begeben, in dem Du nur verlieren kannst.
Inwieweit fließt denn die Darstellungsnote überhaupt bei Dir in die Gesamtnote ein, wenn Du "aus Prinzip" aufgrund des Inhalts dennoch die fünf geben willst?
Was man im Fachseminar lernt, ist das eine. Ob und wie das rechtlich begründbar ist, das ist das andere.
Klar kannst Du auch das Rechtsforum bemühen, die Leute dort würden aber auch nur auf die geltenden Gesetze, Erlasse und die BASS verweisen.
Hier noch einmal ein Blick in die Kernlehrpläne Deutsch Gymnasium G8:
Zitat
Für alle Klassenarbeiten gilt, dass von Beginn an nicht nur die Richtigkeit der Ergeb-
nisse und die inhaltliche Qualität, sondern auch die angemessene Form der Darstel-
lung wichtige Kriterien für die Bewertung sind. Dazu gehört auch die Beachtung der
angemessenen Stilebene, der korrekten Orthographie und Grammatik.
Quelle: http://www.standardsicherung.s…asium_g8/gym8_deutsch.pdf
Daraus lässt sich eigentlich folgern, dass der Inhalt eben nicht wie in Deiner Notenfindung nahezu ausschließliches Gewicht besitzt. Auf dieser Basis würde ich als Vater sehr genau nachfragen, inwieweit denn die Darstellungsleistung bei Deiner Notenfindung überhaupt berücksichtigt wurde.
Gruß
Bolzbold