Die Elternzeitregelung für NRW ist (leider) rechtens - ganz gleich, wie viele von Euch mit dem BEEG jetzt ankommen.
Es geht um die Regelung, dass die Ferien bei der Elternzeit nicht ausgespart werden dürfen - und die ist leider rechtens, was auch schon die Gerichte bestätigt haben.
Generell gilt, dass der zeitliche Abstand zu den Ferien die Feriendauer beträgt. Das heißt also, dass z.B. sechs Wochen vor und sechs Wochen nach den Sommerferien die Elternzeit in der Regel nicht enden bzw. beginnen darf.
Soll die Elternzeit mit der Geburt des Kindes beginnen, gilt leider dieselbe Regelung. Wenn also das Ende der Elternzeit kurz vor die Sommerferien fällt, wird der Antrag nicht genehmigt. Ein Antrag auf drei Monate Elternzeit, wo die Sommerferien mitgenommen werden, würde hingegen genehmigt.
Wer jetzt mit dem Elterngeld argumentiert, wird leider auch enttäuscht. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf die Kombinierbarkeit von Elterngeld und Elternzeit. Die einzige Ausnahme ist, wenn die Elternzeit mit dem Ende des Bezugszeitraums (bzw. des Anspruchszeitraums) des Elterngeldes zusammenfällt - hier sind die Sachbearbeiter angewiesen, im Rahmen des Ausgleichs zwischen familiären und dienstlichen Belangen diese Anträge zu genehmigen. (Beispiel: Ein Vater nimmt am Ende des Bezugszeitraums im 14. Lebensmonat des Kindes einen Monat Elternzeit)
Meine Informationen stammen a) von der Rechtsberatung des PhV-NRW und b) von meinem eigenen Sachbearbeiter, weil ich jüngst vor demselben Problem stand.
Und hier noch das nicht ganz uninteressante Urteil dazu: http://www.jurablogs.com/de/ovg-nw-kein…-bei-elternzeit
Gruß
Bolzbold