Beiträge von Bolzbold

    Die Teilnahme an Fachkonferenzen gehört zu Deinen dienstlichen Pflichten - Elternzeit hin oder her - schließlich bist Du ja mit 12 Stunden teilzeitbeschäftigt. Die Teilzeitbeschäftigung umfasst ja nicht nur das Unterrichtsdeputat. Die Pflicht zur Teilnahme an den Fachkonferenzen ist unabhängig davon, ob Du das Fach gegenwärtig unterrichtest oder nicht. Die Entscheidungen einer FK betreffen Dich ja unter Umständen mit - ferner sollte man auch ein eigenes Interesse an der Entwicklung des von einem selbst unterrichteten Fachs haben.

    Gruß
    Bolzbold (der aufgrund seiner Fächer regelmäßig zu vier FKs muss...)

    Der Ausschluss von einer Klassenfahrt ist in Niedersachsen allerdings keine Ordnungsmaßnahme sondern lediglich ein Erziehungsmittel. Der von Anton.Reise benannte Paragraph kann nicht angewendet werden, da der Schüler nicht vom Unterricht ausgeschlossen wird, sondern in der Zeit der Fahrt Unterricht einer anderen Klasse besuchen muss.

    Das scheint tatsächlich richtig zu sein und ist auch wesentlich praxistauglicher. Bei Alkoholkonsum liegt eine grobe Pflichtverletzung seitens eines Schülers vor und der Ausschluss von der Fahrt wäre das entsprechende Erziehungsmittel. Es kommt ja in der Tat nicht zu einem Schulausschluss wie man fälschlicherweise annimmt.

    Hallo!
    Ich habe das letzte Mal ANfang Januar ein Beihilfe-Formular ausgefüllt. Nun wurde es etwas abgeändert, aber es gibt die letzte Seite nicht merh, das war die Tabelle, in die alee Rechnungen eingetragen wurde. Jedoch kann ich keine weiteren Informationen dazu finden...schicke ich jetzt nur noch die Rechnungen mit ohne Aufstellung oder fehlt vielleicht einfach im Moment diese Seite nur? Kann mir da vielleicht jemand weiterhelfen?
    LG ?(

    Das wird auf den Seiten der Beihilfestelle aber explizit erläutert.

    Wenn sich Daten von Dir geändert haben, nimmst Du den "alten" Antrag, der dem, was Du beschrieben hast, entspricht.

    Wenn alles gleich geblieben ist, kannst Du den Kurzantrag nehmen, die Gesamtsumme der Aufwendungen und die Zahl der Belege eintragen, unterschreiben, eintüten und absenden (natürlich die Belege inklusive!).

    Gruß
    Bolzbold

    Sicher richtig. :) Nur, der Punkt ist, dass man mit dem Zugangsschlüssel zum vertraulichen Bereich (man muss ja die Ergebnisse dort eintragen) bereits auch Zugang für den nächsten Veratest hat. Wäre vlt. angebrachter, die Materialien erst am Vortag bereitzustellen.

    Was das Fehlverhalten, welches das mittelbare Veröffentlichen der Aufgaben hier in diesem Forum zweifelsfrei darstellen sollte, angeht, so markiert Dein Einwand eigentlich in noch gröberes Fehlverhalten. Gerade wenn ich diesen Zugang und diese Infos habe, muss ich umso gewissenhafter damit umgehen.
    Und ja, es wäre angebrachter, die Materialien erst später bereitszustellen - allerdings nicht wegen der VERA-Organisatoren sondern wegen Eures Verhaltens.

    Gruß
    Bolzbold

    Also wäre ich in NRW in der Situation, würde ich taktisch vorgehen. Bislang kamen bei uns meiner Erinnerung nach in den Abituraufgaben nie die Lektüren der Obligatorik dran sondern andere Texte. Es stellt sich also die Frage, ob dezidierte Kenntnisse des vollständigen Textes - fernab von der Botschaft und zentralen Interpretationsansätzen - für das Bestehen der Abiturprüfung von Bedeutung sind.

    Gruß
    Bolzbold

    Ich glaube, dass dieser "Fall" hinreichend Komplexität besitzt, um diejenigen, die es wissen sollten, direkt zu fragen.
    Die Beihilfestelle in Hessen ist da ein guter Ansprechpartner...

    Dass Deine Freundin in BW arbeitet, ist dabei unerheblich - zumindest sieht die Beihilfeverordnung Hessen da nichts gesondertes vor.

    http://beihilfe.rp-kassel.de/static/abt1/eb…latt-BeihVO.pdf

    Das mit den knapp 8000,- Euro ist richtig - hat mit BW aber nichts zu tun. Maßgeblich für die mögliche Beihilfeberechtigung ist Dein Status als hessischer Landesbeamter.


    Gruß
    Bolzbold

    Hallo Susi,

    der Wiki-Artikel zu Schütz liefert schon eine ganze Menge. Ansonsten findest Du im Internet zahlreiche Kurzzusammenfassungen zum 30jährigen Krieg. Wer wann gegen wen wo mit welchem Ausgang gekämpft hat, ist eigentlich sekundär, sofern das Schaffen von Schütz dadurch nicht beeinflusst wurde.

    Wichtiger wäre der geistig-moralische Einfluss, den der Krieg ausgeübt hat. Da sollte der Wiki-Artikel als Überblick auch helfen können.

    Gruß
    Bolzbold

    @ Bolzbold:Ja, so hatte ich mir das eigentlich auch gedacht, hätte es nur gerne schwarz auf weiß bzw. noch schwärzer auf weiß.

    @Brick

    Hinsichtlich der Bringschuld geht es eigentlich nicht noch schwärzer. Ich finde das schon sehr eindeutig formuliert. Ansonsten müsstest Du Dir die Erläuterungen zu §48 des Schulgesetzes ansehen - die gibt es aber offenbar nur kostenpflichtig.

    Gruß
    Bolzbold

    Hallo zusammen,

    in der Oberstufe (NRW) wird immer wieder davon gesprochen, dass es eine sog. Bringschuld der Schüler bzgl. der Mitarbeit im Unterricht gebe.
    Rein sachlich würde ich das daraus ableiten, dass in der SII laut Richtlinien eine erhöhte Selbstständigkeit der Schüler gefordert ist und dass die Teilnahme am Unterricht selbstverständlich auch bedeutet, dass Leistungen gebracht werden müssen.
    Ich suche schon die ganze Zeit, aber ich finde den Passus nicht mehr, wo es für die SI ausdrücklich heißt, dass Schüler auch aufgefordert werden müssen, etwas zu sagen etc. Bei den Grundsätzen zur Leistungsbewertung in der SII steht das nicht. Meine Frage an euch: Wisst ihr, wie sich die Bringschuld ableitet? Gibt es evt. Urteile dazu, habe da nichts gefunden.

    Danke für die Infos!

    Edit: Ok, Urteil gerade gefunden: http://www.derwesten.de/nachrichten/pa…-id3878721.html
    Nach einem entsprechenden Passus in irgendeiner Vorschrift suche ich aber noch...

    Hallo,

    die APO-GOSt ist da m.E. aber in §13 und 14 recht eindeutig.
    In den Erläuterungen zum Schulgesetz und §48 (Leistungsbewertung) soll unter 2.6. wohl etwas zu finden sein. (Das ist aber auch nur der Hinweis einer Website eines Gymnasiums in NRW...)

    Die "Leistungsnachweise" umfassen nämlich auch die "sonstige Mitarbeit".

    Gruß
    Bolzbold

    Bolzbold: Ach je, wer mag schon mit Sicherheit zu sagen, was in den Köpfen von pubertierenden Jugendlichen so alles vor sich geht. Aber schön, dass der TE eine Sammlung an unterschiedlichen Deutungen zu lesen bekommt.

    In einem bestimmten Umfang kann man das anhand von Erfahrung und anhand der konkreten Situation durchaus vorhersagen bzw. entsprechend einordnen. Und die geschilderte Situation ist m.E. recht eindeutig. Ich würde nie auf die Idee kommen, dass eine Schülerin etwas von mir wollen würde, wenn sie mich fragt, ob ich schwul wäre.

    Gruß
    Bolzbold

    PeterKa

    Das kann durchaus sein - vor allem wenn die Koppelung mit dem Elterngeld das Ende des Bezugszeitraums betrifft. Wie erwähnt gibt es leider keinen Rechtsanspruch auf vollständige Koppelung. (Und da habe ich bereits einige Telefonate mit dem Sachbearbeiter und dem PhV-Juristen geführt). Das Argument des finanziellen Problems, wenn man mehr Elternzeit als man Elterngeld bekommt nehmen muss, interessiert die Leute von der Bezirksregierung übrigens nicht, weil es rechtlich nicht greifbar ist.

    Gruß
    Bolzbold

    Zitat

    Was auch immer PhV ist, aber wenn dieser Herr genauso viel Ahnung hat, wie hier die Personlsachbearbeiter bei der Senatsverwaltung, dann würde ich mir lieber einen Juristen suchen, gerade zur Elternzeit sind soviele Berater den Namen nicht wert!

    Du musst ja nicht von denen auf andere schließen. Und dem Fachjuristen des Philologenverbands (= PhV) würde ich doch in dieser Sache eher trauen als Dir.

    Zitat


    Dies Möglichkeit gibt es nach dem Gesetz aber nicht, der AG kann dieses Anmeldung nicht ablehnen. Der AN kann also dann einfach zu Hause bleiben wenn der Ag das Schreiben zur Kenntnis genommen hat.

    Kannst Du diese Behauptung durch irgendetwas Handfestes belegen?

    Zitat

    Da diese Regelgung in keiner Weise mehr dem geltenden Gesetz entspricht würde ich darauf überhaupt nichts geben und im Text habe ich auch nirgends gefunden, von wann es ist, wer das veröffentlich haben will und mit welchem Recht.

    Diese Regelung mit den Ferien ist kein Gesetz sondern eine Durchführungsbestimmung für die Bezirksregierungen. Und selbst die Gewerkschaften mussten dies zähneknirschend hinnehmen.

    Zitat

    Ich würde mich also wenn lieber an die Gewerkschaft wenden, die der zuständigen Behörde mal wieder Gesetze erklären werden.

    Den PhV würde ich als eine solche Gewerkschaft betrachten - und genau dies Gespräche wurden auch mit den Behörden geführt. Und daher würde der PhV für eine Klage auch keinen Rechtsbeistand geben wegen der offensichtlichen Erfolglosigkeit.

    Und abschließend noch eins: Woher nimmst Du eigentlich Deine ganzen Weisheiten? Ich wage es zu bezweifeln, dass die Bezirksregierung ein veraltetes Merkblatt veröffentlicht. Und Deinen Verschwörungstheorien in dieser Sache vermag ich nicht zu folgen.


    Gruß
    Bolzbold

    Susannea

    Das wird nicht funktionieren.

    Die Ferienregelung gilt ja für Angestellte und für Beamte.
    http://www.bezreg-arnsberg.nrw.de/themen/e/elter…_elternzeit.pdf

    Dieser Seite würde ich entnehmen wollen, dass da keine Unterschiede gemacht werden.

    Die Bezirksregierung geht bei einer Nichtbeachtung dieser Ferienfristen von einem Rechtsmissbrauch aus, so dass ein Antrag oder ein Anmelden von Elternzeit aus diesem Grund abgelehnt würde. Mit Bundesrecht, welches nach dem Grundgesetz Landesrecht bricht, hat das nichts zu tun. Das Recht auf Elternzeit wird ja auch nicht per se beschnitten.

    Und da lasse ich mich lieber von Herrn A. von PhV-NRW beraten als dass ich über die formaljuristischen Fragen einer "Anmeldung" von Elternzeit oder eines "Antrags auf Elternzeit" diskutieren wollen würde.

    Gruß
    Bolzbold

    Die Elternzeitregelung für NRW ist (leider) rechtens - ganz gleich, wie viele von Euch mit dem BEEG jetzt ankommen.

    Es geht um die Regelung, dass die Ferien bei der Elternzeit nicht ausgespart werden dürfen - und die ist leider rechtens, was auch schon die Gerichte bestätigt haben.

    Generell gilt, dass der zeitliche Abstand zu den Ferien die Feriendauer beträgt. Das heißt also, dass z.B. sechs Wochen vor und sechs Wochen nach den Sommerferien die Elternzeit in der Regel nicht enden bzw. beginnen darf.

    Soll die Elternzeit mit der Geburt des Kindes beginnen, gilt leider dieselbe Regelung. Wenn also das Ende der Elternzeit kurz vor die Sommerferien fällt, wird der Antrag nicht genehmigt. Ein Antrag auf drei Monate Elternzeit, wo die Sommerferien mitgenommen werden, würde hingegen genehmigt.

    Wer jetzt mit dem Elterngeld argumentiert, wird leider auch enttäuscht. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf die Kombinierbarkeit von Elterngeld und Elternzeit. Die einzige Ausnahme ist, wenn die Elternzeit mit dem Ende des Bezugszeitraums (bzw. des Anspruchszeitraums) des Elterngeldes zusammenfällt - hier sind die Sachbearbeiter angewiesen, im Rahmen des Ausgleichs zwischen familiären und dienstlichen Belangen diese Anträge zu genehmigen. (Beispiel: Ein Vater nimmt am Ende des Bezugszeitraums im 14. Lebensmonat des Kindes einen Monat Elternzeit)

    Meine Informationen stammen a) von der Rechtsberatung des PhV-NRW und b) von meinem eigenen Sachbearbeiter, weil ich jüngst vor demselben Problem stand.

    Und hier noch das nicht ganz uninteressante Urteil dazu: http://www.jurablogs.com/de/ovg-nw-kein…-bei-elternzeit

    Gruß
    Bolzbold

    klöni

    Das hat der TE aber anders beschrieben. Es hört sich mehr nach einer Mutprobe an.
    Ich bin mir sehr, sehr sicher, dass kaum eine Schülerin, und schon gar keine 12jährige, allen Ernstes auf die Idee kommen würde, einen Lehrer öffentlich nach seiner sexuellen Orientierung zu fragen mit dem Hintergrund, die jeweiligen Chancen abzuchecken. SO abgebrüht dürften die wenigsten 12jährigen sein. Bei Abiturientinnen, die sich ihrer Reize bewusst sind, wäre das vielleicht etwas anderes.
    Die Frage nach dem schwul sein ist auch keine Frage nach Chancen, weil das Mädchen dann unverfänglicher nach einer Freundin oder Frau hätte fragen können. (Und das tun Schüler durchaus ohne Hintergedanken...)

    spooky

    Du spielst also auf den Lebensweltbezug der Schüler an, was das Schicksal angeht.
    Ich tu mich ein bisschen schwer damit, einerseits dem Plädoyer Shakespeare früher einzusetzen zu folgen, dann aber anhand einer vereinfachten Ausgabe (nur sprachlich vereinfacht oder auch inhaltlich gekürzt?) diese zumindest für die damalige Zeit essenziellen Themen zu diskutieren.

    Die Frage wäre hier auch, ob die Schülerinnen über hinreichend sprachliche Mittel verfügen, um diesen Aspekt trotz des jungen Alters hinreichend angemessen zu diskutieren.

    Was ist denn konkret das Ziel Deiner Examensarbeit? Willst Du die Thesen der Fachzeitschriften verifizieren (oder relativieren oder falsifizieren)?

    Wie legitimierst Du Shakespeare - fernab der Fachzeitschriften - im Rahmen des Curriculums?

    Dass eine Mädchenklasse RJ wählen würde, war eigentlich absehbar. Die Gründe dafür dürften die naiv-romantisch verklärten Rezeptionen und Bilder sein, die die Mädchen von RJ aufgrund ihrer eigenen Entwicklungsphase davon haben, sein. (Und meine 10er Mädels vor fünf Jahren waren mit 2:1 in der Mehrheit gegenüber den Jungs und haben entsprechend auch RJ lesen wollen. War ein Versuch wert - aber ich würde mittlerweile dann doch bis zur 12 warten, bis die Schüler auch die geistige Reife besitzen, um den Tiefgang, den Shakespeare hat, auch ansatzweise zu erfassen.)

    Gruß
    Bolzbold

    Wie kann man das eigentlich SO falsch verstehen?

    Ich habe lediglich auf andere als rein rechtliche Betrachtungsweisen verwiesen.
    Die rechtliche und versicherungstechnische Komponente haben wir doch hinreichend erläutert und geklärt.

    Gruß
    Bolzbold

    Nee, das passt eben nicht zusammen, denn die ersten beiden Dinge sind laut StVO Pflicht, das Dritte nicht, also kann mich niemand dazu zwingen da ich mich ja gesetzeskonform verhalte, wenn ich es lasse.

    Doch tut es, weil die Absicht, die dahinter steckt, dieselbe ist. Und ich dachte, das hätte ich mit dem ironischen Statement halbwegs klar gemacht.

    Es gibt nebenbei auch zahlreiche Situationen im Leben, die sich einer Kategorisierung oder Beurteilung nach Gesetzen oder geltendem Recht entziehen. Da komme ich dann mit Menschenverstand, Anstand oder anderen "Werten" weiter.

    Gruß
    Bolzbold

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