Quelle? (Ich habe mündliche anderslautente Informationen von der BezReg.)
Quelle ist das OVG. Und dessen Urteile sind dann doch mittelbar bindend für die Schulaufsicht und die Schulen.
§ 13 Abs. 5 APO-GOSt in Verbindung mit § 48 Abs. 4 SchulG und einem Urteil des OVG vom 08.06.2020, Az. 19 E 464/19; hier liegt auch ein älteres Urteil vom 29.08.2019 mit gleichlautendem Tenor vor (19 B 1081/19).
Ich zitiere:
"§ 48 Abs. 4 SchulG NRW [und] § 13 Abs. 5 Satz 1 APO-GOSt ermöglichen keine Nachholung von versäumten Leistungsnachweisen in größerem Umfang, wenn der Schüler über einen längeren Zeitraum hinweg am Schulbesuch gehindert war und einen so erheblichen Teil des Unterrichts eines Schuljahres versäumt hat, dass eine Bewertung seiner Leistungen unmöglich ist. [...]
Es entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Nachholung, versäumte Leistungsnachweise in größerem Umfang zu ersetzen, wenn der Schüler über einen längeren Zeitraum hinweg am Schulbesuch gehindert war und somit einen erheblichen Teil des Unterrichts versäumt hat."
Das Urteil bezieht sich auf einen extremen Fall, bei dem ein Schüler nur an drei Tagen in der Schule war. Es kommt jedoch zu keinem anderen Ergebnis als bei dem Urteil von 2019, bei dem ein Schüler drei Monate gefehlt hatte (Anfang März bis Anfang Juni) - damit wären wir bei über 50% an Fehlzeiten.
Ob ein/e Schüler/in beurteilbar ist, entscheidet die Lehrkraft. Bei Anwesenheitszeiten von deutlich unter 50% dürfte das kritisch werden. Und man muss auch die SchülerInnen im Blick behalten, die immer da sind, aber eben nur in wenigen Stunden Leistungen bringen und so auf ein Defizit kommen. Will man dann einem Schüler, der nur 20% Anwesenheitsquote hat, bei drei "Sternstunden" dann ein "befriedigend" oder besser geben? (Das tun leider einige KollegInnen, weil sie Angst vor Widersprüchen haben oder völlig arglos sind.)