Dass Seph hier eine "Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg" als "Rechtsgrundlage" für die Nichtwertung einer normalen Klausur verwenden möchte, entspricht nicht meiner - und sicher nicht der allgemeinen Rechtsauffassung, sondern "Trump'scher Anmaßung und Umdefinition von Rechtsverordnungen".
Wolfgang, damit schießt Du ziemlich über das Ziel hinaus.
Ich maße mir hier nicht an, über Deine Denkweise zu urteilen, aber Rechtsverordnungen und deren Auslegung oder das Ziehen von Analogieschlüssen sind keine "Trump'sche Anmaßung und Umdefinition". Dieses Urteil wirkt doch sehr ideologisch und moralisch aufgeladen. Und genau das ist bei der rechtlichen Würdigung von Sachverhalten völlig fehl am Platze.
Den Anscheinsbeweis findet man auch bei dem Lehrer und Schuljuristen Hoegg, der diesen ausdrücklich in solchen Fällen empfiehlt. Die Begründung und die Erklärung in seinen Schulrechtsbüchern ist ungefähr die, die k_19 vorgebracht hat.