Beiträge von Bolzbold

    Und schon darf ich mich selbst korrigieren mit nachstehendem Link:

    Digitaler Unterricht in Schulen – Der Grundstein ist gelegt

    Seite 19 - und vom Oktober 2022, also nach meiner Zeit in der Behörde, so dass ich das nicht mehr aus erster Hand mitbekommen habe.

    Ich zitiere:

    [...] Die Einsatzbedingungen sog. Telepräsenzroboter entsprechen damit grundsätzlich denen eines Videokonferenzsystems. Sie unterfallen damit dem Anwendungsbereich der §§ 120 Abs. 5, 121 Abs. 1 SchulG. Die Schule hat im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zu entscheiden, ob ihr Einsatz für den von ihr zu erfüllenden gesetzlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag erforderlich ist und inwieweit hiervon Gebrauch gemacht wird. Dabei sind in jedem Fall auch die gesundheitlichen Belange des*der betroffenen erkrankten Schüler*in in den Blick zu nehmen.

    Im Übrigen gelten die vorstehenden Ausführungen zur Verarbeitung von Inhaltsdaten (insbesondere in Bezug auf die Grenzen der Bild- und Tonübertragung sowie Bild- und Tonaufzeichnungen). Um zu verhindern, dass unbefugte Dritte Zugriff auf den Audio-/Videostream erhalten oder die Steuerung des Gerätes übernehmen, muss die Schule auch für eine ausreichende Sicherheit bei dem von den betroffenen Schüler*innen eingesetzten mobilen Endgeräten (Tablet, Smartphone) sorgen. Idealerweise sollten die betroffenen Schüler*innen auch hier von der Schule bereitgestellte und verwaltete Endgeräte nutzen, die verpflichtende Regelungen erlauben. Hierauf lässt sich die Umsetzung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen am effektivsten sicherstellen. [...]

    Fazit: Es ist erlaubt. Wenn die Schule es macht, muss sie den Missbrauch verhindern und Maßnahmen ergreifen.

    Wenn der Lehrer einverstanden ist und Schüler weder in Bild (Kamera eben nach vorne auf Tafel, keine Schüler dort) noch Wort (Lehrer Headset mit Rauschunterdrückung) vorkommen, sollte das kein Problem darstellen. Heißt aber einige Einschränkungen für den Unterricht.

    MMD17-16547.pdf

    Seite 3 zweiter Absatz.

    Ich weiß nicht, was aus dem Antrag geworden ist. Selbst, wenn er mit der Regierungsmehrheit verabschiedet worden wäre, müsste natürlich erst gesetzlich die Grundlage für den Einsatz geschaffen werden. Das kann dauern.

    ... Müsste eigentlich nicht die Einverständniserklärung des Rests der Klasse eingeholt werden?
    Was müsste sonst berücksichtigt werden?
    Kann es für die Lehrkraft eine Pflicht sein?

    Mein Kenntnisstand für NRW ist, dass dies gegenwärtig nicht zulässig ist - eben aus Gründen des Persönlichkeitsrechts. Die einzige Konstellation, in der das denkbar wäre, wäre die, wenn alle Beteiligten freiwillig zustimmen würden und diese Zustimmung jederzeit widerrufen werden könnte.

    Faktisch also vermutlich eher nicht durchführbar.

    Der Artikel ist in meinen Augen nicht sonderlich interessant. Beim Überfliegen der Hauptartikel auf der Startseite dieser Website musste ich staunen, wie oberflächlich, kurzsichtig und mitunter ideologisch verblendet einige Artikel waren. Ich habe mich daraufhin auf meine Finger gesetzt und beschlossen, mich dort nicht anzumelden bzw. zu kommentieren. Aber gut, ist jetzt etwas OT.

    Ist 'peer influence' ein Synonym für 'peer pressure'? Ich hätte eigentlich 'group pressure' erwartet. Einige Lernende haben jedoch 'peer influence' angegeben. Kann ich diese Antwort akzeptieren?

    Nimm das als Rückmeldung für Deinen Test, dass Du hier die Items ggf. klarer formulieren musst. Ich würde es hier gelten lassen, da der Begriff allgemeiner ist und "peer pressure" einschließt, aber nicht darauf begrenzt.

    Und wie arbeitseffizient ist es, für eine Nachschreibeklausur andere Schwerpunkte und einen anderen EWH zu erstellen?

    Beim ersten Mal kann man sogar die identische Klausur stellen, weil die SuS' damit gar nicht rechnen - und besser wird die Klausur (bzw. deren Ergebnis) dadurch keinesfalls.

    Vielleicht sollte man sich von dem Gedanken verabschieden, eine Nachschreibeklausur möglichst "fies" zu stellen. Anderer Text, gleiche Aufgabenstellung. Die kognitive Analyse- oder Kommentarleistung müssen sie so oder so erbringen und sprachlich angemessen zu Papier bringen.

    Die zeitweise Wegnahme von Gegenständen ohne konkreten Grund ist unzulässig.
    Das prophylaktische Einsammeln ist damit ebenfalls unzulässig.

    Was zulässig ist, das ist das Einsammeln der Geräte, wenn die SchülerInnen damit beschäftigt sind, ohne dass das durch den Unterricht geboten und von der Lehrkraft erlaubt ist.

    Problematisch ist es dann, wenn das Kollegium nicht an einem Strang zieht. Gleichwohl ist es sinnvoll, das ein paar Mal von Anfang an durchzuziehen, dann ist irgendwann Ruhe im Karton.

    Firelillys Vorgehensweise kann ich nachvollziehen, allerdings sind die Folgen erst einmal nur in meinem Unterricht spürbar. Zu viele KollegInnen ziehen am Ende noch den Schwanz ein wegen "Zukunft verbauen" oder keine Lust eine Lern- und Förderempfehlung zu schreiben o.ä.

    Leider gehen die Schulen hier so unterschiedlich vor, dass es uns Lehrkräften damit unnötig schwer gemacht wird.

    Sag mal, Schulnomade, wenn Du die ganzen Urteile offenbar kennst und selbst recherchiert hast, was willst Du dann eigentlich noch von uns? Ich kann mich des Gedankens nicht ganz erwehren, dass wir hier ein bisschen vorgeführt werden sollen.

    Dein Grundanliegen ist ja mit Verweis auf die ADO und die Teilzeitvorgaben letztlich beantwortet. Schulleitungen sollten diese Punkte auch kennen, so dass ich hier eigentlich keinen weiteren Diskursbedarf mehr sehe.

    Und was ist damit, dass Prüfende eine Prüfung sabotieren könnten, indem sie während der laufenden Stunde den Raum verlassen?

    Das ist mir zu konspirativ. Ich habe in den letzten 20 Jahren schon so einige verpeilte KollegInnen erlebt, so dass ich ein solches Verhalten ohne Sabotageabsicht durchaus in den Bereich des Möglichen schieben würde.

    Gleichwohl gibt es im Prüfungsrecht auch die Pflicht des Prüflings, Mängel sofort zu rügen und ggf. Anweisungen, die offensichtliche Verstöße gegen die Prüfungsordnung darstellen, zu ignorieren. Die Realität ist natürlich eine andere. Niemand wäre so geistesgegenwärtig oder verwegen, in dieser Drucksituation so zu agieren. Gleichzeitig liegt hier ja offensichtlich ein Fehler bei der Kommission vor. § 15 Ab. 5 der Lehrerausbildungsverordnung MV sieht hier die Einspruchsmöglichkeit vor und beschränkt diese auch nicht auf den Prüfungstag an sich.
    Das ist aber offenbar mittlerweile auch egal, weil ein Anwalt an der Sache dran ist und es sich herausstellen könnte, dass das Prüfungsamt formal korrekt, die Kommission aber hochgradig unprofessionell agiert hat. Da es keine persönliche Haftung für diese Personen gibt, wird das leider außer den TE niemanden interessieren, wenn hier ein wirklich grotesker Fehler begangen wurde.

    Ich glaube, da geht es dann eher um Fälle, wo ein Prüfling aufgrund seiner Leistung zu Recht durchgefallen wäre, aber aufgrund eines wie auch immer gearteten Formfehlers in der Prüfung dann wahlweise wiederholen durfte oder durchkam.

    So etwas führt dann zu dem beschriebenen Verhalten des Prüfungsamts.

    Gäbe es eigentlich die Konstellation, dass bei schlechter UPP und schlechterem Examen dann die ursprünglich für den 1.11. gedachte Einstellung gar nicht vorgenommen worden wäre? Das erscheint mir als ein viel erheblicheres Problem, falls zutreffend.

    Im Grunde muss man jetzt zweigleisig fahren. Zum einen den Anwalt seine Arbeit machen lassen und zum anderen eine neue Prüfung basteln - idealiter in derselben Lerngruppe. Hier braucht es jetzt einen nüchternen Blick auf die Dinge und gezieltes Vorgehen. Dann wird das Ganze klappen - und hinterher ist das Ergebnis dasselbe.

    Dafür wünsche ich dem TE viel Erfolg und starke Nerven.

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