Beiträge von Bolzbold

    Als Quelle könnte ich jetzt zahlreiche Klausuren aus meiner eigenen Schulzeit insb. im Fach Englisch rausholen, die genau mit der Begründung abgewertet wurden. Also Orthographie der Vokabeln 6, Inhalt 1, sprachliche Ausdrucksweise 2, in Summe wegen der Sperrklausel Note 5.

    OK, akzeptiert. Da wäre jetzt in der Tat einmal ein Blick in die alten Verordnungen lohnenswert... Vielleicht findest Du an Deiner Schule ja die alten Ausgaben der gedruckten BASS - die reichen ja recht weit zurück. Da hätte man es nachlesen können.

    Gibt es meines Wissens nach nicht mehr. Es gibt ja auch keine Einzelnoten für Inhalt und Sprache mehr. Das kenne ich aus meiner eigenen Schulzeit auch noch und fand ich auch sehr sinnvoll, ist aber (vermutlich mit der Abschaffung des Fehlerquotienten?) gefallen.

    Der letzte Absatz stimmt leider. Aber dennoch geht es ja nicht nur um 4 Punkte, sondern ggf.um eine Notenabwertung. Das wäre dann doch ein deutlicher Unterschied mit Auswirkung auf die Gesamtnote.

    Nun ja, man kann es sicher so oder so sehen. Für mich würde es zur Transparenz gehören, jede Art von Abweichung von der Standardbewertung halt kurz zu vermerken.

    Letzteres ist von der APO-GOSt explizit so vorgesehen - in den Bewertungsbögen für die Abiturklausuren ist eine entsprechende Zeile für die Abwertung nach § 13 Abs. 2. Ferner gibt es eine Vorgabe, wie mit der Bepunktung im Darstellungsbereich in Kombination mit § 13 Abs. 2 APO-GOSt zu verfahren ist. Die Summe der Abwertung darf zwei Notenpunkte in der Q-Phase nicht überschreiten.
    Dass das auf dem Abiturzeugnis nicht explizit vermerkt wird, hat damit zu tun, dass es gesetzlich nicht vorgesehen ist - und dann schließt sich der Kreis zum Urteil des BVerfG.

    Wie ist es denn dann, wenn ggf. jemandem auf Grund der Hyperkinetischen Störung eine Schwerbehinderung anerkannt wurde? Dann gibt es ja auch schulisch ggf. nochmal andere Ansprüche. Ich stecke da leider so gar nicht drin und versuche mich da aktuell, soweit es die Zeit zulässt einzuarbeiten, weil ich aktuell mehrere SuS habe, die entweder da schon Ansprüche haben (z.B. durch Autismusspektrum) oder auch jemanden mit entsprechend ausgeprägter Hyperkinetischer Störung wo bis Ende der Sek. 1 auch eine Schulbegleitung vorhanden war. Die ist z.B. jetzt weg und es funktioniert halt leider nicht.

    Autismus bzw. ASS ist eine ganz andere Kategorie. Da wird individuell je nach Beeinträchtigung ein NTA gewährt.

    Was GdB bzw. Schwerbehinderung angeht, so muss man das vom konkreten Fall abhängig machen. Es gibt ja keinen Katalog anhand dessen man seine Kreuzchen setzt und dann einen pauschalen NTA vergibt.

    Das mit dem "Anspruch" auf NTA ist auch so eine Sache. Für den Fall, dass eine Beeinträchtigung überhaupt nicht im Rahmen einer Prüfung zum Tragen kommt, erachte ich das als hochproblematisch. Und die DezernentInnen, die das für die Oberstufe spätestens, wenn es um die Abiturprüfungen geht, entscheiden müssen, freuen sich auch nicht darüber.

    Ist das heute so?

    Ich kenne es aus dem Deutsch- und Englischunterricht so, daß bei Orthographie 6 das Gesamtergebnis der Klausur maximal 5 sein kann, selbst wenn der Inhalt 1 ist. Da gab es einen Sperrvermerk. Ab Orthographie 5 (oder besser) wurden die Teilleistungen dann prozentual verrechnet, so dass es nicht mehr wirklich ins Gewicht fiel.

    Da fällt der Notenschutz, wenn mit einer 6 zu rechnen ist, schon ganz wesentlich ins Gewicht.

    Es gibt oder gab die "Sperrklausel", dass wenn einer der beiden Bewertungsbereiche, also Darstellungsleistung oder inhaltliche Leistung, hier in einer Fremdsprache "ungenügend" sind, die Klausur insgesamt nicht besser als mangelhaft sein kann. (Ich habe die Abiturunterlagen eben noch einmal durchgesehen und konnte diese Klausel ad hoc nicht mehr finden.)

    Wenn Du schreibst, dass Du das so oder so kennst, dann wäre es hilfreich, die Quelle zu kennen bzw. die rechtlich verbindliche Vorgabe - und sei es auch nur ein FK-Beschluss, wobei ich mir da gar nicht sicher wäre, ob eine solche Kategorisierung nicht ein ganz erheblicher und damit unzulässiger Eingriff in die Ermessensspielräume bei der Leistungsbewertung wäre.

    Wozu macht man den Notenschutz, wenn es nur ein geringer Teil ist?

    Weil der Grundsatz der Chancen- und Prüfungsgerechtigkeit allgemein gilt und nicht eine Frage dessen ist, wie sich der Notenschutz auswirkt. Da geht es dann in der Tat einmal ums Prinzip. (Das erklärt allerdings nicht, wieso die Länder damit so unterschiedlich umgehen.)
    Gleichsam verhindert in diesem speziellen Fall der Notenschutz die zusätzliche Abwertung der Klausuren um bis zu zwei Notenpunkte bei gehäuften Verstößen gegen die äußere Form und die Rechtschreibung. Letzteres würde sich dann ganz erheblich auf die Prüfungsergebnisse auswirken.

    Man würde es sich vermutlich viel leichter machen, wenn man den Passus der zusätzlichen Abwertung streichen würde und dann dafür im Gegenzug den Notenschutz abschaffen würde. Das aber würde dazu führen, dass sich Prüflinge gleich welcher vorhandenen oder nicht vorhandenen Einschränkung keine Mühe mehr geben müssten, wenigstens ein Grundmaß an Form und Rechtschreibung aufzuzeigen.
    Was man so von Nicht-LRS-Prüflingen mitunter so aufgetischt bekommt, ist wirklich eine Zumutung.

    Problematisch ist aber, dass beispielsweise § 13 Abs. 2 APO-GOSt hier keine Präzisierung vornimmt und das Ganze ins Ermessen der Lehrkraft gestellt wird.

    Da geht es m.E. um jeweils verschiedene Sachverhalte. Der Jurastudent aus dem einen Urteil hatte seit seiner Kindheit an Lernschwierigkeiten gelitten, Prüfungen geschrieben und dann, als die Leistungen mangelhaft waren, wollte er nachträglich mit der ad hoc erstellten Diagnose von dieser Prüfung zurücktreten. Da ging es wohl eher nicht um ADHS...

    Das andere Urteil bezieht sich darauf, dass der angestrebte Beruf Konzentration und emotionale Stabilität fordere und diese auch in der Prüfung abrufbar sein müsse. (Die Person hatte zudem Migräneattacken.)

    Im Abitur müsste ADHS m.E. genauso wie jede andere Erkrankung behandelt werden und ein Nachteilsausgleich zu beantragen sein. Ich weiß nicht genau, wie der aussehen könnte, weil die Prüfungsbedingungen bereits recht ADHS-freundlich sind, aber rein theoretisch sagt ja genau das von dir verlinkte Urteil im Ausgangspost, dass für alle Behinderungen dasselbe gilt, oder liege ich falsch?

    Du übersiehst den entscheidenden Sachverhalt. Um den konkreten Rechtsfall bei Erwachsenen geht es überhaupt nicht. Deshalb muss man die Urteile anders lesen.
    Worum es geht, ist, dass die Gerichte in NRW ADHS als so genanntes Dauerleiden einstufen, das die Konzentrationsfähigkeit einschränkt. Da diese integraler Bestandteil der Prüfungsleistung ist, kann es hierfür keinen Nachteilsausgleich geben. Das findest Du mittlerweile in allen einschlägigen Urteilen quer durch die (Ober)Verwaltungsgerichte. Gleichzeitig verneinen die Gerichte damit, dass ADHS eine Behinderung ist.

    Was man auch vergisst, ist, dass bei ADHS durch die Gabe von Methylphenidat oder anderen Substanzen die Konzentrationsfähigkeit hergestellt werden kann.

    Wäre es also besser ein Abiturzeugnis auszustellen, auf dem im Extremfall bei allen Fächern „nicht bewertbar“ steht?

    Nämlich genau dies müßte dann ja eigentlich dabei rauskommen, wenn man sämtliche Prüfungsleistungen aufgrund des Notenschutzes herausnimmt.

    Es ist mitunter anstrengend, hier mit Dir zu diskutieren, weil Du die Fakten nicht zur Kenntnis nimmst. Im konkreten Fall einer Legasthenie fällt der Notenschutz fast nicht ins Gewicht, weil die Rechtschreibung nur einen verschwindend geringen Teil der Prüfungsleistung ausmacht. Die viel erheblicheren Prüfungsleistungen bleiben davon unberührt.

    Und auch bei ihnen steht im Führerschein vermerkt, daß sie nur mit Brille bzw. Kontaktlinsen fahren dürfen. Das wäre also durchaus mit entsprechenden Hinweisen auf Zeugnissen vergleichbar.

    Der Unterschied ist aber, dass sie sowohl den FS machen dürfen als auch Auto fahren dürfen. Würde man die bisherigen Einlassungen des einen Users oder der anderen Userin hier als Maßstab anlegen, dürfte eine entsprechend beeinträchtigte Person den Führerschein überhaupt nicht haben.

    Näheres findet man sicherlich im für Dein Bundesland zuständigen Landesbeamtengesetz. Wenn ich das übergeordnete Beamtenstatusgesetz, das ich gerade überflogen habe, richtig auslege, dann ist bei einem Wechsel der Dienststelle eine dem Amt angemessene Tätigkeit zuzuweisen. Daraus lässt sich ableiten, dass man bei einem Wechsel (und eine Rückkehr ist ja letztlich nichts anderes) sein bisheriges Amt behält.

    Aber zur Prüfungsleistung gehören doch eben nicht nur Inhalte. Sonst gäbe es den ganzen Bereich der Darstellungsleistung konsequenterweise nicht und es wäre auch grundsätzlich egal, wie lange jemand braucht, um die Prüfung abzuschließen.

    Wenn wir vom Prinzip her argumentieren, hast Du Recht. Hier lohnt aber ein genauerer Blick auf die Materie.
    Schauen wir uns doch einmal die Bepunktung der Darstellungsleistung genauer an. Der Darstellungsbereich beschränkt sich weder exklusiv noch primär auf die Rechtschreibung. Das ist dann doch deutlich differenzierter und die Rechtschreibung nimmt da sogar nur einen verschwindend geringen Teil ein.

    Das sind in Englisch beispielsweise ungefähr sieben Punkte von 150. (Rechnerisch gerundet/geschätzt aus kombiniertem Teil A und B)
    In Deutsch sind es drei Punkte von 100.
    In Geschichte sind es vier Punkte, wobei diese auch Grammatik und Zeichensetzung beinhalten.

    So, und wegen drei bis vier Prozent der Gesamtleistung will man jetzt wie von Dir suggeriert sich handfest Sorgen machen, dass der/die künftige MitarbeiterIn eine orthographisch korrekte Mail verschickt?
    Ich habe in den letzten 20 Jahren tausende Klausuren und Klassenarbeiten korrigiert - da gibt es beileibe auch genug Menschen ohne diagnostizierte LRS, die nicht geradeaus schreiben können oder wollen - und denen das wahlweise wenig bewusst oder schlichtweg scheißegal ist. Schau Dir mal so manche Eltern-Nachricht an. Auch das sind Menschen in Lohn und Brot.

    Und vielleicht noch eine Kleinigkeit:
    LRS bedeutet nicht, dass eine Person nicht gut lesen kann oder (überhaupt) nicht schreiben kann. Das sind Menschen mit normalem IQ, die selbst mit der Beeinträchtigung problemlos Abitur machen können - und das mitunter besser als ihre unbeeinträchtigten MitschülerInnen.

    Diese eins-zu-eins Kausalverkettung, dass man jemanden mit LRS später nicht einstellen könne, weil er damit ja keinen Beruf mit Schreibarbeit machen könne, zeigt leider sehr deutlich wie wenig Ahnung Lehrkräfte von der Thematik haben. Auch das ist ein Problem.

    Das muss Dir nicht peinlich sein.

    Nachteilsausgleich bei ADHS - Inklusion - lehrerforen.de - Das Forum für Lehrkräfte


    Da habe ich es seinerzeit erklärt.

    Dazu gibt es auch ein OVG-Urteil, das dies sehr plastisch darlegt. Ich habe hier ein anderes Urteil verlinkt und empfehle die Lektüre der FN 14 und 16.

    OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.07.2021 - 6 B 986/21 - openJur

    Die Begründung des nachstehend verlinkten Urteils verdeutlicht das Ganze auch noch einmal.

    OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.11.2019 - 14 A 2071/16 - openJur

    Zumindest für NRW gilt folgende Richtschnur:
    Ein NTA soll gewährt werden, um eine beeinträchtigte Person dazu in die Lage zu versetzen, ihr vorhandenes Leistungspotenzial auszuschöpfen.

    Ein NTA kann nicht gewährt werden, wenn es sich um eine Beeinträchtigung des Leistungspotenzials an sich handelt.

    Deshalb beispielsweise die unterschiedliche Behandlung von LRS/Legasthenie und AD(H)S.


    So haben auch die (Ober)Verwaltungsgerichte jeweils geurteilt.

    Je nach Bundesland kann das variieren - das Beispiel Bayerns hat es ja gezeigt.

    Sowohl mehr Zeit als auch die Nichtbewertung von Teilleistungen müsste meines Erachtens vermerkt werden. Der Sinn eines Abschlusszeugnisses besteht nunmal u.a. darin, dass ein potentieller Arbeitgeber ein Instrument zur Vorselektion an der Hand hat. Jemand, der defizitär schreibt oder für Abeitsprozesse länger braucht als der Durchschnitt, dürfte für viele Positionen von vornherein ungeeignet sein. Das sollte man entsprechend sehen können.

    Dir ist klar, was Du mittelbar forderst. Da ist unsere Gesellschaft aber immerhin ein Stück weiter und hat aus gutem Grund entsprechende Gesetze erlassen, die die Benachteiligung behinderter Menschen verbietet. (Als wären diese Menschen nicht ohnehin schon hinreichend benachteiligt...)

    Ich bin schockiert, dass solche Gedanken heute noch geäußert werden.

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