Guten Morgen zusammen,
Ich unterrichte den aktuellen Abijahrgang und habe daher momentan 6 Stunden die Woche Entfall - da die Schüler:innen nur noch die Prüfungen schreiben. Bedeutet auch, dass ich 19 mündliche Prüfungen vorbereiten muss - also 7 Blöcke.
Jetzt meinte heute morgen ein Kollege, man dürfe gar nicht in den entfallenden Stunden eingesetzt werden, da dies Korrektur- bzw. Konzeptionszeit sei. Da ich bislang fast durchgehend eingesetzt wurde und keine wirklichen Informationen online finde, wollte ich mal nachfragen, ob von euch jemand genaueres weiß.
Da wahrscheinlich relevant: ich bin in NRW. Und mache momentan eh 4 zusätzliche Stunden, da eine Kollegin krank ist - die eigentlich gegengerechnet werden sollten, aber Stand jetzt sind es jede Woche nur Zusatzstunden.
Danke schon einmal für eure Antworten!
Lieben Gruß
Helena
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Kollegen meinen viel, wenn sie keine Ahnung haben und der Tag lang ist.
Ein Blick in die ADO ist hier in der Tat, wie Flipper schon sagte, recht hilfreich:
§ 13 Abs. 4
4) Wenn der stundenplanmäßige Unterricht wegen Abwesenheit der zu Unterrichtenden nicht erteilt werden kann (z.B. Abgangsklassen, Schulfahrten, Exkursionen, Berufspraktika) oder durch Abschlussprüfungen (z.B. Abiturprüfung) vorzeitig endet, sollen die nicht erteilten Unterrichtsstunden insbesondere für Vertretungszwecke verwendet werden. Besondere dienstliche Belastungen sind im Einzelfall zu berücksichtigen.
Was Korrekturen und Konzeptionieren betrifft, verweise ich auf § 10 Abs.1 ADO
§ 10
Weitere Aufgaben
(1) Zu den Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer gehören auch die üblichen mit Unterricht und Erziehung zusammenhängenden Arbeiten. Sie überwachen z.B. die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Unterricht, beaufsichtigen und korrigieren Schülerarbeiten, achten auf die Erledigung der Hausaufgaben, erteilen Noten, fertigen Zeugnisse aus und führen Unterrichtsnachweise in Klassenbüchern bzw. Kursheften. Sie wirken mit bei der Vorbereitung und Durchführung von schulischen Prüfungen, Konferenzen und Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts (z.B. außerunterrichtlicher Schulsport, Schulwanderungen, Schulfahrten, Schulfeste).
Die individuelle Auslegung der ADO oder die Weitergabe von Halbwissen gehört nicht zu den Aufgaben von Lehrkräften.
Quelle: BASS 2023/2024 - 21-02 Nr. 4 Allgemeine Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen (ADO) (schul-welt.de)