Beiträge von Bolzbold

    Vielleicht sollte man das Ganze einmal andersherum betrachten:

    Wenn eine Mutter oder ein Vater mit dem Kind zum Elternsprechtag kommen, lassen wir uns faktisch nie den Ausweis, die Geburtsurkunde des Kindes oder sonstige Unterlagen zeigen. Wir gehen davon aus, dass das alles schon richtig ist.

    Wenn eine Mutter mit ihrem LG (oder umgekehrt) zum Elternsprechtag erscheint und ich dann mit diesen Personen spreche, ist es nicht meine Aufgabe, im Vorfeld den rechtlichen Status - sprich die Frage des Sorge- oder Auskunftsrechts - der geschiedenen oder getrennt lebenden Person zu überprüfen.


    Was die Klage angeht, führen wir das Ganze doch ad absurdum:

    Lehrkraft verweigert ob der Klageandrohung das Gespräch mit Mutter und deren LG. Mutter droht nun mit Klage, weil Lehrkraft nicht mit LG sprechen will, obwohl das Kind im gemeinsamen Haushalt mit LG lebt.

    Konsequenterweise müsste man in solchen Fällen, sofern diese überhaupt bekannt sind, die Rechtslage im Vorfeld klären. Das ist aber im schulischen Alltag bei statistischen 30+% der geschiedenen Ehen, Patchwork etc. kaum möglich.

    Und um dann mal wieder in der Realität anzukommen:

    Diese im Ausgangsthread geschilderte Problematik dürfte sich tatsächlich bestenfalls in einem von Tausend (oder mehr) Fällen ergeben. Daher lohnt es fast nicht, sich darüber ausführlichere Gedanken zu machen.

    Danke für die schnelle Antwort!

    So wie ich es verstehe, gilt also, dass die sorgeberechtigten Elternteile schriftlich ihr Einverständnis erklären müssen, wenn der neue Lebensgefährte beim Gespräch anwesend sein möchte?

    Ja, das habe ich auch so herausgelesen. Gleichwohl: Wenn Mutter mit neuem LG (oder umgekehrt) auftauchen und die Mutter ihn ausdrücklich dabei haben möchte, weil sie zusammen leben, bin ich da ganz entspannt. Etwas anderes wäre es, wenn der LG alleine käme. (Hatte ich auch schon mal vor Jahren. War aber vorher alles geklärt.)

    Das ist klar, aber hängt das nicht zusammen? Im Vergleich zu dem, wie viel sonst drumherum geschrieben wird, wird man doch das mal sagen dürfen.

    Sonst gibt es nur eine Antwort: Weg da, und zwar ganz. Die Mobberinnen sind doch sonst immer noch da und in der Oberstufe wird man sich zwangsweise wieder begegnen (auch wenn das nicht zur Frage passt).

    Mit der Hoffnung, dass dann alle ein bisschen älter und reifer sind und die neuen Konstellationen neue Chancen (zum Guten) bieten.

    Nicht zwingend. Ich habe exakt diese Situation an meiner letzten Schule erlebt. Eine Schülerin mit (nicht offiziell diagnostiziertem) Autismus, die durch ihr Verhalten massive Konflikte in ihrer Ursprungsklasse hatte, wechselte schließlich in Klasse 8 in die Biliklasse, weil man diese Klasse im Jahrgang für die sozialverträglichste hielt. In der Folge hatten alle Fachlehrer der Bilifächer das Vergnügen, diese eine Schülerin zwei Jahre lang parallel mit deutschem Material zu beschulen (eigentlich - faktisch hat sie auch gerne mal das Bilimaterial genommen, aber sie war nie offiziell in dieser Schiene aufgenommen). Ganz unmöglich ist es also nicht.

    Ungeachtet der anekdotischen Evidenz ist hier doch - auf der Basis dessen, wie Du den Fall beschreibst - der zentrale Unterschied, dass hier offenbar von mehreren Seiten nicht nur das Interesse sondern schlicht die Notwendigkeit bestanden hatte, die Schülerin wechseln zu lassen. Da sind wir ja irgendwo im Graubereich einer verkappten Ordnungsmaßnahme. Im Falle der TE haben wir meiner Lesart nach durchaus eine andere Ausgangskonstellation.

    Zur in einem anderen Beitrag geäußerten Idee, die Queen wechseln zu lassen:

    Die "Queen" wechseln zu lassen, wäre denkbar, zumal hier ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hätte (vg. § 53 SchulG Abs 3 Nr. 2), gleichwohl könnten die Auswirkungen dieser Ordnungsmaßnahme natürlich auch nach hinten losgehen, wenn der Tochter der TE durch die "Queen" oder deren "Hofstaat" mittelbar dafür die "Schuld" zugewiesen wird.

    Die Mitschülerin lernt nebenbei eine ganz üble Lektion: Mein Handeln hat für mich keine negativen Konsequenzen. Ich kann andere fertigmachen, Lehrer und Eltern sind machtlos.

    Richtig. Aber diese Lektion haben Lehrkräfte und die Eltern des Kindes zu verantworten. Gleichsam entspricht das der Grundhaltung in Teilen dieser Gesellschaft. Man geht soweit, wie man gelassen wird und es keine Konsequenzen hat. MobberInnen mobben nicht aus einem Gefühl der Stärke heraus, sondern weil sie selbst Probleme haben. Es geht ihnen um Macht und Kompensation ihrer eigenen Schwäche.
    Daher werden die wenigsten MobberInnen ihr Fehlverhalten tatsächlich einsehen und es aus Überzeugung abstellen. Aber genau das müssten wir erreichen.

    Über den Antrag entscheidet aber die Klassenkonferenz (und nicht die Klassenleitung), oder?
    Insofern wäre es schon gut, einen Antrag zu stellen.

    Das ist meines Erachtens nirgendwo eindeutig geregelt und eine pädagogische Entscheidung, die in der Tat am ehesten durch die Klassenkonferenz zu bescheiden wäre.
    Wenn man denn einen Antrag stellt, müsste man hier auf die Fürsorgepflicht gegenüber der Tochter hinweisen und ferner darlegen, wieso ein Klassenwechsel hier sinnvoll erscheint. Gleichwohl kann es schulinterne Gründe geben, die ungeachtet der persönlichen Meinung der Schulleitung dem entgegenstehen. Beispielsweise im Falle von WiederholerInnen, die von oben in die entsprechenden Klassen kommen und möglicherweise wegen des jeweiligen Zweiges, in dem eine Klasse ist, eben nur in die 8b und nicht in die 8c oder d gehen können. Damit wäre dann die 8b "voll" - und wenn die anderen Klassen beispielsweise bilinguale Klassen wären, würde das Ganze nicht funktionieren.
    Das wissen wir natürlich nicht und es war nur ein Beispiel, was einen Wechsel aus sachlichen Gründen verhindern kann.

    Anscheinend ist es - zumindest in NRW - unzulässig, die Anschaffung durch die Eltern zu fordern. Wenn genug Eltern "freiwillig" mitmachen, mag das funktionieren. Ich frage mich, inwiefern die Freiwilligkeit an solchen Schulen offen kommuniziert wird.

    Das geht auch anders. An dem Gymnasium meiner Kinder gibt es de facto nur Apple, auch wenn ursprünglich ein "offenes System" vorgesehen war. Die Lehrkräfte verteilen die Arbeitsmaterialien per AirDrop. Wer kein IPad sondern Android oder Windows hat, bekommt dann ab und an mal ein Arbeitsblatt. Ansonsten: Abfotografieren oder PP. (Persönliches Pech.) Als ich das bei den Verantwortlichen sehr deutlich moniert habe und auf die Scheinheiligkeit dieses "offenen Systems" hingewiesen habe, hat man jetzt immerhin offiziell auf Apple umgestellt, was bedeutet, dass mein Mittlerer demnächst so ein Spielzeug bekommen muss. (Private Trägerschaft - ebenso PP.)

    Ich habe ja so ein günstigeres Spielzeug als offizielles Dienstgerät. Ich glaube, ich habe es in diesem Schuljahr keine vier Stunden benutzt...

    Hallo,

    an unserer Schule sollen die Verträge des Schulträgers mit den Schülern über den Verleih von iPads geändert werden. Bislang mussten die Schüler bei Beschädigung nur haften wenn grob fahrlässig gehandelt wurde. Jetzt sollen die Schüler haften egal wie das Gerät kaputt geht. Ist sowas überhaupt rechtens? Es geht immerhin um einen Anschaffungspreis von 700 Euro. Unter Lernmittelfreiheit verstehe ich etwas anderes! Eltern mit mehreren Kindern können sich das Ausleihen solch empfindlicher Geräte doch gar nicht leisten. Was sagt ihr dazu?

    Einmal unabhängig von der Schreibberechtigung sollten wir vielleicht den Begriff "Lernmittelfreiheit" klären.

    Lernmittelfreiheit – Wikipedia

    Für NRW gilt beispielsweise zusätzlich noch eine entsprechende Verordnung.
    SGV Inhalt : Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 96 Abs. 5 Schulgesetz (VO zu § 96 Abs. 5 SchulG) | RECHT.NRW.DE

    Sprächen wir von Büchern, so würden auch Beschädigungen, die nicht zweifelsfrei von den VorbesitzerInnen verursacht und protokolliert wurden, dem/der aktuellen EntleiherIn zugerechnet, sprich das Buch müsste anteilig ersetzt werden. Das scheint mir bislang auch nicht rechtlich beanstandet worden zu sein.

    Ob die Regelung dieser Schule sinnvoll ist oder nicht, ist eine andere Sache. Es könnte auch darauf ankommen, ob wir hier von einem kommunalen Träger oder einem privaten Träger sprechen. Letztere sind mitunter sehr kreativ, was solche Regelungen betrifft.

    Die Frage nach der Zulässigkeit einer solchen Regelung wäre auch in einem Rechtsforum viel besser aufgehoben - dort sitzen Experten, die das klären können. Um es zugespitzt zu formulieren: Es gibt hier lediglich anekdotische Evidenz zu Situationen, in denen IPads kaputtgegangen sind und wie man im Anschluss damit umgegangen ist, sowie Laien- bzw. Halbwissen was möglicherweise sein könnte, aber nicht muss.

    Fühl Dich gedrückt, Frosch.

    Ich hatte auch meine Vorbilder und habe ab und an an meine alte Klassenlehrerin in der Grundschule gedacht. Vermutlich ist sie schon lange tot, ansonsten hätte sie die 100 Jahre sicherlich jetzt erreicht.

    Meinen ehemaligen Musiklehrer vom Gymnasium, den ich mit nur einer Unterbrechung von der fünften Klasse bis zur Abiturprüfung hatte, habe ich letzten Sommer noch besucht. Er hatte auf mich den prägendsten Einfluss - ohne ihn wäre ich kein Musiklehrer geworden.

    Einige ehemalige SchülerInnen von mir sehen in mir (aus welchen Gründen auch immer) ein wie auch immer geartetes Vorbild. Das sind dann die Momente, wo man weiß, dass man den richtigen Beruf ergriffen hat. Vielleicht denkt auch der eine oder die andere in 30 Jahren noch einmal an die Schulzeit und an mich zurück.

    Bei mir ist es dann aber zusätzlich noch so, dass ich lieber für meine Kinder Vorbild sein möchte und ich mich freuen würde, wenn man auch in 100 Jahren noch wüsste wer (Ur)Opa Bolzbold war.

    Oh man. Ich habe studiert und tue mich trotzdem schwer damit, durch diese Modalitäten durchzublicken, ich komme mir da echt doof vor..

    Also ich fühle mich schon ziemlich bewandert im Schulsystem und müsste mich jetzt auch ausführlicher einlesen, um da überhaupt mitreden zu können. Gleichwohl gibt es viel banalere Fragen, die man mit ein bisschen Recherche und Nachschlagen in den einschlägigen Gesetzestexten oder Verordnungen beantworten könnte - und dennoch werden die Fragen hier gestellt. Insofern braucht Dir das wirklich nicht peinlich zu sein.

    Die Frage ist ja, ob das "einen" in "einen Nachschreibtermin" unbestimmter Artikel oder Kardinalzahl ist. In letzterem Fall hätte Bolzbold Recht. Da aber die obere Schulaufsicht ansonsten - zumindest gefühlt - eher nicht lehrkräftefreundlich argumentiert, hätte ich schon gern einen entsprechenden schriftlichen Hinweis. Man hat nämlich zu häufig Aussagen wie "Hat mal ein Dezernent irgendwo gesagt." als Quelle.

    Ich kann hier meine Quellen leider nicht preisgeben. (Und nein, das hat nicht nur ein Dezernent irgendwo so gesagt. In diesen Fällen dürften es mehrere ganz bestimmte DezernentInnen so gesagt haben - und dann kannst Du Dir überlegen, wo die das ihrerseits herhaben...)

    Und das ersetzt dann beispielsweise angemessen eine dreistündige LK-Klausur?

    Es gibt ja durchaus Kandidaten, die es darauf anlegen, lieber in eine Feststellungsprüfung zu gehen als eine Klausur schreiben zu müssen.

    Das Format der Leistungsfeststellung durch Prüfung ist nicht vorgegeben. Eine Beschränkung auf 10 Minuten ist nirgendwo kodifiziert. (Zum Vergleich: Eine mündliche Abiturprüfung dauert maximal 30 Minuten - setze das in Relation zu einer viereinhalbstündigen schriftlichen Abiturprüfung...)

    Was die Leute angeht, die es darauf anlegen: Dann ist das so. Die Prüfungsordnungen sind nicht darauf ausgelegt jedwede Form von Missbrauch, Unterlaufen oder Ausnutzen von Regelungen vollständig zu unterbinden. Das ist auch nicht ihr Sinn und Zweck.

    Dann frage ich mal anders: Gab es das schriftlich?

    VV14.6 zu Absatz 6:

    14.6.2 Die Schule ist verpflichtet, in jedem Kurs, in dem Klausuren geschrieben werden, für Schülerinnen und Schüler, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen eine Klausur versäumt haben, einen Nachschreibetermin anzusetzen. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, diesen Termin wahrzunehmen.

    Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann unter Berücksichtigung individueller Belastungen Nachschreibtermine als Ausnahme am Nachmittag zulassen.

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