Hallo,
den einzigen KMK-Beschluss zur Übernahme von Lehrkräften, den ich finden konnte, ist dieser:
ZitatAlles anzeigen"Jede Lehrkraft kann sich nach Abschluss der Lehrerausbildung bundesweit bewerben und dort in den Schuldienst eingestellt werden, wo sie nach erfolgter Auswahl ein Angebot erhalten hat.
Lehrkräfte, die bereits im Schuldienst eines Landes beschäftigt sind und das Land wechseln wollen, können unter Beachtung des Anspruchs der Schülerinnen und Schüler auf Unterrichtskontinuität von einem anderen Land nach folgendem Verfahren übernommen werden:
1. Übernahme von im Schuldienst stehenden Lehrkräften über das Bewerbungs- und Auswahlverfahren
Lehrkräfte können jederzeit an Bewerbungsverfahren in einem anderen Land teilnehmen. Sie sind verpflichtet, ihrer Bewerbung eine Erklärung über die Freigabe seitens ihrer Dienststelle beizufügen.
Die Länder verpflichten sich, Freigabeerklärungen so großzügig wie möglich unter Beachtung dienstlicher Interessen zu erteilen; sie kommen überein, eine Freigabeerklärung in der Regel nicht später als zwei Jahre nach der Erstantragsstellung auf Freigabe zu erteilen (z.B. beim Einsatz in abiturvorbereitenden Kursen oder bei schulspezifischen Mangelsituationen).
Die Familienzusammenführung steht für die Kultusministerkonferenz im Mittelpunkt der Bemühungen. Die Kultusministerkonferenz strebt an, in allen Ländern Freigabeerklärungen zur Familienzusammenführung zu erreichen. Sie appellieren an die Finanzminister, über die Regelung des § 107b BeamtVG hinaus Versorgungsbezüge in diesen Fällen anteilig zu übernehmen. Eine entsprechende gesetzliche Festschreibung ist anzustreben.
Das aufnehmende Land verpflichtet sich, das abgebende Land zum frühestmöglichen Zeitpunkt über eine vorgesehene Einstellung bzw. Stellenbesetzung zu informieren.
Das hört sich doch so an, als ob es - spätestens in zwei Jahren
- eine Freigabe geben sollte.
Wo hast du gelesen, dass es keine Neuverbeamtung gibt?
Dass du nach der freiwilligen Entlassung nie wieder verbeamtet werden kannst, kann ich aus diesen Internetquellen nicht herauslesen:
http://www.frag-einen-anwalt.de/beamter-auf-pr…---f144386.html
In SH gab es das sogar explizit als Hinweis auf die mögliche Neuverbeamtung: http://www.schulrecht-sh.de/archiv/texte/e/entlassung.htm
Im Bundesbeamtengesetz findet sich ein Hinweis auf die Folgen einer Entlassung: https://dejure.org/gesetze/BBG/39.html - da steht nichts davon, dass man nie wieder verbeamtet werrden darf.
Allerdings gibt es Einschränkungen dabei, wer generell verbeamtet werden darf:
z.B. Beamtenstatusgesetz: http://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/__7.html
Eine Ernennung kann zurückgenommen werden: http://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/__12.html (Und hier könnte es interessant werden: "Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ... erkannt worden war" - das wäre dann wohl mit Bezug auf http://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/__23.html Entlassungsgründe. Da steht als ein Punkt auch die Entlassung auf schriftliches Verlangen. Aber § 12 benennt als Rücknahmegrund eben nur das Disziplinarverfahren).
Aus dem persönlichen Bekanntenkreis fallen mir spontan zwei "Fälle" ein: Eine Kollegin, die während der Probezeit die Versetzung aufgrund familiärer Gründe genehmigt bekommen hatte (in ein anderes Bundesland) sowie eine Kollegin, die direkt nach Beendigung der Probezeit um Entlassung gebeten hatte (mehr oder weniger aus gesundheitlichen Gründen) & die sich dann später in einem anderen Bundesland beworben hatte.