Huhu,
in Hamburg ist es tatsächlich ein Recht. Bis 75% ein freier Tag, bis 50% zwei.
Zu Niedersachsen habe ich dieses Gesetz gefunden. http://www.schure.de/20411/14,03143,2,94.htm
2. Erleichterung der
Arbeitsbedingungen
[...]
2.2 Bei der Stundenplangestaltung sowie bei der Zuweisung
außerunterrichtlicher Aufgaben ist Folgendes zu beachten:
2.2.1 So weit wie möglich sollten teilzeitbeschäftigte
Lehrkräfte für dienstliche Aufgaben (z.B. Vertretungen,
Aufsichtsführung, Sprechstunden, Sprechtage, Projektwochen,
Schulveranstaltungen) nur entsprechend dem Umfang ihrer reduzierten
Unterrichtsverpflichtung eingesetzt werden.
2.2.2 Die Erteilung von weniger als zwei Unterrichtsstunden am Tag sowie
ein Einsatz am Vor- und Nachmittag desselben Tages sind bei
Teilzeitbeschäftigten nach § 62 NBG ausgeschlossen und sollten bei
den übrigen Teilzeitbeschäftigten vermieden werden, es sei denn, eine
solche Regelung wird von den Teilzeitbeschäftigten gewünscht.
2.2.3 Soweit Springstunden nicht vermieden werden können, sollten
teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte nur entsprechend ihrer reduzierten
Unterrichtsverpflichtung belastet werden.
2.2.4 Mindestens ein unterrichtsfreier Tag in der Woche ist
teilzeitbeschäftigten Lehrkräften, deren Unterrichtsverpflichtung
nach § 62 NBG mindestens um ein Drittel der Regelstundenzahl
ermäßigt ist, zu ermöglichen und sollte den übrigen
teilzeitbeschäftigten Lehrkräften ermöglicht werden, es sei
denn, eine solche Regelung wird von den Teilzeitbeschäftigten nicht
gewünscht.
2.2.5 Bei der sonstigen Verteilung der Unterrichtsstunden sollte bei
teilzeitbeschäftigten Lehrkräften nach § 62 NBG auf die
familiären Verpflichtungen Rücksicht genommen werden. Dies gilt
insbesondere auch für die Festlegung von Unterrichtsbeginn und
Unterrichtsende.
2.3 Die Nichtgewährung von Erleichterungsmöglichkeiten ist auf
Wunsch der betroffenen Lehrkraft ihr gegenüber zu begründen.
LG Anja