§ 11
Regeln zum Aufenthalt im öffentlichen Raum
(1) Jeder wird angehalten die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zwischen Personen von 1,5 Metern einzuhalten.
(2) Das Betreten öffentlicher Orte wird bis zum 5. April 2020 (24 Uhr) untersagt. Öffentliche Orte im Sinne von Satz 1 sind insbesondere öffentliche Wege, Straßen, Plätze, Verkehrseinrichtungen, Grünanlagen und Parks.
(3) Ausgenommen vom Verbot gemäß Absatz 2 sind
1.Betretungen, die erforderlich sind, um die nach dieser Verordnung zulässigerweise geöffneten Einrichtungen aufzusuchen oder die gemäß § 8 erlaubten Besuche durchzuführen,
2. Betretungen, für die ein sonstiger triftiger Grund besteht. Ein triftiger Grund besteht insbesondere für Betre-tungen, die erforderlich sind
a) zum Aufsuchen des Arbeitsplatzes und zur Wahrnehmung beruflicher Tätigkeiten,
b) zur Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, insbesondere Arztbesuche und medizinische Behandlungen,
c) zur Aufsuchung der Angehörigen sonstiger helfender Berufe, insbesondere Psycho- und Physiotherapeuten, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist,
d) zur Abgabe von Blutspenden,
e) zum Besuch bei Lebenspartnern, älteren oder kranken Personen oder solchen mit Einschränkungen (außer-halb von Einrichtungen),
f)
zur Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich,
g) zur Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
h) zur Begleitung Sterbender sowie zur Teilnahme an Bestattungen im engsten Familienkreis,
i) vorbehaltlich des § 4 für Sport und Bewegung an der frischen Luft,
j) zur Versorgung von Tieren oder
k) zur Wahrnehmung dringend und nachweislich erforderlicher Termine bei Behörden, Gerichten, Gerichts-vollziehern, Rechtsanwälten und Notaren.
(4) Bei Inanspruchnahme der in Absatz 3 genannten Ausnahmen ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalt gestattet. Satz 1 gilt nicht für Bestattungen nach Absatz 3 Buchstabe h.