Beiträge von Susannea

    Im Mutterschutz bekommst du Elterngeld, das bekommen auch Studenten und Arbeitslose. Das setzt dann direkt an. Also da keine Sorge.

    Im Mutterschutz nach der Geburt genauer gesagt ;)

    Nun habe ich herausgefunden (ich hoffe, ich irre mich), dass ich das Mutterschaftsgeld bis zum 31.7. bekomme, da dann mein Ref endet.

    Nein, das ist falsch. Du bekommst bis zum Ende des Refs deine vollen Bezüge.

    Und Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt bekomme ich nicht, da ich nicht sozialversicherungspflichtig gearbeitet habe.

    Auch das ist falsch, das bekommst du nicht, weil du nach dem Refende keine Anstellung hast, hättest du einen Angestelltenvertrag, würdest du von dort auch Geld erhalten.

    Dann sind noch 5 Wochen "offen", bis ich Elterngeld bekomme.
    Stimmt es, dass ich in dieser Zeit 0,00 € bekommen werde?
    Elterngeld geht ja erst nach dem Mutterschutz los.

    Elterngeld wird ab der Geburt bezahlt, darauf werden dann Mutterschaftsgeld oder Dienstbezüge angerechnet, sobald die wegfallen (wie bei dir durch Entlassung aus dem Beamtenverhältnis), gibt es dann natürlich Elterngeld. Das wird taggenau berechnet. also nein, keinerlei Lücke!

    Zweiter Punkt: Die pkv kann ich Ruhen lassen während der Elternzeit, da ich als Arbeitslose in Elternzeit Anspruch auf gkv habe oder?
    Dann könnte ich als familienversicherte in die Gesetzliche meines Mannes.

    Arbeitslos bist du nur mit Anspruch auf ALGI. Aber du kannst durch den Anspruch auf die Familienversicherung die PKV ruhen lassen, weil du kein eigenes Einkommen aus Erwerbstätigkeit hast.

    Das MuSchG schreibt eine Ausnahme von der Berechnung vor, wenn sich das Arbeitsverhältnis nach dem Eintreten der Schwangerschaft ändert. Das ist bei dir der Fal..
    >Sonst die 3 Monate vor dem Eintreten der Schwangerschaft.


    @anna Lisa: Nein, auch das Gehalt im BV muss ja berechnet werden (wenn es kein immer gleiches Einkommen gibt. Dazu nimmt man in der Regel die 3 Monate vor dem Eintreten der Schwangerschaft. Hier liegt aber die Ausnahem vor. Andere Ausnahme ist z.B. wenn die beantragte Stundenzahl wechselt, dann wird ab da diese Stundenzahl bezahlt.

    Beim Elterngeld wäre es ja auch 12 Monate.

    1) Anträge, die einen anderen Elternzeitbeginn als die Geburt (dürfte sehr selten sein) zum Ziel haben, einfach 8 Woche (oder besser noch etwas früher,
    siehe 2.) stellen statt den 7 Wochen, dann vermeidet man unnötig Ärger.

    Es gibt außer von Väter eigentlich nie ANMELDUNGEN ab der Geburt (Anträge gibt es ja eh keine, auch nicht bei Beamten!). Die Elternzeit beginnt ja in der Regel nach dem Mutterschutz und nur die Variante ist dort auch genannt.

    Was du mir damit sagen willst, ist mir unklar. Das Merkblatt ist natürlich lediglich ein Hinweis, wie die dortige Bezirksregierung bei Anträgen verfährt und damit eine verwaltungsinterne Vorschrift. Diese wird auch nicht falscher, weil sie von 2011 statt 2018 ist. Ist man der Meinung, dass diese grundsätzlich übergeordnetem Recht entgegenstehen (welches ja aber gerade einschränkt, dass nachfolgend Abweichungen geregelt sein können), ist man natürlich frei, rechtlich dagegen vorzugehen. Möchte man sich den Stress sparen und nicht riskieren, dass der Elternzeitantrag abgelehnt wird, stellt man ihn halt einfach eine Woche früher.

    Dass die GEW in einem Merkblatt lediglich aus dem BEEG zitiert, heißt auch nicht zwingend, dass damit alle Fälle erfasst sind.

    Ein Merkblatt ist eben keine verwaltungsinterne Vorschrift! Und doch, sie wird dadurch falscher, weil sie sich auf ein Gesetz bezieht, was es so nicht mehr gibt. Damit wäre eine Vorschrift ungültig.

    Ein Elternzeitantrag kann abgelehnt werden, aber deshalb stellt man keinen und eine Anmeldung kann nicht abgelehnt werden, auch nicht in NRW.

    Klar sind alle Fälle in dem Merkblatt aufgeführt und nein, es ist nicht zitiert aus dem BEEG.
    Und doch zeigt es eben, weil die Gesetzesgrundlage genannt ist und extra darauf hingewiesen, dass es für beide gilt, dass es im Gegensatz zu einem Antrag wohl richtig sein wird. Denn man kann ja einfach ins GEsetz gucken und das ist eindeutig.

    So, aber wir brauchen darüber nicht reden, auch NRW hat 7 bzw. 13 Wochen, so haben bisher alle angemeldet, die ich kenne, außer dir scheinbar.

    Übrigens hat natürlich auch Berlin so ein tolles Formular, wollten sie nicht mehr haben, nachdem ich alle Fehler korrigiert habe, bevor sie es bekommen haben ;)

    Und es war mir auch vollkommen egal, dass sie Bearbeiterin sagte, dass ich bisher die Einzige wäre, die sich bei der Genehmigung der TZ über die falsche Rechtsgrundlage beschwert und die Änderung gefordert hätte (was übrigens nicht stimmt, denn die Frauenvertreterin hatte schon mehrere dies Fälle auf dem Tisch ;) ).

    Ich habe das trotzdem bis zum Schluss durchgefochten und sie immer wieder darauf aufmerksam gemacht, auch wenn es bei mir nichts geändert hat, bei anderen schon und dafür lohnt es sich.
    Da kam übrigens auch als unsinnige Begründung, mein Handbuch mit den Verwaltungsvorschriften gibt aber nichts anderes her.

    Naja, dann ist es eben falsch, denn die Genehmigung war einfach totaler Blödsinn.

    Aber das schweift nun vom Thema ab.


    Und in welchen Bundesländern wurde das bereits gekippt, hast du hierzu ggf. Urteile? Daran wäre ich sehr interessiert.

    Warum sollte es Urteile geben, wenn der einfache Widerspruch und die Rückversicherung der Landesrechtsstelle beim Bundesministerium bereits ausreichte.

    Berlin entscheidet nun grundsätzlich anders und das Ministerium hatte bereits darauf hingewiesen, dass es diese Einschränkungen bundesweit nicht geben darf und jede Klage damit Erfolg hätte.

    Genau, es ist in dem Landesbeamtengesetz nichts anders geregelt, diese Rechtsmißbräuchlichkeit ergibt sich aus dem BEEG ist aber in einigen Bundesländer bereits gekippt und wird vermutlich auch vor dem Gericht nicht standhalten.

    Und der genannte Link wird dadurch auch nicht richtiger, er ist einfach veraltet, ist ja älter als das aktuelle BEEG, was ja nach dem LBG auch für Beamte gilt, also wie soll dann das Merkblatt dazu gelten (zumal das keinerlei Rechtsgrundlage ist!).

    Es ist und bleibt einfach falsch, es sind 7 und 13 Wochen, auch in NRW. Das bestätigt auch das Merkblatt der GEW dazu noch einmal, dass es bei 7 Wochen bleibt ;)
    https://www.gew-nrw.de/schullexikon/e…elterngeld.html

    Die Regelungen zur Elternzeit im BEEG gelten zunächst nur für (privatrechtliche) Arbeitnehmer, für Beamte ist das BEEG i.d.R. nur mit Einschränkungen übertragbar. Je nach Bundesland kann das durchaus bedeuten, dass Anmeldezeiten verschoben sind oder dass auch Elternzeit nur für volle Lebensmonate gewährt wird und nicht wie bei Arbeitnehmern für beliebige taggenaue Zeiträume.

    Du hast aber schon gesehen, dass es in NRW komplett für Beamten gilt, wie das LBG sagt?

    Also nein, der Anmeldezeitraum ist dort nicht verschoben. Dies war bis 2007 so, dass der nach dem BErzG Unterschiede machte zwischen direkt an den Mutterschutz und nicht, aber seitdem schon nicht mehr, aber das ist mal wieder bei einigen Behörden und den Formularen nicht angekommen, sind ja erst 11 Jahre, da muss man das auch nicht ändern ;)

    Hier ist der entsprechende Antrag: http://www.brd.nrw.de/schule/persona…-Elternzeit.pdf
    Wie du siehst ist es so, wie Susannea sagt.

    Elterngeld kann man übrigens nur für ganze Lebensmonate beantragen. Und der Mutterschutz wird da mit einberechnet.

    Wenn das Gesetz so zu verstehen ist, wie ich es verstehe, dann ist der Antrag falsch (was eh klar war, da schon das Wort Antrag Unsinn ist).


    Zitat

    (2) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit.

    Ich lese das so, dass damit die Regelungen des BEEG auch auf Beamten in NRW zutreffen, oder? Dann ist die Frist egal ab wann Elternzeit vor dem 3. Geburtstag immer 7 Wochen und keine 8 Wochen (schon seit 2007!).


    Ok, es gibt direkt einen Passus, der das besagt und damit stimmt der Antrag hinten und vorne nicht.

    Zitat

    § 9 (Fn 6) Anwendung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
    Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Besoldung in entsprechender Anwendung des § 15 Absatz 1 bis 3 und § 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.


    Das Formular ist also besser nicht zu verwenden.

    Kann man eigentlich nur ganze Monate Elternzeit beantragen oder beantrage ich bis zu einem bestimmten Datum? Wenn bspw. die Geburt am 20.06. wäre hört ja der Mutterschutz 8 Wochen später, also am 15.08. auf. Da würde ja dann theoretisch die Elternzeit beginnen, wenn man die direkt im Anschluss nehmen will (da MuSchu ja noch nicht zur EZ gehört, richtig?). Muss ich dann z.B. 6 Monate nehmen, also bis zum 15.02. oder könnte ich auch sagen, dass ich bis zum 08.02. Elternzeit beantragen möchte?

    Danke schon einmal :)

    Alles richtig verstanden und nein, man muss keine ganzen Monate anmelden, sondern kann sogar sagen, du nimmst einen Monat, 2 Wochen und 3 Tage, weil du gerne Dienstag anfangen willst und nicht Montag.

    Für das Elterngeld bietet es sich aber an immer bis zum Lebensmonatsende anzumelden, sprich dann wäre der 19.2. gut, damit man volle Lebensmonate hat. Wenn man bis zum Ende des 12. Lebensmonates Elterngeld bekommt, sollte man sich überlegen, ob man sich einen unbezahlten Tag leistet (der Geburtstag), da man eben sonst genau am Geburtstag wieder arbeiten muss.

    Habe ich doch oben geschrieben, dass es andes in Berufsschulen mit Blockunterricht ist. Und das das auch für Angestellte gelten soll, sagt nur die GEW, dien Erlass definitiv nicht.

    Das ist kein "komischer Erlass", sondern geltendes Recht in NRW. Nachzulesen hier:
    https://www.phv-nw.de/system/files/p…ass-1-12-14.pdf

    Hier steht das auch nochmals alles von der GEW zusammengefasst (S. 3 oben)

    http://www.gew-bildungsmacher.de/fileadmin/frei…Arbeitszeit.pdf

    Da steht ganz klar, dass Mehrarbeit im beruflichen Schulwesen innerhalb eines Schuljahres auszugleichen ist. Und genau das machen wir.

    Ich habe keine Ahnung, auf welcher Grundlage Du für NRW oder BW argumentierst und wo Du da rechtliche Bedenken siehst. Ist aber auch nicht so wichtig und eigentlich geht es in diesem Thread ja um etwas ganz anderes.

    Äh, auf Grundlage des gelten deutschen Arbeitsrechtes. Aber wenn du meinst, jedes Bundesland kann einfach eigenes Recht beschließen, dann bitte.

    Übrigens ist es genau so, wie ich es vorher ja schon gesagt habe, dieser Erlass gilt nur für Beamte, steht extra drin und drüber und überall ;)
    Und ja, Beamtengesetzte können die anderen Gesetze aushebeln, aber auch hier steht, dass das nur in Berufsschulen zulässig ist bei Blockunterricht!

    Und auch die GEW schreibt klar, dass dies nur mit Zustimmung des Lehrers geht, wenn das länger als 2 Wochen dauert. (was wiederum der von mir angebrachten notwendigen Zustimmung zu Arbeitszeitkonten entspricht).

    Und doch, genau das ist das Thema hier, welche Arbeitszeiten haben wir und was muss man sich wirklich gefallen lassen!

    Also nein, so einfach mit "ist rechtlich klar, steht so in der Verordnung ist es eben doch nicht!"


    Zumal das in dem Link von dir ja auch eindeutig so drin steht, dass es rechtsmißbräuchlich ist:

    Zitat

    Die GEW meint
    Diese Vorschrift dient der Flexibilisierung des Einsatzes der Lehrkräfte im Schuljahresverlauf. Nach
    Meinung der GEW gibt es keine Ermächtigungsgrundlage für die derzeitige missbräuchliche Praxis,
    Unterrichtsausfall durch Praktika, Prüfungsphasen etc. mit Mehrarbeitsstunden im gesamten
    Schuljahr zu verrechnen. Der Ausgleich für geleistete Mehrarbeit muss innerhalb eines
    Kalendermonates erfolgen (BASS 21-22 Nr. 21, Punkt 4.2).

    Das Vorgehen wäre selbst in NRW rechtlich unbedenklich und dies für alle Lehrkräfte. Einfach mal in den entsprechenden Erlass schauen:
    Bei der Erteilung von Blockunterricht an Berufsschulen ist Mehrarbeitwährend einer Blockphase durch Minderarbeit in anderenBlockphasen während eines Schuljahres auszugleichen.In diesen Fällen kann Mehrarbeit nur dann vergütet werden, wennsich am Ende des Schuljahres bei der Ist- und Sollgegenüberstellungunter Verwendung des Nachweises über geleistete Mehrarbeitim Schuldienst (Anlage 1) ergibt, dass der Lehrer in diesemSchuljahr Unterricht über seine individuell festgesetzte Pflichtstundenzahlhinaus erteilt hat.Die Abrechnung hat nach Ablauf des Schuljahres zu erfolgen.

    BASS 21-22 Nr. 21, Punkt 4.6

    In BW gibt es keine Verwaltungsvorschrift, die das Vorgehen bei Blockpraktika regelt. Es ist aber völlig klar, dass der Unterricht während der Unterrichtsphasen vermehrt gehalten werden muss, weil sonst die Stundentafel gar nicht erfüllt werden kann. Es geht also zum einen um die Arbeitszeit der Lehrkräfte und zum anderen auch um das Recht der Schüler auf Unterricht.

    Entschuldige, aber so ein komischer Erlass setzt ja nicht geltendes Recht außer Kraft und wird auch dann nicht plötzlich zu geltendem Recht.

    Minusstunden gibt es nur innerhalb eines Monats, wenn der Tarifvertrag oder der Arbeitsvertrag nichts anderes regelt oder es mit Zustimmung des AN ein Arbeitszeitkonto gibt.

    Also stellt sich vielmehr die Frage, ob der Tarifvertrag eure Regelung hergibt und nicht, ob ein Erlass behauptet, dass so etwas zulässig ist!

    Wenn es in BW dazu gar nichts gibt, dann ist es sogar klar, dass es rechtlich nicht zulässig ist!

    Unser Lehrerzimmer ist da, äh, nicht so vorzeigbar. Ich saß schon im Hausmeisterbüro.

    Vor allem wenn LEGs sind wirds echt problematisch.

    Unser Hausmeisterbüro hat eine Glasfront, das ist also eher unbrauchbar, aber ich habe letztes Jahr auch die Sprachstandserhebungen im Konrektorenzimmer oder im Büro der Sozialarbeiterin gemacht.
    Aber das ist der Grund, warum wir inzwischen angehalten sind, nichts mehr auf den Tischen im Lehrerzimmer liegen zu lassen.

    Wir finden am Nachmittag nicht mal Räume für Elterngespräche. Klassenräume sind vom Ganztag blockiert. Fachräume, ja der Musikraum. Einen Beratungsraum haben wir, aber da wirds schon eng, wenn da jeder rein will. ;)

    Die finden bei uns jetzt oft im Lehrerzimmer statt, genauso wie Klassenkonferenzen und Dienstberatungen der Erzieher, Datenschutz ist dann eben nicht. Und arbeiten in der Zeit natürlich auch nicht.

    Wir sprechen aber nicht über Q2 in NRW, sondern über eine Schulart des beruflichen Schulwesens in Baden-Württemberg. Die erwähnten Praktika sind Teil der Ausbildung und können nur von Lehrkräften mit einer speziellen Lehrbefähigung betreut werden. Der beschriebene Umgang mit den Ausfallstunden ist bei uns rechtlich unbedenklich.

    Für verbeamtet mag das sein, müsste man in das Beamtenrecht gucken, sobald auch nur einer angestellt ist, bricht es zusammen, denn da gibt es das nur her innerhalb des Monats.

    Waren übrigens Karl-Dieters Bedenken, auch wenn ich sie teile. Aber ich weiß, dass es einige Schulen gibt, die solchen murks auch mit rechtlich nicht ok machen, bis jemand sich endlich wehrt.

    Nicht umsonst gab es z.B. bei unserer letzten Personalversammlung extra Merkblätter für die Schulleiter zur Mehrarbeit, da die das auch am liebsten in den nächsten Monat mitschleppen wollen und das geht in Berlin weder bei Beamten noch bei Angestellten.

    Du bist witzig, freie Schulen müssen sich 3-4 Jahre komplett selbst finanzieren, da ist Tarif sehr gut.
    Und im Übrigen möchte ich mal wieder darauf hinweisen, dass nicht alle Lehrer in Deutschland verbeamtet sind. Für manche kaum vorstellbar, aber doch wahr. Und wir leben trotzdem.

    Die Frage welcher Tarifvertrag bzw. welche Eingliederung dann gilt, ist aber vermutlich nicht ganz uninteressant zu wissen, ob zu sehen, ob es attraktiv ist. Denn die nicht verbeamteten Lehrer werden in der Regel nach dem TVL und nach unterschiedlichen Stufen bezahlt.

    Geht schon um Fachlehrer. Teilweise haben die ja nur bzw. an dem Tag in den entsprechendem Jahrgang. Die Betreuung des Praktikums übernehmen die Klassenlehrer.

    Ehrlich? Jeder. Entweder offiziell als Arbeitsraum, wie das bis jetzt jede Schule hatte, wo ich war, oder inoffiziell (Elternsprechraum, nicht benutzter Klassenraum, Diffräume etc, NW-Sammlung)

    Finde ich rechtlich etwas fragwürdig, zumal selbst wenn ein Praktikum drei Wochen geht, das bei einem Kurs z.B. 9 Stunden wären. Da kann ich ja nicht das ganze Schuljahr über eine Stunde mehr geben (gut ,vielleicht ein Halbjahr).
    Wie gesagt, ich bin da jetzt nicht 100%ig fit, aber ich weiß, dass es z.B. in NRW nicht gestattet ist, Lehrern, die Q2 unterrichten, das Deputat in den ersten drei Quartalen entsprechend vollzuhauen.

    Also bei uns gibt es definitiv keinen ruhigen Raum. Arbeitsraum, was ist das? Lehrerzimmer wo immer die Tür auf ist und ein Durchgsngsraum zum Kopierer ist, sicher nicht. Leere Klassenräumr haben wir nicht mal genug für Förder, Daz usw. da werden schon Horträume mitgenutzt.
    Also wir haben definitiv keinen ruhigen Platz zum Arbeiten!

    Bei uns werden die für Vertretungsunterricht eingeplant. Die kriegen das ja schließlich bezahlt. Und da stehe ich auch absolut hinter. Weil dann kommt es nämlich, dass Kollege Y in seinen bezahlten Stunden einen Kurzurlaub macht, während Kollege X dann Mehrarbeit machen kann, wenn Kollege Z krank wird.

    Ich kenne das so, dass die Kollegen dann die Betreuung machen, also von Schüler a zu b fahren usw. und da das ja einiges an Zeit kostet, sind sie somit in der Schule ganz ausgeplant oder meint ihr die Fachlehrer, bei denen dann mal Einzelstunden ausfallen? Dann wäre ja aber auch keine Zeit für einen Kurzurlaub.

    eine Sache ist mir gerade noch eingefallen:

    Ich dachte immer, dass Schwangere keinen Vertretungsunterricht mehr geben dürfen. Finde diesen Passus aber nicht, nur dass nicht mehr als 8.5 Stunden Mehrarbeit geleistet werden darf? Darf ich also weiterhin für Vertretungsstunden normal eingesetzt werden?

    Nein, ab 1.1.2018 darfst du nur noch statt Unterricht zur Vertretung eingesetzt werden, da jegliche Mehrarbeit über den Vertragsumfang hinaus verboten ist. Also keine zusätzlichen Stunden mehr.
    Übrigens nicht mehr als 8,5h Mehrarbeit, sondern nicht mehr als 8,5h Arbeitszeit am Tag, das ist ein deutlicher Unterschied.

    Zitat

    § 4 Verbot der Mehrarbeit; Ruhezeit
    4Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht in einem Umfang beschäftigen, der die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats übersteigt.

    Bedeutet aber sogar, dass selbst in der Stillzeit später keine Mehrarbeit mehr sein darf.

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