Beiträge von Susannea

    Warum sollte man den Unterricht zu Hause verhindern? Wenn Eltern dies möchten, melden sie ihr Kind für den häuslichen Unterricht vom Schulbesuch ab. Eine Prüfung am Schuljahresende gewährleistet, dass der Lehrplan eingehalten wird (heißt dann Externistenprüfung).

    Aber genau dies ist eben in Deutschland nicht zulässig, das erfüllt die Schulpflicht nicht!

    Ich vermute, der Familienstand wird auch in der Personalnebenakte in der Schule und der Personaldatei im Rechner geführt werden, da wird es zumindest die Sekretärin mitkriegen, die den Eintrag mal einlegen muss.

    Da sind wir wieder dabei, ob es die und in welchem Umfang überhaupt geben darf. Bei uns gibt es keine mehr offiziell.

    Familienzuschlag wird in der Regel beim 3. Kind deutlich mehr, aber auch das Kindergeld wird ja beim 3. Kind um einiges höher.

    Beim 1. und 2. Kind werden deine Bezüge ja nur um 119,66 je Kind erhöht, beim 3. Kind gibt es aber für dieses dann stattdessen gleich 361,26.

    So hatte man mir das bei der Landesschulbehörde gesagt... Erstmal ein Jahr nehmen und schauen, wie es mit dem Kind läuft und sich dann erst auf ein weiteres Jahr mit entsprechender Stundenzahl festlegen. Mir wäre es ehrlich gesagt auch lieber, dass ich direkt die zwei Jahre beantrage. :-/

    Dann melde doch gleich zwei Jahre an und wie gesagt, guck mal nach, wie viel vorher du Teilzeit beantragen musst, bei Angestellten sind es nämlich in Elternzeit nur 7 Wochen z.B.

    Ist das bei euch im Landesbeamtengesetz so vorgesehen ein Jahr zu nehmen und dann zu verlängern? Nach dem BEEG, ginge das nämlich nicht. Da muss man sich für zwei Jahre festlegen. GUck mal evtl. besser noch mal nach, denn viele Landesbeamtengesetze sind an das BEEG angelehnt.
    Das 3. Jahr bleibt auf jeden Fall erhalten.

    Warum meldest du dann nicht gleich 2 Jahre an und 7 Wochen vor dem Ende (spätestens) beantragst du Teilzeit in Elternzeit?

    1. Bekommst du automatisch, nach der Geburt musst du aber die Geburtsurkunde einreichen.

    2. Dazu kann ich leider nichts sagen.

    3. Du musst dich für nach der Elternzeit an die "normalen" Fristen halten, wenn die bei euch ein Jahr früher sind für die Festlegung dann ja, sonst nein. Nach der Elternzeit hast du deinen "normalen" Beschäftigungsumfang wieder und musst dann so wie aktuell auch verfahren wegen Reduzierung. Übrigens beantragst du keine Elternzeit, sondern meldest an ;)

    Falls sie tatsächlich offiziell "arbeitsunfähig" ist, hast du Recht, das habe ich aber auch mehrfach gesagt. Ich habe aber aus diesem Grund nachgefragt, ob sie tatsächlich arbeitsunfähig ist, oder ob sie das hier nur umgangssprachlich benutzt hat. Hat sie ein (individuelles) Beschäftigungsverbot, bedeutet das nicht pauschal, dass sie keine Arbeit verrichten darf.

    Sie hat inzwischen mehrmals wiederholt, dass sie krankgeschrieben ist und kein BV hat! Bei einem individuellen BV darf sie keinerlei Tätigkeiten verrichten, wenn es nicht ausdrücklich drin steht oder der Arzt einschränkt, was sie nicht darf.

    Wie gesagt, du bringst hier aber eben auch individuelle BVs nach §3 und generelle BVs nach §4 (wie fehlende Immunitäten usw.) durcheinander.

    Aber ich denke, das ist ja auch egal, denn hier geht es ja wie schon mehrmals von der TE erwähnt um keine BVs ;)

    Deswegen habe ich hier vom individuellen Beschäftigungsverbot nach § 3 MuschG gesprochen und nicht von den "pauschalen" durch den AG. Bei fehlender Immunität und folglicher Gefahr durch eine z.B. Röteninfektion kann jeder Wald- und Wiesenarzt ein Beschäftigungsverbot erteilen.

    § 3 MuSchG
    Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.

    Dies erlaubt einem Arzt aber ganz klar nicht, ein BV wegen fehlender Immunität auszusprechen, denn dies gefährdet nicht Mutter und Kind, sondern der Arbeitsplatz tut es dann und damit darf dies nur der AG (oder der Betriebsarzt empfehlen). Also bevor du etwas zum BV schreibst und wie leicht und wann man das erhält usw. beschäftige dich doch bitte erst mal richtig damit, dann wirst du merken, dass diese Aussage, dass der Arzt es bei fehlenden Immunitäten ausstellen darf, vollkommen falsch ist! Denn Immunitäten sind kein BV nach §3, sondern eines nach §4, Absatz 2, 6.

    Denn für ein BV nach §3 muss ein gesundheitliches Problem vorliegen. Eine fehlende Immunität ist aber kein gesundheitliches Problem ;)
    Und weiterhin kann ein gesundheitliches Problem eben zur Arbeitsunfähigkeit führen, dann gibt es keine BV, sondern eine AU (egal wie lange!).

    Zitat

    mit Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt sind oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht,

    Bayern hat es so schön in einem extra Heft dargestellt:

    Die Ärztin oder der Arzt bescheinigt lediglich, ob und – wenn ja – wie lange ein Beschäftigungsverbot auszusprechen ist. Das Beschäftigungsverbot selbst spricht der Arbeitgeber aus.

    http://www.stmas.bayern.de/imperia/md/con…utz-hinweis.pdf Seite 4, also du siehst, du liegst wirklich vollkommen falsch mit deiner Aussage, dass dies jeder Wald- und Wiesenarzt darf usw. Und wie gesagt geht eine AU eh immer vor ;)


    Ansonsten habe ich mich nur genau auf deine Aussagen bezogen und keinerlei andere Dinge mit eingebracht ;)

    Es ist unüblich, das Ärzte über einen längeren wochenlangen Zeitraum arbeitsunfähig schreiben in der Schwangerschaft, zumindest nicht wegen normalen Schwangerschaftsbeschwerden.
    Wenn Risiken für das Leben oder die Gesundheit für das Kind oder die Mutter vorliegen => (individuelles) Beschäftigungsverbot.


    Leider vollkommen falsch, sondern nur möglich, wenn sie allgemein arbeitsfähig ist. Selbst im BV ist eine AU eigentlich vorrangig. Das viele Ärzte aus merkwürdigen Gründen über länge Zeit dann ein BV ausstellen ändert aber nichts an der Gesetzeslage.

    Ist so halb richtig. Ein individuelles Beschäftigungsverbot (§ 3 MuschG) kann diverse Ursachen haben. Beispielsweise: Fehlender Impfschutz (Röteln als Klassiker), dann kann der Dienstherr/Arbeitgeber hier auch Abhilfe schaffen und die Betroffene ihrer Qualifikation entsprechend auch woanders einsetzen, z.B. in diversen Behörden. Bei anderen Ursachen für ein BV kann das schon wieder anders aussehen.

    Nein, da bringst du diverse Dinge durcheinander, anderweitig eingesetzt werden darf man nur beim BV vom AG, nicht vom Arzt. Bei fehlender Immunität darf aber der Arzt das BV auch gar nicht ausstellen. Wichtig ist aber, bei allen BVs muss man immer arbeitsfähig sein und das ist 100% richtig, denn eine AU hat immer Vorrang, ist man arbeitsunfähig, gibt es somit kein BV! Es ist also ganz klar immer zwischen BV vom AG (was auch wieder aufgehoben werden kann, wenn er einen geeigneten Einsatzort hat) und dem vom FA zu unterscheiden.

    Beides liegt hier aber nicht vor und damit darf der AG sie nicht zu irgendwelche Arbeit verpflichten!

    eine Krankschreibung über mehrere Wochen bis zum Mutterschutz klingt eher nach einem BV, von daher fragte ich nach.

    Und sie hat geschrieben "Zeugniszeitpunkt", bei der Ausgabe der Zeugnisse sind sie ja schon geschrieben. Wenn sie vorher geschrieben werden müssen, und sie da noch nicht im MS ist, sieht das nur mit BV für mich anders aus.

    Nein, ganz sicher hat eine Krankschreibung über längerem Zeitraum nichts mit einem BV zu tun. Warum auch, beim einen bist du eigentlich Arbeitsfähig, aber in dem Beruf nicht (dann BV) und beim anderen bist du arbeitsunfähig, dann wird man krankgeschrieben und erhält natürlich kein BV!

    Wie, du bist der Meinung mit einem BV muss sie die Zeugnisse nicht schreiben, bei einer AU schon, merkwürdige Einstellung und glücklicher Weise rechtlich total daneben.

    Bist du krankgeschrieben oder hast du ein Beschäftigungsverbot? Das ist ein sehr großer Unterschied. Bei einem Beschäftigungsverbot kann einem sehr wohl noch Arbeit zugewiesen werden, das kommt aber auf das individuelle BV an. Wer ein BV wegen fehlendem Immunschutz hat, kann durchaus noch Vollzeit zuhause Aufgaben für die Schulen erledigen, die natürlich auch seiner Besoldungsgruppe entsprechen (Arbeit die z.B. die Schulsekretäre erledigen => Geht nicht)

    Steht doch alle oben drin, sie ist aktuell krank geschrieben und noch viel schlimmer, zu dem Zeitpunkt, wo Zeugnisse geschrieben werden müssen schon im Mutterschutz. In beiden Fällen darf der Chef sie nicht dazu bringen die Zeugnisse zu schreiben!

    Im Mutterschutz bist du zu gar nichts mehr verpflichtet, der Schulleiter macht sich sogar strafbar, wenn er dich entgegen deinem Wunsch, arbeiten lässt und bei einer AU auch nicht, die Zeugnisse zu schreiben. Zumal du ja inzwischen so lange raus bist, dass das schon vollkommen anders sein kann als zu deiner Anwesenheit, was die Kinder können.

    Dann bitte ich meine unklare Aussage zu entschuldigen.

    Hier ist der Text vom Einstellungserlass NRW:

    3.3 Nicht zugelassen zum Einstellungsverfahren werden grundsätzlichBewerberinnen und Bewerber,
    a) die eine Staatsprüfung oder die Prüfung für den Master of Educationfür ein Lehramt nicht oder endgültig nicht bestanden haben,
    b) die eine Erste Staatsprüfung oder die Prüfung für den Master ofEducation abgelegt oder anerkannt bekommen haben und eineZweite Staatsprüfung nicht mehr ablegen können,
    c) deren Nichtbewährung durch eine dienstliche Beurteilung bereitsfestgestellt worden ist oder
    d) deren Nichteignung bereits festgestellt worden ist.

    Quelle: https://www.schulministerium.nrw.de/BP/LEOTexte/Er…ass_aktuell.pdf

    Da ist es ja deutlich detaillierter, aber ich habe in Berlin extra nachgeguckt, da gibt es diese Voraussetzungen bisher z.B. alle nicht. Da muss man dann also in dem Bundesland gucken, wo man hinwill.

    Ich gebe aber nur zu bedenken: Es die Einstellungsvoraussetzung (in NRW zumindest), daß man eine Staatsprüfung nicht endgültig nicht bestanden haben darf.

    Wenn dem so wäre, dann dürfte jemand, der durch das StEx in Medizin oder Jura gefallen wäre ja niemals Lehrer werden.

    Das wird schon etwas spezieller formuliert sein.

    Bei uns stand meine ich, dass man in dem Studiengang nicht endgültig nicht bestanden haben darf. Das war ja nicht mehr der Studiengang durch meinen Fächerwechsel, konnte ich also problemlos unterschreiben.

    Bei uns gibt es Willkommensklassen und DaZ-Unterricht, das sind vollkommen verschiedene Dinge.
    Das eine ist wirklich als Klasse relativ heterogene (wobei sie bei uns als 1/2 läuft und man sehen muss, ob das noch größer wird). Der DaZ-Unterricht hingegen sind 1-2 Stunden je Woche mit bis zu 10 Kindern, wo man dann spezieller auf Themen eingehen kann, wir haben viel zu Artikeln anfangs gemacht, jetzt geht es eher um Wortschatzerweiterung.
    Aber bei uns sind das immer die ersten Stunden, die wegfallen, daher viel zu wenig Stunden.

    Demnach müsste man ja auch 60 Minuten x die Stundenzahl generell arbeiten, wenn das so zu verstehen wäre, dass Stunden von dem Stundenmodell der Schule abhängen.
    Bei uns wird aber an Schulen mit 60 Minutenstunden alles auf 45-Minuten-Stunden umgerechnet.

    Also bei der Aussage der Schulleitung kann wohl etwas nicht stimmen, da würde ich mal den Personalrat zu befragen.

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