Beiträge von Susannea

    Dann habe ich Bescheid bekommen, dass Elternzeit gewährt wird und WANN die beginnt, nämlich acht Wochen nach Geburtstermin. Wenn auf eurem Bescheid also der errechnete Termin als Grundlange genommen wird, ist es definitiv ein Fehler und ihr müsst es beanstanden.

    Nein, das ist kein Fehler, wenn der errechnetet Termin plus 8 Wochen genommen wird, wenn das Kind früher kam (und kein Frühchen ist).

    "Ich wundere mich einfach die ganze Zeit, dass ihr keine Angaben habt"
    Wir haben Angaben über die Mutterschutzfrist, die sich am errechneten Termin orientiert. Diese Angfaben sind hinfällig.

    Nein, sind sie nicht, s.o. und s.u.

    "und dann ausgehend vom errechneten Entbindungstermin die Länge des Mutterschutzes berechnen lassen"
    Das Ende des Mutterschutzes wird nicht ausgehend vom errechneten Termin , sondern vom tatsächlichen Geburtstermin berechnet (Nämlich Geburtstermin plus 8 (12) Wochen plus die Zeit, die vor der Geburt nicht in Anspruch genommen wurde).

    UNd wenn ich den tatsächlichen Geburtstermin plus die Tage die nicht verbraucht wurden+8 Wochen nehmen, bin ich( da hier wie man sie das Kommutativgesetzt gilt ;) ) dann bin ich ja, wieder bei dem errechneten Entbindungstermin plus 8 Wochen, also ist die Berechnung nicht hinfällig ;)


    Achso und weil hier immer wieder falsch geschrieben wird, Elternzeit beantragt man zu keiner Zeit, man muss sie spätestens 7 Wochen vor Beginn dieser anmelden (auch bei Beamten ;) )

    Aber nur angestellte Lehrer, oder habe ich da jetzt was falsch verstanden? Für die Beamten gilt eine spezielle Regelung, nach dem, was du schreibst, oder?

    Ja, das hast du richtig verstanden. Für Beamte gilt dies Gesetz nicht sondern für jedes Bundesland ein eigenes, z.T. unterschiedliches Beamtengesetz und dort ist auch das Thema Elternzeit enthalten.

    DAmit es sich lohnt, habe ich mir heute noch einmal die Richtlinien angeschaut zur Elternzeit, diese besagen ganz klar, die Elternzeit darf frei von den Eltern gewählt werden (ohne jegliche EInschränkung) und ausgenommen sind dvon nur Selbstständige, Soldaten und Beamten, für alle anderen AN gilt das Gesetz in ganz Deutschland.


    Also ganz klar, auch Lehrer dürfen frei wählen!

    Ist bei normalen Geburten nicht das errechnete Datum massgebend? Wenn das Kind zu früh geholt wird, wird die Zeit drangehängt, oder gilt das nur bei Frühchen?

    Jein, kommt das Kind früher ist der errechente Termin maßgeblich. Kommt es später ist der tatsächliche Termin maßgeblich. Bei Frühchen wird dann nicht nur die Zeit angehängt, die vorher fehlte, sondern es gibt nach der Geburt auch 12 Wochen Mutterschutz, somit kommt die Mutter dann auf insgesamt 18 Wochen Mutterschutz, die ihr zustehen, der Rest eben nach der Geburt.

    Das Kind ist doch vor der 37ten Woche geholt worden und damit ein Frühchen oder habe ich die Fristen falsch im Kopf? Damit ist der MuSchutz verlängert und es gibt deutlich länger das volle Gehalt statt des Elterngeldes.


    Als Frühchen wird das Kind nur gezählt, wenn das Krankenhaus die Bescheinigung dazu ausstellt, denn nur dann gibts die 12 Wochen Mutterschutz nach der Geburt. Die Frist ist dabei egal, die Interessiert nicht.

    UNd ja, der Mutterschutz ist damit deutlich länger (s.o.), hier fast ein Monat. Dies kann aber auch ein Nachteil sein, weil damit zum einen beim Splitten die Auszahlugnsdauer kürzer ist (muss man dann selber verteilen und das scheint leider einge zu überfordern), damit evtl. auch die kostenfreie Kranekversicherung kürzer ist und weil eben auch deutlich mehr Monate als Verbrauchte Elterngeldmoante gelten. Wollte also der Vater nach dem Mutterschutz Elternzeit nehmen, dann geht das jetzt erst deutlich später.

    Das Argument des finanziellen Problems, wenn man mehr Elternzeit als man Elterngeld bekommt nehmen muss, interessiert die Leute von der Bezirksregierung übrigens nicht, weil es rechtlich nicht greifbar ist.

    Greifbarer aber als eine Ablehnung einer Anmeldung! Da kann ich mich wirklich vor Lachen nur kugeln und finde es einfach nur peinlich. :X:


    Edit: Ich muss mich trotzdem korrigieren, die Unterlagen der Bezirksregierung wären mir nicht nur peinlich, wenn sie als aktuell veröffentlich werden, sie sind es allesamt, die auf dieser Seite zu finden sind, soviel falsche Begriffe auf einen Haufen habe ich noch nirgends gesehen! Einfach nur peinlich! :whistling:

    Ich kann nur noch einmal klar stellen, dass ich mehrere Fälle kenne, bei denen ein paar Tage vor den Ferien die Elternzeit auhörte bzw. nach den Sommerferien anfing. Alle die Anträge wurden zunächst abgelehnt, aber mit entsprechender Begründung und Hinweis auf die Neuregelungen und die Kopplung ans Elterngeld, bzw. auf die Tatsache, dass beide Elternteile Lehrkräfte sind, war das in ieinem der Fälle mehr ein Problem.

    Das ist ja das, was ich sage, versucht wurde es bei vielen, umgesetz bei keinem, weils nicht haltbar ist.

    Und abschließend noch eins: Woher nimmst Du eigentlich Deine ganzen Weisheiten? Ich wage es zu bezweifeln, dass die Bezirksregierung ein veraltetes Merkblatt veröffentlicht. Und Deinen Verschwörungstheorien in dieser Sache vermag ich nicht zu folgen.


    Aus dem Gesetz.

    Auch wenn du es bezweifelst, ist es veraltet, es wäre jedenfalls fahrlässig von der Bezirksregierung wenn diese Merkblatt aktuell wäre, wenn es nicht mehr den gesetzlichen Vorschriften entspricht und falsche Fachtermini benutzt.


    Kannst Du diese Behauptung durch irgendetwas Handfestes belegen?

    Ja, auch durch das Gesetz. Zitate bzw. Abschnitte dazu sind ja schon angegeben.

    Und dem Fachjuristen des Philologenverbands (= PhV) würde ich doch in dieser Sache eher trauen als Dir.


    Da bin ich mir nicht sicher, ob du damit gut beratern bist, aber ich möchte mich über die Qualifikation von diesem Verband besser nicht mehr äußern!

    Ist ja deine Entscheidung, ich würde wohl eher der Expertin statt den Juristen vertrauen und ich könnte dir mehrere Dutzend Eltern nennen, die damit bisher gut gefahren sind ;) (Auch wenn das nun evtl. eingebildet klingt, ich dneke auf diese Wissen kann ich mir etwas einbilden, denn nicht umsonst habe ich schon einigen Elterngeldstellen und Behören erklrt, wie sie arbeiten müssen und nicht andersrum ;)).

    Da bringst du ein wesentliches Datum ins Spiel, diese Urteil stammt aus 2006, ergo, es ist auf ein am 1.1.2007 in Kraft getretendes vollkommen neues Gesetzt (BEEG) nicht anwendbar, denn nach dem BEEG hat der AN ja keine andere Wahl als sich an die Lebensmonate zu halten, wenn er Elterngeld beziehen will.

    UNd, es ist möglich, dass er dies beim Erziehungsurlaub nicht machen konnte, den kann er aber seit dem 1.1.2007 nicht mehr nehmen, bei der Elternzeit kann er dies.


    Auch dieses Merkblatt weist darauf hin, dass es vor 2007 erstellt wurde und somit unwirksam ist, denn auch bei der Anmeldung werden falsche Fristen genannt. Einheitlich ist Elternzeit 7 Wochen vor Beginn anzumelden.

    Da gibts für mich keinerlei Diskussionsgrundlage zu, ich weiß aber, dass NRW es öfter versucht und das sie jedensmal einen Rückzieher gemacht haben, denn es ist einfach nicht mit dem Gesetz zu vereinbaren.


    Wie gesagt, der wesentliche Punkt ist einfach, dass sie keinerlei Möglichkeit haben sich gegen diese Anmeldung auszusprechen! Damit ist übrigens genau die Wichtigkeit des Begriffs deutlich, ein Antrag kann abgelehnt werden, eine Anmeldung ist nur eine Mitteilung, die keinerlei Genehmigung bedarf, der AG wird dabei nicht nach seiner Meinung oder sonstigem gefragt!

    Achso und ja, auf meine Aussagen dazu für Angestellte kann er sich verlassen und dies hat bisher auch die Bezirksregierung dann getan, auch wenn man ihnen erst die Paragrafen zeigen muss auf die sich dann auch das OVG bzw. viel interessanter das BVG verlassen kann und es tut!

    Und da lasse ich mich lieber von Herrn A. von PhV-NRW beraten als dass ich über die formaljuristischen Fragen einer "Anmeldung" von Elternzeit oder eines "Antrags auf Elternzeit" diskutieren wollen würde.

    Was auch immer PhV ist, aber wenn dieser Herr genauso viel Ahnung hat, wie hier die Personlsachbearbeiter bei der Senatsverwaltung, dann würde ich mir lieber einen Juristen suchen, gerade zur Elternzeit sind soviele Berater den Namen nicht wert!

    Die Bezirksregierung geht bei einer Nichtbeachtung dieser Ferienfristen von einem Rechtsmissbrauch aus, so dass ein Antrag oder ein Anmelden von Elternzeit aus diesem Grund abgelehnt würde.

    Dies Möglichkeit gibt es nach dem Gesetz aber nicht, der AG kann dieses Anmeldung nicht ablehnen. Der AN kann also dann einfach zu Hause bleiben wenn der Ag das Schreiben zur Kenntnis genommen hat.

    Die Ferienregelung gilt ja für Angestellte und für Beamte.
    http://www.bezreg-arnsberg.nrw.de/themen…_elternzeit.pdf

    Da diese Regelgung in keiner Weise mehr dem geltenden Gesetz entspricht würde ich darauf überhaupt nichts geben und im Text habe ich auch nirgends gefunden, von wann es ist, wer das veröffentlich haben will und mit welchem Recht.


    Ich würde mich also wenn lieber an die Gewerkschaft wenden, die der zuständigen Behörde mal wieder Gesetze erklären werden. Ist ja hier leider auch so, dass da immer gedacht wird, im öffentlichen Dienst kann man machen, was man will und die AN ausbeuten!

    Und hier noch ein nicht ganz uninteressantes Urteil dazu: http://www.jurablogs.com/de/ovg-nw-kein…-bei-elternzeit

    Das besagt, dass es für Beamte gilt und das Anträge (aber Angestellte stellen dafür keine Anträge!) demnach auch abzulehen sind. DAs BEEG sieht aber eben keine Anträge vor und gibt dem AG überhaupt nicht die Möglichkeit Elternzeit abzulehnen.

    Und nein, das ist für Beamte rechtens, da gilt das nicht, für Angestellte aber haben sie mit der Regelung keine Chance weil die Ablehnung ein GEsetzesbruch ist, zumla ja nur angemeldet wird. Der AN hat das Recht jegliche Zeit innerhalb der 2 Jahre zu nehmen und das ins 2 Teilstücken, dass er die Ferien nicht ausnehmen kann, ist evtl. möglich, alles andere nicht!


    Soll die Elternzeit mit der Geburt des Kindes beginnen, gilt leider dieselbe Regelung. Wenn also das Ende der Elternzeit kurz vor die Sommerferien fällt, wird der Antrag nicht genehmigt. Ein Antrag auf drei Monate Elternzeit, wo die Sommerferien mitgenommen werden, würde hingegen genehmigt.

    Der angestellte Lehrer entscheidet glücklicher Weise selber, was er anmeldet und lässt es nur bestätigen.

    Es geht um die Regelung, dass die Ferien bei der Elternzeit nicht ausgespart werden dürfen - und die ist leider rechtens, was auch schon die Gerichte bestätigt haben.

    Wie dein Urteil bzw. der Artikel besagt (den du übrigens nicht verlinkt hast!) gilt dies nur für Beamte.


    @Fnord: Also wie gesagt, darauf hinweisen, dass dies keine Antrag war und sonst über den Anwalt, denn Landesrecht bricht Bundesrecht nicht! ZUmal das auch nur eine Landesurteil ist und damit außerhalb des Landes wohl kein Blumentopf gewonnen werden kann, weil Gesetzeswidrig!

    Ich erinnere mich jetzt, ich habe einen Tag nach der Geburt den Antrag auf Elternzeit gestellt, denn bei uns musste man das spätestens sieben Wochen vor Beginn angeben. Wie habt ihr es denn gemacht, ihr müsst doch irgendwas beantragt haben oder ist das in NRW so anders?


    Da der Beginn der Elternzeit doch erst nach dem Mutterschutz ist, gehts doch gerade darum, wann dies ist ;)

    Auch wenn dein Kind nur ein Tag nach dem voraussichtlichen Entbindungstermin kommt, ist das Ende des Mutterschutzes ein anderer.

    Nee, war kein Haken drin, ist mir aber auch vollkommen unbegreiflich, warum ich dazu an zwei Stellen Haken setzen muss. Aber das ist ja das Programm (Standardversion vermutet ich) und nicht dein Fehler.


    Danke dir.

    Elternzeit müssen beide Eltern anmelden, würde mich wundern, wenn das in NRW anders ist. Auch da Behörde nach Formularen fragen.

    Anmelden musst du Elternzeit nur, wenn du sie nehmen willst, sprich weniger als vorher oder gar nicht arbeiten. Arbeitest du eh Teilzeit (mit weniger als 30h, die wieder umzurechnen sind, sprich weniger oder gleich 75%), musst du ja keine Elternzeit nehmen um Elterngeld zu bekommen.
    Elternzeit kann grundsätzlich formlos angemeldet werden (Ausnahem sind wieder Beamten, da gibts meist verpflichtendes Papier). :rolleyes:

    Hat deine Frau keinen Schrieb von der zuständigen Behörde (ich weiß nicht wie es in NRW heißt. Landesschulbehörde?)? Bei mir stand da genau drin, wann mein Mutterschutz endet. Zur Not einfach mal da nachfragen, irgendetwas Schriftliches habt ihr doch sicher bekommen, als ihr die Schwangerschaft "gemeldet" habt?


    Am Anfang der Schwangerschaft kann aber auch der öffentliche Dienst das Ende des Mutterschutzes nciht festlegen, auch dort sitzen meist keine Hellseher, sondern nur den Beginn ;)

    Die BezReg lehnen öfter mal mit dieser Begründung Elternzeit ab. Reicht man eine entsprechende Begründung, warum es nicht anders geht (Hinweis auf Geburtsdatum und Elterngeldbezug und entsprechende finanzielle Verluste usw.) bei, wird der Antrag jedoch oft genehmigt. Würed z.B. bei zwei Lehrern mit gemeinsamen Kind sowieso nicht anders gehen.
    Ansprechpartner sollte aber auch der Personalrat bzw. die Gleichstellungsbeauftragte sein. Dort dürften sich die Klagen über solche Ablehnungsgründe häufen.

    Das mag ja bei Beamten sein, dass man das begründen muss, bei Angestellten wird ja wie gesagt überhaupt nicht beantragt, die Bezirksregierung kann also nicht ablehnen, da muss auch niemand etwas begründen!

    Du bist nur angestellt? Dann gilt das BEEG und dies besagt zum einen, Elternzeit wird nciht beantragt, denn der AG hat keine Möglichkeit sie abzulehnen. Somit kannst du einfach mitteilen von wann bis wann du in Eltenrzeit gehst.


    Dies Ausnahmeregelungen gelten nur für Beamten und sind nicht zulässig bei der Anwendung auf Angestellte.


    Aber wie gesagt, du teilst auch nur mit.


    Schicke dann einfach ein Schreiben an die Bezirksregierung mit folgendem Wortlaut.


    Hiermit melde ich nach §16 BEEG Elternzeit für mein Kind für zwei Lebenmoante ab der Geburt an. Der voraussichtliche Entbindungstermin ist der xxx somit das voraussichtliche Ende meiner Elternzeit der xxx. Die genauen Daten teile ich Ihnen schnellstmöglich nach der Geburt nach.

    Bitte bestätigen sie mir meine Anmeldung schriftlich.

    Das einzige womit sie dir dumm kommen können ist, dass du keine 7 Wochen vorher mehr bist. Da würde ich aber mitteilen, dass du das ja schon vorher mitgeteilt hast. Auch der öffentliche Dienst muss endlich lernen, dass auch für sie die Gesetze gelten, manchmal kriege ich echt die Krise bei den Sonderwürsten, die sie in Anspruch nehmen wollen!

    Du meinst als als Lehrer muss ich keine Elternzeit beantragen, wenn ich die 2 Monate nach den 12 meiner Frau zu Hause bleiben möchte?

    Ist Lehrer kein "normaler" JOb? Ich meinte damit eher z.B: als Selbstständiger, als Arbeitsloser o.ä.

    Ferien z.B: zählen auch als Vollzeitarbeit, geht also auch nicht.


    bei normalen Geburt (1 Kind) nach 8 Wochen nach Geburt + 2 Tage, die zu früh entbunden wurde (in deinem Fall)

    Hier unterschiedet sich aber Geburtstmerin und voraussichtlicher Geburttermin um über einen Monat!

    Kannst du (oder jemand anders) mir vielleicht sagem, wann die Mutterschutzfrist endet? (ET: 19.5. tatsächlicher Termin 17.4)

    Der Mutterschutz endet frühestens am 14.7.2011. Ich würde mal nachfragen, ob das Kind aber nicht als Frühchen gilt (dazu gibts eine Bescheinigung), dann sogar erst am 11.8. (also jeweils der letzte Tag vom Mutterschutz).

    Danke für eure Antworten, ich bin verbeamtet, und ich habe auch schon vage gehört, dass man in Elternzeit flexibel sein darf. Nur würd ich das gern mal schwarz auf weiß nachlesen können, um notfalls darauf verweisen zu können.


    Für Beamten gilt das BEEG nicht, somit findest du alles in dem vom jeweiligen Bundesland erlassenen Beamtengesetz.


    Das ist von Bundesland zu Bundesland verschieden und gibt da auch verschiedene Regelungen. Für Angestellte ginge das z.B. nciht sofort wieder raus zu gehen oder so etwas, es sei denn die Kidnerbetreuung ist nicht zu sichern.

    Die 30h/pro Woche gelten natürlich nicht für Lehrkräfte


    Äh doch, dass ist dann nämlich auf das "normale" Stundendeputat runterzurechnen. Da kann man aber keine allgemeine Aussage treffen, weil es ja jedes Bundesland mit den Studnen anders macht usw.


    Aber auch beim ALGI usw. musst du dich Zeitstunden zur Verfügung stellen bzw. je nach Stundenzahl wirds dann runtergerechnet.

    Auch wenn Lehrer keine Zeitstunden unterrichten usw.


    Und nein, Sinn macht es nicht immer. Es macht z.B: keinen Sinn in der Ausbildung/Referendariat, denn dei Zeiten werden cniht als Arbeitszeiten gerechnet, du darfst also beliebig viel arbetien, bekommst aber dann nur 300 Euro, unabhngig ob du über die 30h kommen würdest (ist wieder umzurechnen!).

    Es macht auch nicht wirklich Sinn, wenn man seine Teilzeitarbeit (bei Teilzeitvertrag) fortsetzt, denn während des Elterngeldbezuges gelten auch Kündigungsschutz usw. ohne Elternzeit!

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