Das meinte ich ja auch ... Sollten wir es beide richtig verstehen, stehen 6 Monate Probezeit und ein Unterrichtsbesuch beim Sl nicht im Vergleich zum Bewährungsverfahren eines Beamten auf Probe.
Bei der Einstellung wird das offenbar nicht berücksichtigt. Dann haben auf diese Weise gekündigte Angestellte die A-Karte...
Ihr versteht es - sorry - nicht richtig. Alles, was da steht, bezieht sich auf Beamte. Beim Angestellten gibt es z.B. schon mal keine "Nichtbewährung". Das Problem, dass mit einem Wisch das 2. Staatsexamen Makulatur ist, hat in der Tat der Beamte, der die Probezeit nicht besteht. Der kann nämlich nicht mal mehr das Bundesland wechseln. So einfach ist das aber alles nicht, wie es hier klingt.
@TE: Ich würde mich vor Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags anwaltlich beraten lassen. Eine Sperrzeit beim ALG lässt sich oft umgehen, wenn der Arbeitgeber bescheinigt, dass die Kündigung unumgänglich gewesen wäre und der Aufhebungsvertrag dem AN seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhalten soll.