Falls die Frage noch interessant ist: Es gibt in Baden-Württemberg in seltenen Fällen das "Selbsteintrittsrecht" des Schulleiters. Dass ein Schulleiter eine Note ändern kann, ist also kein Mythos.
Hier ein Zitat (aus einem längeren Aufstaz eines leitenden Ministerialbeamten) aus der Zeitschrift "Schulverwaltung Baden-Württemberg", Heft 4, 1999:
Korrektur einer fehlerhaften Note
Hat ein Lehrer unter Verstoß gegen die geltenden Regelungen und Grundsätze eine Note erteilt (Einzelnote oder Zeugnisnote), muss er sie korrigieren. Wurde bereits in der Klassenkonferenz über das Zeugnis beziehungsweise die Halbjahresinformation beschlossen, muss er sich an den Schulleiter wenden, damit neu beschlossen wird. Der Regelfall ist jedoch, dass die Note aufgrund einer Beschwerde des Schülers oder seiner Eltern durch den Schulleiter oder die Schulaufsicht überprüft wird. Wenn sie einen Verstoß feststellen und der Lehrer ihn bei seiner Anhörung nicht beseitigt, haben sie ihn anzuweisen, die Note unter Vermeidung des Verstoßes neu zu bilden. Bei einer Einzelnote wird dies in der Regel bedeuten, dass sie nicht berücksichtigt wird. Weigert sich der Lehrer, dem nachzukommen, oder bildet er die Note wiederum fehlerhaft, können der Schulleiter oder die Schulaufsicht die Note selbst feststellen (Selbsteintrittsrecht). Der Schüler hat einen Anspruch darauf, sobald als möglich eine korrekte Note zu erhalten. Dieser Selbsteintritt ist eine innerdienstliche Maßnahme und kein Eingriff in die pädagogische Verantwortung des Lehrers (§ 38 Abs. 2 SchG); der Lehrer hat dagegen keine Klagemöglichkeit vor den Verwaltungsgerichten.
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