Ab einer gewissen Wiederholung des Verhaltens und Schüler*innen als Zeugen (dass die Sachen ohne Aufsicht weggelegt werden) (und es gab schon externe Mediation, es ist also bekannt…) finde ich nicht, dass es noch Kitakram ist.. da sollte schon eingegriffen werden.
Beiträge von chilipaprika
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Willst du ‚nur‘ die Laufbahn wechseln oder auch die Schulform?
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Wie verstehst du dann diesen Absatz? Für mich klingt es so, dass das das "Schlupfloch" ist. Allerdings ist das nur in den geschilderten Ausnahmefällen zulässig, unter Absprache zwischen SL und Seminarleitung-und nicht die Regel. Das scheint bei der TE so nicht zuzutreffen. Sie soll es selbst mit den LK klären.
Eben, darum geht es: es gibt dieses "Schlupfloch", also kann man es nicht einklagen.
Die TE wird es schon klären, aber wenn die Schule - warum auch immer - darlegen kann, dass es für sie nicht anders geht, kann man sie nicht zwingen. Wenn das Studienseminar es so schlimm findet, dass werden sie die Schule beim nächsten Mal in einzelnen Fächern auslassen. Auch das gibt es manchmal (an meiner Refschule zb. war bekannt (Der Schule aber auch dem Studienseminar), dass ein Lehrer - sehr gut und nett! - zwar bereit war, auszubilden aber nicht mit dem Seminar. Da man in NDS / an meinem Seminar in jeder Ausbildungsgruppe 2-3 Besuche hat, ein Problem. Aus örtlichen Gründen wollte ich gerne an diese Schule, die Schule musste - wie ich viel später erfuhr - einfach gucken, ob es genug andere Ausbildungsgruppen geben würde. Aufgrund des Überhangs an Kolleg*innen hatte eh jede*r maximal eine Lerngruppe, also kein Problem.)
Natürlich ist es nirgendwo eine Standardsituation (sonst wäre ich - trotz Erfahrung in mehreren Schulen und zwei Bundesländern - nicht selbst auf die Idee gekommen, meinen fehlerhaften ersten Beitrag zu schreiben) oder gar erwünscht, aber einklagbar ist es nicht.
Aber ich glaube, es ist klar geworden, dass wir alle nur jetzt über Sondersituationen reden, die keiner wünscht (schon alleine, weil eine Schule froh um jede "kostenlose" (angerechnete...) Stunde, die sie bekommt). Aber einklagen könnte man es halt schwer. -
Bei Aviators Auftreten ging es aber zu 90% nicht um seine Abordnung, sondern um die Art, die er an den Tag legte.
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hihi...
Hatte ich auch schnell geguckt: Aufschließen vs aufmachen / verschließen/abschielßen vs. z… - Sprachlabor: Englisch ⇔ Deutsch Forum - leo.orgAber ich hatte durchaus meine Probleme mit den Wörtern und frage mich, ob es nicht regionale Unterschiede gibt (da ich fast 10 Jahre im "Süden" (hm.. sehen die Mainzer sicher nicht als Süden an) und jetzt über 10 Jahre im "Norden" (haha) bin.
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... schon. In dem Sinne, dass man nicht im Blick hat, ob jemand / wer vorbei kommt und die Tasche mit den Wertsachen aufhebt und mitnimmt.
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Ich habe dargelegt, wie es in Hessen gehandhabt wird und mich dabei auf die mir vorliegenden Quellen bezogen. Wer es widerlegen möchte, kann ja entsprechende Quellen vortragen
Nein, hast du nicht. Du hast ein Gesetz zitiert, das eben keine Muss-Regelung enthält.
Die Ausbildung ist eben nicht einklagbar oder gescheitert, WENN etwas passiert.
WENN in dem Jahrgang ein Fach gar nicht angewählt wird...
WENN beide kooperierende Schulen einen Referendar in dem Fach haben, es aber nur einen kooperativen Kurs gibt und eine Schule also leer ausgeht.
Auch das kann in Hessen passieren und auch wenn es nicht schön wäre, wäre es kein illegales Vorgehen. Man kann nicht alles vorher planen. Aber wenigstens wurde eben im Gesetz geplant, dass es keine Pflicht gibt (was schlau ist, weil Ausbildungsunterricht definitiv weniger schlimm ist als die Schule mitten in der Ausbildung wechseln zu müssen.) -
Das sind AUSNAHMEsituationen.
Überlässt du dem Leistungskurs dem Referendar im ersten "BdU"-Semester? oder soll er lieber Ausbildungsunterricht und ein Lehrer sitzt im Raum?
(und ehrlich: natürlich würde ich einen Kaffee trinken gehen, wenn ich in so einer Situation betroffen wäre. Allemal besser, dass ein Referendar abiturrelevante Noten in einem Leistungskurs in seinem ersten Ausbildungshalbjahr gibt.) -
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Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes
(HLbGDV)
Vom 28. September 2011§ 41
Ziele und Inhalte
(...)
(5) Während der Ausbildung haben für die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst Ausbildungsbelange Vorrang.
§ 43
Umfang und Gestaltung(1) Bei der Verteilung der Module, Ausbildungsveranstaltungen, Unterrichtsverpflichtungen und weiterer schulischer Belange ist auf eine möglichst ausgewogene Arbeitsbelastung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst über 21 Monate zu achten. Schulische Belange sind insbesondere Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts wie Gesamt- und Teilkonferenzen, Elternabende, Elternbesuche, Wandertage, Schulfahrten, Sportveranstaltungen, kulturelle Veranstaltungen und Projekte.
(2) Für Veranstaltungen des Studienseminars ist die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst an einem vollen Tag und grundsätzlich an einem weiteren halben Tag pro Woche von allen schulischen Veranstaltungen freizustellen.
(3) Der Ausbildungsunterricht umfasst
1.
in der Einführungsphase zehn Wochenstunden oder deren Entsprechung in der jeweiligen Schulform, abzuleisten in Hospitationen und angeleitetem Unterricht und
2.
in beiden Hauptsemestern und im Prüfungssemester je zehn bis zwölf Wochenstunden eigenverantworteter Unterricht.
Die Hospitationen betragen in jedem Semester mindestens zwei Wochenstunden. Im Fall der Ausbildung für das Lehramt an Grundschulen soll die Hospitation jeweils in dem Fach erfolgen, in dem keine Modulveranstaltung durchgeführt wird. Gegenüber der Seminarleitung hat jede Lehrkraft im Vorbereitungsdienst einen Nachweis über die Durchführung der Hospitationen sowie des angeleiteten und eigenverantworteten Unterrichts durch die Vorlage eines Stundenplans zu erbringen. Der eigenverantwortete Unterricht nach Satz 1 Nr. 2 wird mindestens zwei bis zu vier Unterrichtsstunden durch eine Mentorin oder einen Mentor betreut, die oder der in diesem Unterricht anwesend ist. Der Einsatz in Klassen mit inklusiver Beschulung ist zulässig.
(4) Im Einvernehmen mit der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst und der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsschule kann die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars eine von Abs. 3 abweichende Regelung treffen, sofern pädagogische oder schulische Gründe dies erfordern und keine Beeinträchtigung der Ausbildung zu erwarten ist.
(5) Sofern an der Ausbildungsschule keine den Ausbildungsbelangen entsprechenden Einsatzmöglichkeiten gegeben sind oder besonders schwierige Ausbildungsbedingungen vorliegen oder aus sonstigen zwingenden Gründen die Anwesenheit einer zusätzlichen Lehrkraft geboten ist, kann eine von Abs. 3 abweichende Regelung getroffen werden. Darüber entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
(6) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst soll nur in begründeten Ausnahmefällen zu Vertretungsstunden herangezogen werden. Dabei ist darauf zu achten, dass ein Einsatz möglichst nur in den Lerngruppen und Fächern oder Fachrichtungen stattfindet, in denen sie unterrichtet.
(7) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars bestimmt eine Ausbilderin oder einen Ausbilder, die oder der die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kontinuierlich während der gesamten Ausbildung berät. Auf begründeten Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst hin kann die beratende Ausbilderin oder der beratende Ausbilder gewechselt werden. Die Entscheidung trifft die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars.
(8) Im Falle des zeitlichen Zusammentreffens von Veranstaltungen des Studienseminars und der Ausbildungsschulen entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars im Benehmen mit der Leitung der Ausbildungsschulen nach Anhörung der betroffenen Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst über den Vorrang nach § 41 Abs. 5. In der Einführungsphase haben Seminarveranstaltungen grundsätzlich Vorrang.
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-LehrBiGDVHEV8P44
... und wo steht es jetzt von der Pflicht pro Fach?
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BW, SEK.I (ähnlich für die anderen Schularten) S.10f, § 13, Absatz 4, Ausbildung an der Schule:
„Während des zweiten Ausbildungsabschnitts werden in der Regel dreizehn, bei Schwerbehinderung zwölf Wochenstunden selbständig unterrichtet, davon mindestens elf, bei Schwerbehinderung zehn, Stunden in kontinuierlichen Lehraufträgen. Hierbei ist mindestens ein Lehrauftrag ab Lasse acht zu übernehmen.“
In Absatz drei wird der erste Ausbildungsabschnitt beschrieben, in dem mit zunehmender Selbständigkeit im Rahmen der Lehraufträge anderer Lehrkräfte unterrichtet werden soll. Damit wird eindeutig für den zweiten Ausbildungsabschnitt festgelegt- und so wird das dann auch in den Seminaren vermittelt und gehandhabt- dass Anwärter: innen im zweiten Abschnitt eigene Lehraufträge erhalten müssen. Das ist das, was für NRW als BdU oder auch SAU beschrieben wurde und gerade kein reiner Ausbildungsunterricht, der hauptsächlich im ersten Ausbildungsabschnitt stattfindet.
Sorry fürs Nachfragen, aber:
- "in der Regel"
- und "mindestens ein Lehrauftrag"
Aber da steht nichts von "pro Fach" und "muss".
Also gibt es auch hier einen Backup für Ausnahmen? Darum geht es hier. -
Keine Antwort aber Verwunderung:
Wie kann es sein, dass "so viele" Menschen irgendwann im Leben eine Depression diagnostiziert bekommen, selbst dabei sagen, eine schwere Phase gehabt zu haben (und somit keine falsche Ziffer in der Diagnostik), aber weder Therapie noch Medikamente einnehmen und trotzdem (!) wieder ausgeheilt sind?
Macht "ihr" das auch beim gebrochenen Bein? Keine Krankmeldung, keine Schmerzmittel und zur Arbeit einbeinig hüpfen?
Versuch einer Antwort:
Wie sollen wir wissen, wie der Arzt dazu reagiert? Vermutlich ein bisschen wie ich ungläubig und verwundert. Medizin ist auch eine evidenzbasierte Wissenschaft, das wird schwer, wenn man gar keine Daten hat, außer eben die Diagnostik.
Lass dich überraschen... wir können nicht in die Glaskugel schauen -
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Doch, s. 1)
Im Schulbetrieb dürfte vom Vorhandensein einer betriebsüblichen (Vollzeit-) Arbeitszeit ab Schulbeginn 08:00 Uhr + 8 Arbeitstunden zuzüglich Pausenzeiten auszugehen sein.
Entsprechend sollte werkstags bei Vollzeit nach 17:00 keine Erreichbarkeit mehr erwartet werden dürfen. Bis dahin aber schon.
Wenn du schon Rechenspiele machst:
30 Minuten Pausenzeit ist das Minimum, also 16 Uhr30.
Hast du auch die Ferienerreichbarkeit mit einbezogen oder bist du auch der Meinung, in den Schulferien zwischen 8 und 17 Uhr (wann ist deine Pause?) erreichbar sein zu müssen.
Herzlichen Glückwunsch zur Schule ohne Abendveranstaltungen und Konferenzen...
ICH bin auf der Linie: Ich mag die Flexibilität, ich akzeptiere auch die Schattenzeiten in einem gewissen Grad. Wenn ich nicht jeden Tag angerufen werde, kann ich es einordnen. Fun fact: ich wurde in 3,5 Jahren Abordnung mehr von der Schule angerufen als in 10 Jahren Schulzeit...
Man kann auch mit Menschenverstand entscheiden und gucken, wie man jemanden "erzieht", der sonst meinen würde, mich jeden zweiten Tag um 21 Uhr anzurufen (AUCH WENN ich tatsächlich am Schreibtisch sitze). -
Ich kann German schon irgendwie verstehen. Es mag in anderen Berufen auch eine schlechte Trennschärfe geben, aber unser Beruf ist dafür prädestiniert. Meiner Meinung nach.
btw: ich bin gestern um 5 Uhr mit dem Fahrrad zur Schule gefahren. Auf dem Rad habe ich während der Fahrt den Tag strukturiert, Gespräche geplant, ... Um 17 Uhr bin ich auf dem Fahrrad zurückgefahren. Auch dabei habe ich mir Gedanken zur Woche und den kommenden Wochen gemacht und Termine mental vorbereitet. Sachen, die ich sonst am Schreibtisch machen würde. Zu hause war ich um 19 Uhr. Hatte ich einen 14-Stunden-Arbeitstag in der Arbeitszeit-Erfassung? Oder war das Nach-Hause-Weg?
eine gute Vorbereitung, die (z.B.) zwei Stunden nur im Kopf stattfindet?
Keine Notizen erfordert, keine Dokumentenerstellung? Ich bin sicher, dass das anschließende Aufschreiben im Büro nicht wesentlich kürzer ist als ohne Gedanken beim Radeln.
Und das sage ich als eine, die bei KEINER Arbeitsstelle die Trennschärfe schafft (ich habe heute Überstundenausgleich und schon 5 Mails geschrieben..
) UND deren Gehirn leider NIE Pause macht. Trotzdem habe ich keinen 24 Stunden-Dienst. (und für die Spitzfindigen hier: Ja, leider schaltet mein Hirn beim Schlafen auch kaum aus) -
aber das ist dann genau die Definition von Ausbildungsunterricht!
Das mit der anderen Schule ist die erste Lösung, haben wir widerum ganz oft für den Ausbildungsunterricht, der selbstständige Unterricht kann auch oft kooperativ sein..
Wir reden aneinander vorbei mit den Begrifflichkeiten, die NRW-Referendar*innen drehen nicht Däumchen im Ausbildungsunterricht sondern unterrichten, der Fachlehrer ist halt auch dabei. Je nach Situation in Teamteaching oder eben komplett alleine unter Beobachtung. -
Alterra erzählt wie es an ihrer Schule gehandhabt wird. Das muss ja nicht zwingend richtig sein. Außerdem hat sie mir insofern nicht widersprochen, als dass sie bestätigt, dass sie zu 50:50 sowohl in FR als auch UF ausbilden. Was ja der TE verwehrt werden soll. Überigens habe die Vorgaben der Studienseminare recherchiert, die wohl eher maßgeblich sind.
steht "soll" oder "muss" in den Vorgaben?
Wir reden hier von Ausnahmen, wenn etwas gar nicht geht. In den zwei mir aktuellen bekannten Fällen geht es nicht anders. Kurse kann man sich nicht backen, es geht ja nicht mal darum, dass ein Kollege ins Minus ginge, sondern, dass es keinen Kurs gäbe. Alternative: Übernahme eines Leistungskurses. Grandios. -
aber DAS (Doppelbesetzung) ist ziemlich sicher nur ein Luxus, den sich bei weitem nicht jede Schule leisten kann (und/oder will).
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und Alterra lebt in einer Parallelwelt?
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Mit "Häh" und "Stimmt doch gar nicht." Kann ich leider nichts anfangen. Vielleicht kannst du ja einfach mal sagen, wie es in NRW abläuft. Dann wäre auch niemand verwirrt. CDL hatte ja auch schon gefragt. Ich scheine also nicht die Einzige zu sein, die es nicht verstanden hat.
hat er:
Zitat von kleiner grüner froschIch habe noch kein Bundesland gesehen, daher gür NRW:
Du MUSST in jedem Fach Ausbildungsunterricht haben. (Den hast du ja scheinbar auch.)
Du MUSST NICHT unbedingt in jedem Fach eigenverantwortlich unterrichten. (Wäre mir zumindest neu.)
Auch wenn ich als Schulleiter gut verstehen kann, dass du das möchtest und das natürlich einrichten würde.
du musst trotzdem deine Stunden haben, du MUSST aber nicht alleine im Raum sein.
In Hessen hat man an beruflichen Schulen bspw. zunächst eine 3-monatige Hospitationsphase, in der man sich alles Mögliche anschauen kann, nicht nur die eigenen Fächer. Danach bekommt man einen Stundenplan, bei dem das Studienseminar streng darauf achtet, dass man in beiden Fächern gleich viele Stunden unterrichtet- pro Fach(richtung) sind das 6 Stunden, von den man je zwei Stunden doppeltbesetzt ist mit Mentor*in. Das heißt, dass man je 4 Stunden komplett selbständig hält und je 2 doppeltbesetzt mit Mentor*in. Dabei sitz die Mentorin im Unterricht und fibt am Ende Feedback. Diese Stunden bekommen Sie ebenfalls komplett aufs Deputat angerechnet. (Und ich glaube zusätzlich eine Stunde für die Anleitung/Besprechung, da bin ich mir aber nicht ganz sicher.)
(Hervorhebung durch mich)
Kann es sein, dass du deinen Fall übergeneralisierst?
Viele Reffis könnten auch auf die Idee kommen, dass es gleich sein muss, wenn es hinkommt, aber zum Beispiel in meinen Ref-Fächern ging es nicht und es ginge nirgendwo. Ich hatte je Fach durchgängig (in NDS 3 Halbjahre) eine Lerngruppe. Eine vierstündige, eine zweistündige. Die vierstündigen Lerngruppen im Zweitfach sind in der Oberstufe, wo ich nicht drin war.
In NRW gibt es auch die Hospitationsphase und dann auf 2 Halbjahre 18 Halbjahresstunden BdU (oder wie ich jetzt gelernt habe: SAU). es kann 9-9 sein, es kann 10-8 sein, der Rest wird aufgefüllt mit Ausbildungsunterricht. Es gibt Fächer, die nur in der Oberstufe sind, und wenn es aus welchem Grund auch immer in der Stufe, wo Referendar*innen typischerweise eingesetzt sind (Stufe 11 von 13) nicht geht, kann die Schule durchaus sagen auf die Idee kommen, dass sie nicht möchte, dass ein Referendar einen Grund- oder Leistungskurs eigenständig unterrichtet.
Von daher könnte ich mir vorstellen (!), dass wir alle dem Glaube unterliegen /unterlagen, es sei Pflicht, es auch in 99% klappt, manchmal aber nicht, wie ich mich jetzt erinnert habe. -
Dann erfüllst du die aktuelle (!!) Regelung von mehr als 8 Monaten und mehr als 50km.
Du kannst "wohnortnah" versetzt werden (können dann 49km in der anderen Richtung sein.
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