und was findest an dem %48 zu kompliziert?
Zitat(1) In den Landesdienst als Beamter oder Richter eingestellt oder versetzt werden kann ein Bewerber, wenn er im Zeitpunkt der Einstellung oder Versetzung das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Für Bewerber, die Betreuungs- und Pflegezeiten für Kinder unter 18 Jahren oder für nach ärztlichen Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörige geleistet haben, erhöht sich die Altersgrenze nach Satz 1 außerdem für jeden Betreuungs- oder Pflegefall um zwei Jahre. Die Altersgrenze nach Satz 1 erhöht sich außerdem um die Zeit des tatsächlich abgeleisteten Grundwehrdienstes oder Zivildienstes.
Wirst du etwa erst nach der Probezeit eingestellt?
oder nach der Probezeit?
und bevor du mit der Zeit auf Widerruf kommst.
Zitat(4) Die Beschränkungen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht
(...)
3.
bei der Einstellung und Versetzung von Beamten auf Widerruf,