Was soll man dir denn sagen?
Wenn du deinen Kollegen vertraust, warum fragst du hier?
"blaue Briefe"
ZitatAlles anzeigen§ 50 (4) des Schulgesetzes NRW besagt:
"Ist die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet, weil
die Leistungen in einem Fach abweichend von den im letzten Zeugnis erteilten
Noten nicht mehr ausreichen, so sind die Eltern schriftlich zu benachrichtigen.
Auf etwaige besondere Folgen einer Nichtversetzung der Schülerin
oder des Schülers ist hinzuweisen. Hat die Schule die Eltern nicht benachrichtigt,
so kann daraus kein Anspruch auf Versetzung hergeleitet werden.
Unterbleibt die Benachrichtigung, obwohl ein Fach oder mehrere Fächer
hätten abgemahnt werden müssen, werden Minderleistungen in einem
Fach bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt. Die Benachrichtigung
entfällt bei volljährigen Schülerinnen und Schülern."
https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Sch…AQ09/index.html
ZitatKann eine nicht abgemahnte Minderleistung bei der Versetzungsentscheidung berücksichtigt werden?
Ist die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet, weil die Leistungen in einem Fach abweichend von den im letzten Zeugnis erteilten Noten nicht mehr ausreichen, so erhalten die Eltern eine Mitteilung nach § 50 Abs. 4 SchulG, den so genannten "Blauen Brief". Unterbleibt die Benachrichtigung, so wird eine mangelhafte oder ungenügende Leistung bei der Versetzung nicht berücksichtigt. Hätte eine Benachrichtigung für zwei Fächer erfolgen müssen, so bleibt nur eine nicht ausreichende Leistung unberücksichtigt.
Das gilt nicht für Zeugnisse, die mit einem Abschluss oder einer Berechtigung verbunden sind. Hier werden stets alle nicht ausreichenden Leistungen berücksichtigt.
https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Schulsyst…AQ11/index.html
Zitat
25. Wann erwerben Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang des Gymnasiums den Mittleren Schulabschluss?
Schülerinnen und Schüler erwerben am Ende der Einführungsphase i.d.R. mit Versetzung in die Qualifikationsphase den Mittleren Schulabschluss. Wenn die Versetzung nicht erreicht wird, haben Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit zu einer Nachprüfung, wenn durch die Verbesserung um eine Notenstufe in einem Fach der Mittlere Schulabschluss erworben werden kann (siehe Nr. 29 in: Wiederholung/Nachprüfung).