Sehr interessant aus der Verordnung ja auch:
(5) Die Entscheidung über die Verwendung der beweglichen Ferientage ist für jedes Ferienjahr bis zum Ende der Sommerferien zu treffen. Können bis zu diesem Zeitpunkt die für landwirtschaftliche Zwecke vorgesehenen beweglichen Ferientage noch nicht endgültig festgelegt werden, genügt zunächst die Entscheidung über ihre Zahl und den vorgesehenen Zeitraum; in diesem Fall können sie später kurzfristig festgesetzt werden. Die Entscheidungen nach Satz 1 und 2 sind den zuständigen Schulaufsichtsbehörden mitzuteilen.
Hervorhebungen meinerseits. Historisch natürlich verständlich, aber heutzutage wirkt es doch etwas komisch.
