Beurlaubung

  • Hallo,
    bin im 3. Jahr meiner Probezeit (Studienrat) als Lehrer Sek.I/II. in NRW.
    Ich möchte gerne sehr bald zu meiner Freundin ins Ausland ziehen und mir dort mit ihr ein Leben aufbauen, da wir nun schon seit 1,5 Jahren mehr oder weniger eine Fernbeziehung führen. Ich würde dann versuchen, mir dort einen Job zu suchen, da ich die Sprache beherrsche. Eine Rückkehr nach Deutschland ist dabei nicht ausgeschlossen. Daher denke ich über eine Beurlaubung nach.
    Hat jemand von euch Erfahrungen damit und kann mir weiterhelfen?
    Lieben Dank schon einmal.

  • Hast du schon mal über den offiziellen Auslandsschuldienst nachgedacht? Genau kenne ich mich da nicht aus, ich weiß aber das es so etwas gibt. Du würdest an einer deutschen Schule im Ausland arbeiten, verdienst gutes Geld und verlierst hier nicht deinen Beamtenstatus. Das ganze ist zeitlich befristet, man kann aber auch verlängern.

  • Hallo,


    ich hätte dich auch schon nach dem Auslandsschuldienst gefragt - wie meine Vorschreiberin. Das würde ich als erste einmal klären - wobei die Wahrscheinlichkeit, dass du dann auch genau in dein Wunschland UND deinen Wunschort kommst schon sehr gering ist.


    Beurlauben lassen ohne BEzüge kannst du dich i.d.R. immer. Ich habe mich gerade letztes JAhr beurlauben lassen, da mein Mann mehrere Monate ins Ausland musste und uns das mit unserer Kinderschar doch zu heftig war. Also war ich komplett zu Hause und habe ohne BEzüge geurlaubt.
    Das ätzende!! war, dass man dafür in BaWü auch keine Beihilfe bekommt. Also ist ja schon okay, aber das war dann auch der Grund, weshalb es auf keinen Fall länger als ein Jahr ging. 1 Jahr lang 100% PKV für mich und die Kinder - puh. Schon klar, dass wir letztes Jahr keinen Urlaub machten :)
    Es gibt aber einige Bundesländer, in denen die BEihilfe weitergezahlt wird - allerdings nur, wenn man Kinder unter 14 zu versorgen hat. Hast du wohl nicht, so wie es klingt.


    Aber wie gesagt, beurlauben lassen kannst du dich: zwischen 1 und 5 Jahren. Und dann kannst du weiter schauen.


    Stelle den Antrag auf Beurlaubung (Formular), schreibe evtl. noch deine Gründe dazu und dann warte ab.


    Viel Erfolg,
    carofil

  • Hallo allerseits,


    ich häng mich mal ans Thema dran=)


    Weiß jemand eventuell, wie weit im Voraus man so eine Beurlaubung ohne Bezüge einreichen muss?
    Und: Ist es möglich, sich in seinem BuLa zu beurlauben und im Ausland als Ortslehrkraft (also nicht als Auslandsdientlehrkraft) zu arbeiten?
    Könnte man im Prinzip auch andere Jobs annehmen?


    Viele Grüße
    mrsy

  • Hallo un danke für die schnellen Antworten,
    wie Du schon selber geschrieben hast, ist das mit dem Auslandsschuldienst problematisch, da hab eich mich schon schlau gemacht. Die Wahrscheinlichkeit, dass ich da hinkomme, wo ich hin möchte, ist sehr sehr gering, zudem wäre die einzige deutsche Schule weit entfernt. Wenn dann käme also nur Ortslehrkraft in Frage...kann man dafür auch beurlaubt werden?


    Ein Kollege meinte, man müsste bei einer Beurlaubung trifftige Gründe angeben. Bei mir wäre es, dass ich endlich mal wieder mit meiner Freundin (nicht Frau) zusammen leben will. Oder müssen wir wirklich vor den Altar gehen, um das durchzubekommen?


    Selber Frage wie die Posterin vor mir: Wie lange vorher muss man eine Beurlaubung beantragen?

  • Hallo noch einmal,


    also ich hatte meine Beurlaubung erst im April oder Mai gestellt - allerdings hatte ich eben noch den 'Kinderbonus' - ich weiß nicht, ob das geholfen hat.
    Ein halbes Jahr vorher ist sicherlich nicht schlecht.


    Man kann eine NEbentätigkeit beantragen. Allerdings ist dann die Frage, warum man sich beurlauben lässt - in eurem Falle ist die Antwort ja aber schon in der BEgründung für die Beurlaubung enthalten :)


    In meinem Falle (Kinderbetreuung) wäre es ja etwas kontraproduktiv, wenn ich nun - sagen wir mal - 30 Stunden gearbeitet hätte. Ich glaube, bis zu diesem Umfang kann einem die Nebentätigkeit gewährt werden.
    Aber eben alles auf Antrag. Wie es sich für den rechtschaffenden Beamten eben gehört :)


    Viel Erfolg,


    carofil

  • Hallo zusammen,
    zur Zeit bin ich im ersten Jahr als Beamtin auf Probe in einer staatlichen Mittelschule eingesetzt. Aus dienstlichen Gründen wurde ich hierzu in einen anderen Regierungsbezirk (Oberfranken --> Oberbayern) versetzt. Mein Mann arbeitet in Oberfranken, so dass wir uns nur am Wochenende sehen. Laut Regierung sind meine Versetzungschanchen für die nächsten Jahre sehr gering.
    Jetzt habe ich für das nächste Schuljahr ein Stellenangebot an einer privaten evangelischen Schule in Oberfranken erhalten, das ich natürlich gerne annehmen würde.
    Was mache ich jetzt aber, um den Beamtenstatus nicht aufgeben zu müssen? Kann man diesen ruhen lassen?
    Für Hilfe wäre ich sehr dankbar, verzweifle mittlerweile schon :(

  • carofil


    in NRW ist man weiterhin beihilfeberechtigt, wenn man sich der Kinder wegen beurlauben lässt, damit müsste man sich doch auch nicht 100% privat versichern, oder?
    Blöd, dass das bei euch nicht so war.


    [Seitenanfang] Urlaub aus familiären Gründen (§ 71 LBG)


    Der Urlaub aus familiären Gründen hat zur Voraussetzung, dass ein Kind unter 18 Jahren oder ein pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger tatsächlich betreut oder gepflegt wird. In diesem Fall besteht ein Rechtsanspruch auf Bewilligung. Der Urlaub darf auch mit einem Urlaub aus


    Es werden keine Dienstbezüge gezahlt. Für die Ausübung von Nebentätigkeiten gelten die für Vollzeitbeschäftigte getroffenen Regelungen.


    Während der Zeit der Beurlaubung besteht grundsätzlich ein Beihilfeanspruch. Dies gilt nicht, wenn der Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder über den in der gesetzlichen Krankenkasse versicherten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch hat.


    Während einer Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen kann eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung gewährt werden (siehe oben: Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung (§ 67 LBG)).



    lg
    try

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