• hallo ihr lieben!


    ich hätt da mal ne frage in sachen beihilfe. da ich erst neuerdings in der PKV bin, ist mir der ganze spaß nicht so ganz klar :(


    also.... die kostendämpfungspauschale zahle ich nur ein mal im jahr--- richtig?


    und wenn ich nun rechnungen mit ins nächste jahr nehme (sie also erst im nächsten jahr einreiche) --- zahle ich dann nur ein mal kostendämpfungspauschale für kommendes jahr? oder zahle ich für dieses jahr und bei neuen rechnungen aus dem neuen jahr wieder?


    ich fürchte ja, dass das so ist, aber bei tresselt habe ich irgendwas von "erst im nächsten jahr einreichen" gelesen. nu find ich die stelle nimmer wieder und müsst mich hier mit dem rechnungskrams mal entscheiden, wie ich das machen soll.


    für tipps immer dankbar
    sinfini

    Es gibt keine andere vernünftige Erziehung, als Vorbild sein, wenn es nicht anders geht, ein abschreckendes. (A. Einstein)


    Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin und niemand ging, um einmal nach zu schauen, wohin man käme, wenn man ginge! (H. Pestalozzi)


    Im ganzen ist man kummervoll und weiß nicht, was man sagen soll. (W. Busch)

    • Offizieller Beitrag

    Du zahlst einmal im Jahr die Kostendämpfungspauschale. Gegen diese kannst Du zwar Einspruch einlegen, weil ja immer noch nicht geklärt ist, ob man sie zahlen muss. Dann wird die Beihilfe bitten, sie bis zur Klärung des Sachverhalts einbehalten zu dürfen.


    Reichst du Rechnungen aus dem einen Jahr ein, wird Kostendämpfungspauschale für dieses Jahr einbehalten. Beim Einreichen von Rechnungen aus dem neuen Jahr, wird für das neue Jahr Kostendämpfungspauschale ein behalten. Die Rechnungen für die beihilfe aufzusparen bringt also nichts. Das Einzige, was man beachten muss, ist, dass die Rechnungen einen Betrag von 200 € überschreiten sollten, weil die Beihilfe ansonsten eine Bearbeitungsgebühr von 20 € (Höhe kann eventuell von Bundesland zu Bundesland variieren) verlangt.

  • ...und die Rechnung muss vor Ablauf eines Jahres nach Rechnungsstellung eingereicht werden, sonst wird sie nicht mehr erstattet!
    Gruß, wolke

  • danke ihr lieben!


    ich hatte ja fast befürchtet, dass das so wie ich das will nicht funktioniert ;) also, dann auf auf, paperkram erledigen und alles wegschicken.


    lg
    sinfini


    EDIT: sagt mal, weiß zufällig einer von euch, wie das dieses jahr mit demweihnachtsgeld aussieht? so wie letztes jahr, 30% für fest angestellte lehrer/ verbeamtete und 25% für die reffis?


    mir ist nämlich nicht ganz klar, ob ich anspruch auf die 30% habe, wenn ich bis august noch im ref war. wird das aufs ganze jahr gerechnet, oder ist das nur vom dezembergehalt abhängig?


    danke nochmal!

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    Einmal editiert, zuletzt von sinfini ()

  • Es bringt nix, die Rechnungen aufzuheben und erst im nächsten Jahr einzureichen.
    Es gilt immer das Ausstellungsdatum der Rechnung.
    Das muss man auch im Auge behalten, wenn man ein "fast schmerzfreies" Jahr hinter sich gebracht hat und auf die Beitragsrückerstattung (BRE) der PKV hofft. Manche Versicherer sind dann kleinlich, wenn im nächsten Jahr eine Rechnung eingereicht wird - und streichen die Rückerstattung.


    Fair verhält sich hier die Debeka. Hat man weniger Kosten eingereicht, als die BRE ausmachen würde, wird die Differenz ausbezahlt. Manche bieten gar keine BRE in den Beihilfetarifen an - wie z.B. die Central.

    Vorurteilsfrei zu sein bedeutet nicht "urteilsfrei" zu sein.
    Heinrich Böll

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