Lehrerrat: Misstrauensvotum möglich?

  • Man kennt das Phänomen aus anderem Zusammenhang: Gibt man dem Menschen ein Amt, verfahren sie schnell nach dem schiller'schen Vers: "Ich habe hier bloß ein Amt und keine Meinung!" - Unser so genannter Lehrerrat hat sich recht bald nach seiner Wahl verselbständigt, agiert auf Grundlage der ständigen Nörgeleien einzelner, und da die breite Mehrheit des Kollegiums schweigt, in den kritischen Phasen der Konferenzen behäbig kaut und verdaut, geht so einiges durch, was in jedem Betrieb undenkbar wäre und die Öffentlichkeit sehr belustigen würde, wenn es denn nur publik würde. Beispiel gefällig? Da wird sich an höherer Stelle über Kollegen beschwert, werden Interna an die Schulaufsicht berichtet, werden nachweislich Fakten vedreht und unliebsame Kollegen am Nachmittag in langatmigen und gleichsam inquisitorischen Telefonaten ausgefragt, um die so gewonnenen Eindrücke wieder für die Revierkämpfe tagsdrauf zu verwenden. Frage: Hat jemand Erfahrungen mit der Abwahl eines solchen Gremiums? Gelten hier die auch sonst üblichen Verfahren wie das des Misstrauensvotums?

    "Wir operieren in dem Gebiet, das zwischen den besten Absichten und dummem Zufall liegt. Unser Leben ist ein einziges Glück im Unglück. Und dieser Umstand verleiht all unseren Handlungen etwas unfreiwillig Komisches." (aus: "Die Enzyklopädie der Dummheit")

  • Da habe ich keine Ahnung, aber wer hat denn diesen Lehrerrat gewählt??? Das muss doch die MEhrhiet von euch gewesen sein.... Vlt. könnt ihr miteinander reden? Oder sind sie alle zu sehr mit Kauen und Verdauen beschäftigt??

  • Da fällt mir ein Ausspruch Napoleons ein:


    »Es gibt kein gutmütigeres, aber auch kein leichtgläubigeres Volk als das Deutsche. Keine Lüge kann grob genug ersonnen werden, die Deutschen glauben sie. Um eine Parole, die man ihnen gab, verfolgen sie ihre Landsleute mit größerer Erbitterung, als ihre wirklichen Feinde.«


    Tesla 8)


    Für NRW gilt: § 64 SchulG


    2) Wahlen gelten für ein Schuljahr.


    Eine Abwahl (§ 64 Abs. 3 Satz 1 SchulG) ist nur zulässig, wenn alle Mitglieder des Mitwirkungsgremiums mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich über diesen Tagesordnungspunkt informiert worden sind. Andernfalls muss zu einer neuen Sitzung eingeladen werden.

    • Offizieller Beitrag

    Es liegt also am Kollegium, entsprechend tätig zu werden. Zum Beispiel auf der nächsten Lehrerkonferenz, wo die Ab- bzw. Neuwahl des Lehrerrats ein Tagesordnungspunkt sein müsste.



    Gruß
    Bolzbold

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

    2 Mal editiert, zuletzt von Bolzbold ()

  • Mal kurz nachgefragt: Habt ihr schon das Gespräch gesucht? Vielleicht passiert einiges im Hintergrund, von dem ihr nichts wisst. Spontan würde ich denken, dass so ein erstes, klärendes Gespräch evtl. eher in kleinerer Runde stattfindet. Wenn das nichts nützt, könnt ihr euch weitere Schritte überlegen.


    Für alles weitere kannst du im entsprechenden Personalvertretungsgesetz (http://by.juris.de/by/gesamt/PersVG_BY_1986.htm ) nachschauen. In NDS wird an der entsprechenden Stelle auf Verwaltungsgerichte verwiesen - auf den ersten Blick (ca. Art. 28 ) scheint es in Bayern ähnlich zu sein.
    (Grundsätzlich ist die Zwischenschaltung einer gerichtlichen Entscheidung wohl eine sehr sinnvolle Einrichtung, damit die Arbeit nicht durch vorübergehende Befindlichkeiten oder gezielte "Kampagnen" blockiert und unmöglich gemacht werden kann.)

  • [quote]Original von Bear
    Mal kurz nachgefragt: Habt ihr schon das Gespräch gesucht? Vielleicht passiert einiges im Hintergrund, von dem ihr nichts wisst.


    Danke, nett gemeint, ich weiß vor allem Tipps bzgl. der rechtlichen Seite sehr zu schätzen. Tatsächlich läuft einiges im Hintergrund, das ist ja das Problem. Die Schulaufsichtsbehörde weiß - bei aller stets im Munde geführten Vertraulichkeit - bereits am Tag danach Dinge aus kollegialen Aussprachen, die einen Tag zuvor geführt wurden. Die Nachricht, dass sich Kollegen auf Funktionsstellen innerhalb der Schule beworben haben, hat die Vorsitzende des Gremiums veranlasst, ihre Sicht der Dinge bei den Entscheidungsbehörden vorzutragen und vor den Kollegen eindringlich zu warnen. Das Gespräch sucht man jedoch nur ungern mit dieser Art von "IM". Alle Beteiligten haben sich im Stile eines "silent agreement" darauf verständigt, was im Bild der drei Affen bestens dargestellt wird: nix hören, nix sagen, nix sehen. Für die im Haus befindlichen Referendare und Praktikanten mehr als eine bemerkenswerte Lehrstunde.

    "Wir operieren in dem Gebiet, das zwischen den besten Absichten und dummem Zufall liegt. Unser Leben ist ein einziges Glück im Unglück. Und dieser Umstand verleiht all unseren Handlungen etwas unfreiwillig Komisches." (aus: "Die Enzyklopädie der Dummheit")

  • Aus dem bayerischen Personalvertretungsgesetz:


    Art. 27
    (1) Der Personalrat ist neu zu wählen, wenn


    a)mit Ablauf von 30 Monaten, vom Tag der Wahl gerechnet, die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken ist oder
    b)die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrats auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist oder
    c)der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat oder
    d)der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist.


    (2) In den Fällen des Abs. 1 Buchst. a bis c führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis der neue Personalrat gewählt ist.


    Art. 28
    (1) 1 Auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten, des Leiters der Dienststelle oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft kann das Verwaltungsgericht den Ausschluß eines Mitglieds aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrats wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beschließen. 2 Der Personalrat kann aus den gleichen Gründen den Ausschluß eines Mitglieds beantragen.


    (2) 1 Ist der Personalrat aufgelöst, so setzt der Vorsitzende der Fachkammer des Verwaltungsgerichts einen Wahlvorstand ein. 2 Dieser hat unverzüglich eine Neuwahl einzuleiten. 3 Bis zur Neuwahl nimmt der Wahlvorstand die dem Personalrat nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse und Pflichten wahr.


    also: so einfach wird man den Personalrat nicht los ...

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