Honorareinkünfte neben Lehrerberuf

  • Liebes Forum,


    die Googlesucherei macht mich nur immer unsicherer ... vielleicht könnt ihr mir helfen.


    Es geht um Folgendes. Ich bin hauptberuflich Lehrer (na sowas) und bin dabei für eine Schule eine Homepage zu erarbeiten. Insgesamt möchte ich dafür ~ 400 Euro haben und möglichst wenig Steuern bezahlen, da es sich sonst nicht mehr lohnen würde. Das Projekt ist sicher einmalig und ich werde dieses Jahr vermutlich keine weiteren Nebeneinkünfte haben.


    Was ist nun zu tun? Ein Mini-Job? Ein Honorarvertrag? Laut Schulleitung wird es wohl das letztere. Was mach ich denn dann später bei der Lohnsteuererklärung? Wie viel bleibt mir von den 400 Euro? Oder müsste ich gar ein Gewerbe für diese einmalige Tätigkeit anmelden ... ?


    Fragen über Fragen, mich drückt das Unbehagen, Fragen, Fragen! (frei nach Gerhard Schöne)

  • Ich denke mal, dass du mit 400 € Nebenverdienst keine Probleme bekommen wirst. Du darfst auf der Rechnung jedoch keine Mehrwertsteuer ausweisen. Dazu müsstest du ein Gewerbe anmelden - und bist dann eventuell gezwungen Mitglied der IHK oder von sowas zu werden - und das kostet dich mehr als deinen Verdienst als Jahresbeitrag. Als "Kleinunternehmer" bist du bis zu einem Jahresumsatz von (hab's nicht mehr genau parat, aber ca.) 17.000 € nicht mehrwertsteuerpflichtig - und benötigst keinen Gewerbeschein (Ausnahme: geschütze Gewerbe). Die Einnahmen versteuerst du als Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit. Dazu gibt es in der Steuererklärung ein extra Formblatt.


    Genaueres kann dir sicher einer der Kollegen aus der Kaufmännischen Berufsschule hier erläutern - die kennen sich im Gewerberecht besser aus.
    Bei der Schulleitung meldest du dies als nebenberufliche Tätigkeit und lässt es dir genehmigen - was bei diesem Betrag und dem zu erwartenden Zeitaufwand problemlos sein sollte.

    Vorurteilsfrei zu sein bedeutet nicht "urteilsfrei" zu sein.
    Heinrich Böll

  • Zitat

    Original von alias
    Als "Kleinunternehmer" bist du bis zu einem Jahresumsatz von (hab's nicht mehr genau parat, aber ca.) 17.000 € nicht mehrwertsteuerpflichtig - und benötigst keinen Gewerbeschein (Ausnahme: geschütze Gewerbe). Die Einnahmen versteuerst du als Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit. Dazu gibt es in der Steuererklärung ein extra Formblatt.


    Wo hast du das denn her, dass du dafür keinen Gewerbeschein benötigst?
    Wäre reichlich unlogisch, dass man dann bei der Gewerbeanmeldung ankreuzen kann, dass man das als Kleinunternehmer (muss keine MWSt. ausweisen) ausführen will!


    Und was sind bei dir geschützte Gewerbe? Ich kann dir z.B. sagen, dass man als Handeslvertreter ein Gewerbe anmelden muss und auch als IT-Unternehmen. Ich bin mir damit nciht so sicher, dass das einfach so durchgeht.

  • Zitat

    Original von Susannea


    Wo hast du das denn her, dass du dafür keinen Gewerbeschein benötigst?
    ....


    Zum Beispiel von hier:
    http://www.magdeburg.ihk24.de/…rbe_und_Freier_Beruf.html


    Freiberufliche Tätigkeiten - und darunter würde ich auch die Erstellung einer Homepage zählen - gelten nicht als Gewerbe und benötigen daher auch keinen Gewerbeschein.



    Quelle a.a.O.


    In dieser Quelle sind unten Berufe aufgelistet, die zum Gewerbe bzw. zur freiberuflichen Tätigkeit gezählt werden. Der "EDV-Berater" kann in beide Kategorien fallen - wobei ich annehme, dass die Erstellung einer Homepage eher eine freiberufliche Tätigkeit darstellt.


    Im Zweifelsfall einfach beim zuständigen Finanzamt anfragen. Dort erhält man eine rechtssichere Auskunft, ob man als Gewerbetreibender oder als Freiberufler eingestuft wird.

    Vorurteilsfrei zu sein bedeutet nicht "urteilsfrei" zu sein.
    Heinrich Böll

    3 Mal editiert, zuletzt von alias ()

  • Hallo Schlauby,


    Rechtsgrundlage


    Zum Erstellen einer Homepage wird zwischen der Schule und dir ein Werkvertrag geschlossen. Dabei kommt es, anders als beim Dienstvertrag, auf den Erfolg an, nicht auf die Zeit, die du mit dem Erstellen der Homepage verbringst. Fällt ein Schüler durch die Prüfung, bekommst du trotzdem dein Geld, funktioniert die Homepage nicht, gibt’s nichts. :D


    § 631 BGB


    (1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.


    (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.


    Gewerbe oder selbstständige Arbeit?


    Gewerbe ist jede wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird. In deinem Falle fehlt das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit. Somit liegt kein Gewerbe vor.


    Geht es, wie bei dir, nur um eine vorübergehende Tätigkeit, handelt es sich um Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 EStG. Diese Einkünfte sind in Anlage S zur Einkommensteuererklärung anzugeben.


    steuerliche Behandlung


    Zitat

    Die Einnahmen versteuerst du als Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit.


    Da du möglichst wenig Steuern zahlen möchtest, solltest du nicht die Einnahmen, sondern die Einkünfte angeben.


    Einkünfte sind bei Gewinneinkünften die Differenz zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (Begriffe sind in § 2 EStG nachzulesen), d. h. du ziehst von deinen ca. 400 € Einnahmen den Betrag ab, den du selbst im Zusammenhang mit dem Erstellen der Homepage ausgegeben hast. Bei wissenschaftlichen und künstlerischen Nebentätigkeiten erkennt das Finanzamt 25 % der Einnahmen, höchstens jedoch 614 € jährlich pauschal ohne Einzelnachweis als Betriebsausgaben an. Vermutlich wirst du die Homepage künstlerisch wertvoll gestalten, so dass du es einfach mit der Pauschale versuchen solltest. Wenn dies das Finanzamt anders sieht, wird es sich melden.


    Genehmigungspflicht?


    Künstlerische Nebentätigkeiten eines Lehrers müssen nicht genehmigt werden, doch besteht eine Anzeigepflicht.

  • alias: Naja nach der Auflistung dort würde ich es wohl eher zum Gewerbe zählen. Allerdings, stimmt es, dass die Dauerhaftigkeit fehlt und evtl. auch die Gewinnabsicht, aber damit würde ich wohl besser nicht argumentieren beim Finanzamt ;)


    Da ich dies nicht als kpnstlerische Nebentätigkeit sehe würde ich es wohl eher auch genehmigen lassen. Dies sollte ja aber kein Problem darstellen da es keinerlei Auswirkungen auf den Rest hat. Dann bist du einfach auf der sicheren Seite.

  • Vielen vielen Dank. Das hat sehr geholfen und deckt sich mit dem, was ich gestern so bei eigener Suche versucht habe, an Informationen zusammen zu bekommen.


    Neu war für mich


    Zitat

    Einkünfte sind bei Gewinneinkünften die Differenz zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (Begriffe sind in § 2 EStG nachzulesen), d. h. du ziehst von deinen ca. 400 € Einnahmen den Betrag ab, den du selbst im Zusammenhang mit dem Erstellen der Homepage ausgegeben hast. Bei wissenschaftlichen und künstlerischen Nebentätigkeiten erkennt das Finanzamt 25 % der Einnahmen, höchstens jedoch 614 € jährlich pauschal ohne Einzelnachweis als Betriebsausgaben an.


    Pauschal ist natürlich toll ... wären dann ja 100 Euro, sodass ich nur noch 300 Euro versteuern müsste. Aber was wäre, wenn das Finanzamt dann doch echte Belege haben wollte? Im Grunde hab ich ja keine Kosten. Naja, ein Bissel Strom und Internet vielleicht.


    Ich habe im Internet noch von einer Härtfallregel bis 410 Euro gelesen. Die zeigt sogar mein Steuerprogramm an. Dann müsste ich für Einahmen bis 410 Euro gar nichts versteuern. Kann das stimmen?!?


    Zitat

    Die Nebeneinkünfte eines Arbeitnehmers bleiben aus Vereinfachungsgründen in voller Höhe steuerfrei, wenn deren Summe im Kalenderjahr maximal 410 Euro beträgt. Liegt die Summe der Nebeneinkünfte eines Arbeitnehmers jährlich zwischen 410 Euro und 820 Euro, bleiben diese teilweise steuerfrei. Mit diesem Rechner können Sie ermitteln, welcher Betrag Ihrer Nebeneinkünfte steuerfrei bleibt und welchen Sie versteuern müssen.
    Quelle: http://www.steuernetz.de/aav_s…etz/home/rechnerUndTools/


    Werde wohl aber nicht drum rum kommen, kommende Woche mal selber beim Finanzamt anzurufen. Aber sich hier parallel zu informieren ist sicher sinnvoll :)

  • Zitat

    Original von schlauby
    Naja, ein Bissel Strom und Internet vielleicht.


    Naja und evtl. Papier um Skizzen zu machen und dein Arbeitszimmer um zu arbeiten usw. Also mindestens das Arbeitszimmer würde ich wohl prozentual mit angeben inkl. Strom und Internet. ;)


    Das mit den 400 Euro kann schon hinkommen, wobei ich es nicht kenne, bei mir wirds ab dem ersten Euro angerechnet (kann aber am Gewerbe liegen). Wäre ja aber nur gerecht.

  • Zitat

    Ich habe im Internet noch von einer Härtfallregel bis 410 Euro gelesen. Die zeigt sogar mein Steuerprogramm an. Dann müsste ich für Einahmen bis 410 Euro gar nichts versteuern. Kann das stimmen?!?


    Ja, das stimmt. Einnahmen bis 410 € musst du nicht versteuern.


    ABER:


    Der Grund für das Missverständnis liegt, wie so oft hier im Forum, in der unpräzisen Ausdrucksweise bzw. dem munteren Durcheinanderwerfen von Begriffen. Deshalb hatte ich oben auf den § 2 EStG hingewiesen, wo die Begriffe Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen und zu versteuerndes Einkommen bestimmt sind, sowie (offenbar erfolglos) versucht, den Unterschied zwischen Einnahmen und Einkünften deutlich zu machen.


    Meine Schüler lasse ich gleich in den ersten Unterrichtsstunden anhand des § 2 eine Stufentabelle anfertigen und die Begriffe pauken. Sie erkennen dann, dass Einnahmen überhaupt nicht versteuert werden, sondern nur das zu versteuernde Einkommen.


    Du kannst einzelne Einkunftsarten nicht getrennt von den anderen betrachten. Es kommt vielmehr auf das ‚Gesamtpaket‘ an.

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