Fürsorgepflicht des Schulleiters in Hessen

    • Offizieller Beitrag

    Kann mir jemand sagen, in welcher Rechtsquelle der Fürsorgepflicht des Schulleiters für die Lehrkräfte der Schule in Hessen geregelt ist? Ich finde zwar Einzelaspekte im Beamtengesetz und der Dienstordnung, aber die sind ziemlich dünn. Mich interessiert vor allem die Fürsorgepflicht in gesundheitlichen Fragen.

  • Das hessische Schulrecht kenne ich nicht, aber ich kann mir vorstellen, dass dort die EWG-Richtlinie 89/391 ähnlich umgesetzt wurde wie in Baden-Württemberg.


    Hier ist die Verwaltungsvorschrift "Arbeitsschutz an Schulen und Schulkindergärten" vom 29.03.2001 maßgebend.
    Ich zitiere hier einige Absätze aus der Einleitung; dort steht die Verantwortlichkeit der Schulleitung.



    1. Einleitung
    Arbeits- und Gesundheitsschutz ist Aufgabe des Arbeitgebers/Dienstherrn als Ausfluss der Fürsorgepflicht für das von ihm beeinflussbare dienstliche Umfeld. Daneben hat jeder Beschäftigte die Pflicht, für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen.


    Für die Beachtung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften ist als Arbeitgeber/Dienstherr das Land Baden-Württemberg verantwortlich. Die Verantwortlichkeit der Schulträger bleibt hiervon unberührt. Im Bereich der Schulen und Schulkindergärten ist für die Erfüllung der Verpflichtungen des Arbeitsschutzgesetzes neben dem Dienstherrn/Arbeitgeber die Schulleiterin/der Schulleiter bzw. die Leiterin/der Leiter des Schulkindergartens im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse zuständig.


    Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes verstehen sich dabei als Bestandteil einer umfassenden Personal- und Organisationsentwicklung, die auf den Erhalt und die Förderung der Gesundheit zielt und eine Gefährdung für Leben und Gesundheit zu vermeiden hilft.


    Die Arbeitsschutzanforderungen, die an den Arbeitgeber/Dienstherrn gestellt werden, sind geregelt in der Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, umgesetzt in nationales Recht durch das Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) und den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen, dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG) sowie in den Unfallverhütungsvorschriften der Unfallkasse Baden-Württemberg.


    Durch das Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber/Dienstherr insbesondere verpflichtet, [usw.]

    • Offizieller Beitrag

    Die Fürsorgepflicht ergibt sich aus aus der Arbeitsstättenverordnung, dem Arbeitsschutzgesetz und dem Arbeitssicherheitsgesetz. Im BgB §§ 241 Abs. 2, 617-619 als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis, auch § 62 HGB. Der Vorgesetzte soll Arbeitsbedingungen schaffen, die jeden Beschäftigten vor Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit schützen und muss sich Rahmen des Arbeitsverhältnisses auch um den Schutz anderer Rechtsgüter - Ehre, Eigentum, Gleichbehandlung oder Probleme aus Sprachschwierigkeiten ausländischer Arbeitnehmer - kümmern.


    Besondere Fürsorgepflicht besteht für erkrankte Angestellte in § 617 BGB. Das ist für den Bereich Schule speziell durch die Handreichungen zur beruflichen Wiedereingliederung geregelt (BEM). Die Handreichungen zur beruflichen Wiedereingliederungen nach dem betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) im Sinne des § 84 Sozialgesetzbuch IX für Lehrkräfte bekommt man beim örtlichen Gesamtpersonalrat oder beim örtlichen Schwerbehindertenvertreter ... darin sind die Fürsorgepflicht des Schulleiters und die dazugehörigen Maßnahmen en detail beschrieben. Je nach Form handelt es sich um DVs oder Handreichungen, es gilt aber

    Zitat

    Die von der Dienststelle mit dem GPRLL und der Gesamtschwerbehindertenvertretung getroffene Dienstvereinbarung ist für alle Schulen verbindlich. Auch die Schulen in freier Trägerschaft sind durch § 84 Abs. 2 SGB IX (9. Sozialgesetzbuch) verpflichtet, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen. Diese Vorschrift gilt für alle Arbeitgeber (auch außerhalb des öffentlichen Dienstes) gleichermaßen.


    (Machen wir dir gerade deine Hausaufgaben? ;) ). Jede Schulleitung in den meisten hessischen Kreisen hat übrigens eine Ausgabe der DV oder Handreichungen BEM und die Verfügungen des SSA zu den BEM Gesprächen bekommen. Das liegt also höchst wahrscheinlich bei euch vor...

    • Offizieller Beitrag


    (Machen wir dir gerade deine Hausaufgaben? ;) ).


    So ähnlich ;) Ich sitze grade trotz Erkältung (wie immer in den ferien :thumbdown: ) für mein Studium an einer Hausarbeit über die Gesundheitsfürsorgepflicht von Schulleitungen gegenüber den Lehrkräften. Fachlich bin ich da ziemlich fit, aber mit den rechtlichen Geschichten habe ich so meine Probleme. Also, nochmal vielen Dank für die Hilfe :thumbup:

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