Begleitung für Klassenfahrten

  • Guter Hinweis, Mikael.

    Zitat

    Können die für die Schulfahrt aufsichtspflichtigen Lehrkräfte auf Grund des gesundheitlichen Zu-stands einer Schülerin oder eines Schülers die Verantwortung für deren oder dessen Teilnahme nicht übernehmen, so entscheidet auf Antrag des Klassenlehrers und nach Rücksprache mit den Erziehungsberechtigten die Schulleitung über die Teilnahme.

    Zitat

    Schülerinnen und Schüler können nach einem gravierenden Fehlverhalten von der verantwortli-chen Lehrkraft vorzeitig nach Hause geschickt werden. Bei noch nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern sind die Erziehungsberechtigten hiervon vorher zu unterrichten.

    Zitat

    Die Lehrerinnen und Lehrer sind während der ge-samten Schulfahrt zur Wahrnehmung ihrer ge-setzlichen Aufsichts- und Fürsorgepflicht verpflich-tet. Diese muss aktiv, präventiv und kontinuierlich erfolgen. Alter und Reife der Schülerinnen und Schüler sind zu berücksichtigen.


    Leider bleibt der Schulfahrtenerlass meines BL uneindeutig. Es wird beides verwendet (s.o.).


    Wie oben schon erwähnt, gibt es bei mir keinen Zwang zur Durchführung der Reise. Unser Schulleiter meinte jedoch schon, dass er zukünftig keine Kollegen mehr als Klassenlehrer einsetzen wird, die sich weigern, eine Reise als alleinige Lehrkraft durchzuführen. (Hat uns alle sehr betroffen gemacht... ;) ) Man sieht, es wird hier mehr gedroht, denn sachlich argumentiert. Schade, schade.

    • Offizieller Beitrag

    Naja, das ist halt die typische "Schulleiter-Waffe". Das Kollegium wird gegeneinander ausgespielt bzw. der Ball wird ans Kollegium zurück gespielt.


    Das ist ein Thema für den Lehrerrat bzw. die Lehrerkonferenz. Da muss ein einheitlicher, für alle transparenter und verbindlicher Beschluss her.


    Gruß
    Bolzbold

    • Offizieller Beitrag


    Unser Schulleiter meinte jedoch schon, dass er zukünftig keine Kollegen mehr als Klassenlehrer einsetzen wird, die sich weigern, eine Reise als alleinige Lehrkraft durchzuführen. (Hat uns alle sehr betroffen gemacht... ;) ) Man sieht, es wird hier mehr gedroht, denn sachlich argumentiert. Schade, schade.

    Das kann sich ja zu einem Eigentor für ihn entwickeln. Was will er denn machen, wenn er dann plötzlich keine Klassenleiter mehr hat? ?( :D
    Ohne weitere Lehrkraft würde ich auch nicht fahren, mir wäre das zu heikel.

  • Zitat Wirbellose :

    Zitat

    Unser Schulleiter meinte jedoch schon, dass er zukünftig keine Kollegen
    mehr als Klassenlehrer
    einsetzen wird, die sich weigern, eine Reise als
    alleinige Lehrkraft durchzuführen.

    So ein Mist, dass unsere Schulleitung in puncto Klassenfahrtsbegleitung nicht so drauf ist wie o.g. ! 8)

    Ihr kommuniziert mit dem künftigen Bildungsminister !

    Einmal editiert, zuletzt von Elternschreck ()

  • mimmi


    Kann man hier tatsächlich von einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhalten ausgehen?
    Grob fahrlässig heißt, dass jemand eine wichtige Vorsichtspflicht verletzt, deren Beachtung sich jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage aufdrängen würde.


    Letzlich muss ich mich aber fragen, ob ich meine Hand dafür ins Feuer legen könnte, dass ich in stressigen Situationen, womöglich übermüdet, niemals grob fahrlässig handeln würde.


    Wer könnte sich da schon sicher sein?

  • Zitat

    "Wenn ihn Hilfspersonen bei seiner Aufsichtsführung unterstützen,
    umfaßt seine Aufsichtspflicht auch die sorgfältige Auswahl und
    Anleitun
    g sowie den sachgerechten Einsatz dieser Hilfspersonen."

    1) Wenn die Hilfsperson versagt, habe ich als Lehrkraft dann grob fahrlässig gehandelt?


    2) Der Einsatz einer Hilfsperson erweitert das Aufgabenfeld innerhalb der Aufsichtspflicht des Lehrers. Die Aufsichtspflicht umfasst nun auch die sorgfältige Auswahl (Eignungsfeststellung im Vorfelde der Reise zusammen mit der SL), Anleitung (Einarbeitung -> Mehrarbeit!) sowie den sachgerechten Einsatz dieser Person.

  • mimmi {...]
    Kann man hier tatsächlich von einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhalten ausgehen?


    Grob fahrlässig heißt, dass jemand eine wichtige Vorsichtspflicht
    verletzt, deren Beachtung sich jedem verständigen Menschen in der
    gleichen Lage aufdrängen würde.

    Hm, das wäre wohl Auslegungssache, aber ich schätze das genau so ein, wie du es auch in deinem folgenden Beitrag anklingen lässt: Die Tatsache, dass die Begleitperson einen Fehler macht, wird im Zweifelsfall wohl dir zur Last gelegt, weil du sie akzeptiert hast, obwohl jedem klar denkenden Menschen bewusst sein müsste, dass diese aufgrund ihres Alters / ihrer Erfahrung nicht die notwendigen Voraussetzungen mitbringt, aktiv, präventiv und kontinuierlich zu beaufsichtigen.


    Letzlich muss ich mich aber fragen, ob ich meine Hand dafür ins Feuer legen könnte, dass ich in stressigen Situationen, womöglich übermüdet, niemals grob fahrlässig handeln würde.

    Das kann keiner. Aber die Frage ist eben, ob man eine Begleitung akzeptiert, von der man von vornherein weiß, dass sie keine Entlastung darstellen wird und sich dann im Notfall doch auf sie verlassen muss. Dass ein Notfall eintreten kann, damit muss man eben rechnen. Und natürlich kann es gut gehen. Aber wenn der Notfall eben eintritt, dann wird einem das Akzeptieren der ungeeigneten Begleitung sicherlich negativ ausgelegt.


    Der Punkt bei der ganzen Sache ist doch meist der, dass jemand benötigt wird, der finanziell zur Rechenschaft gezogen wird, wenn ein Schaden entsteht. Eine Pflege-/Krankenversicherung wird im o.g. Fall sicherlich die Kostenübernahme verweigern, weil fahrlässiges Verhalten die Ursache für den Schaden war. Die wird zu den Eltern sagen: Haltet euch an die Schule / die Gemeindeunfallversicherung, die müssen die Kosten übernehmen. Und ob du dann tatsächlich nachweisen kannst, dass du alles absolut korrekt gemacht hast....
    Wie gesagt, ich würde mich nicht darauf einlassen.

  • Zitat

    Die Tatsache, dass die Begleitperson einen Fehler macht, wird im
    Zweifelsfall wohl dir zur Last gelegt, weil du sie akzeptiert hast,
    obwohl jedem klar denkenden Menschen bewusst sein müsste, dass diese
    aufgrund ihres Alters / ihrer Erfahrung nicht die notwendigen
    Voraussetzungen mitbringt, aktiv, präventiv und kontinuierlich zu
    beaufsichtigen.

    :thumbup:


    Zitat

    Aber wenn der Notfall eben eintritt, dann wird einem das Akzeptieren der ungeeigneten Begleitung sicherlich negativ ausgelegt.

    Genau, und grob fahrlässiges Verhalten kann umso schneller passieren, wenn der Lehrer - nach 4 Klassenfahrtstagen und 3 schlaflosen Nächten ohnehin schon gestresst und übermüdet genug - niemanden an seiner Seite hat, der ihn voll und ganz unterstützt und professionell beraten kann, sondern den er quasi als 31. Kind auch noch anweisen und beaufsichtigen muss.


    Ein wie ich finde sehr interessanter Leitfaden zum Thema war bis gestern noch auf schulleiter.de zu finden. "Aufsichtspflicht und Haftungsrecht in der Schule" von 2009. (pdf. Datei habe ich) Wendet sich an SL und rät u.a. zu 2 Lehrkräften pro Reise, um einfach Rechtssicherheit zu haben. Das Handbuch enthält auch einen unbeschönigten Musterbrief eines Schulleiters an das Kollegium, in welchem dieser über mögliche haftungsrechtliche Folgen bei grob fahrlässigem Verhalten aufklärt: persönliche Haftung für den gesamten Schaden materieller sowie immaterieller Art. Dies kann bis in die 5-stelligen Beträge gehen. In solchen Fällen zahlt weder die persönliche Haftpflichtvers. noch die Amtshaftpflichtvers. Man muss mit seinem gesamten Privatvermögen in voller Höhe aufkommen.


    Hier ein kurzes Zitat: "Im Zweifel haftet die Lehrkraft
    Die Verantwortung der Lehrer bleibt auch bei Delegation der Aufsicht und bei Begleitung
    von Eltern bei der verantwortlichen Lehrkraft. Erweist sich eine Begleitperson als
    „Totalausfall“, z. B. weil der begleitende Vater jeden Abend einen über den Durst trinkt
    und dadurch nicht in der Lage ist, die Aufsicht im Schlaftrakt der Jungen sicherzustellen
    und die Klasse am nächsten Morgen pünktlich zu begleiten, bleibt die alleinige Verantwortung
    bei demjenigen, der die Klassenfahrt organisiert hat, also meistens beim Klassenlehrer.
    Erleidet ein Schüler in einer solchen Situation einen Schaden, z. B. Sturz im
    Treppenhaus der Jugendherberge durch Raufereien, haftet im Zweifel die Lehrkraft
    wegen unterlassener oder nicht genügender Aufsicht.
    Praxistipp: Wenn Sie mindestens 2 Lehrkräfte mit zur Klassenfahrt schicken, erfüllen
    Sie die gesetzlichen Vorgaben. Sie ersparen sich damit etwaige Unsicherheiten hinsichtlich
    der Zuverlässigkeit schulfremder Begleitpersonen." (S. 20)


    (Das habe ich meinem SL heute einmal zukommen lassen)

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