Hilfe! Verbindungslehrerin!

  • Guten Abend liebe Mitstreiter!


    Ich bekam heute morgen einen netten Anruf: Ich bin zur Verbindungslehrerin gewählt worden ^^ :( ! Ich bin aus allen Wolken gefallen, denn die letzten Jahre hing kurz vor der Wahl immer eine Lehrerliste aus und alle, die nicht wollten, konnten sich durchstreichen. Da sich 95% der Lehrer rausgestrichen hatten, wollte man dieses Jahr - wie ich gerade erfahren habe - zu einem anderen Verfahren übergehen. Irgendwo im Lehrerzimmer hing wohl ein kleiner Zettel aus, auf dem stand, dass man sich im Sekretariat aus der Wahlliste rausstreichen lassen könnte. Diesen Zettel habe ich nie zu Gesicht bekommen und jetzt habe ich den Salat.
    Es ist so, dass eine handvoll Lehrer ungefähr die gleiche Anzahl an Stimmen erhalten haben. Da ich nur 30% arbeite, hat die letztjährige Verbindungslehrerin alle anderen zuerst gefragt, aber keiner der gewählten Kollegen war bereit, die Wahl anzunehmen. Die Gründe sind bei allen trifftig (volles Deputat und Mehrfachjobs
    nebenher). Jetzt heißt es bei mir: wenn ich es nicht mache, haben wir niemanden :(. Ich bin sowas von hin- und hergerissen: Auf der einen SEite habe ich
    so überhaupt keine Ahnung, was da auf mich zukäme (wir bekommen eine ANrechnungsstunde). Auf der anderen SEite würde ich es sogar gerne
    machen, aber es hat einen Grund, warum ich "nur" 30% arbeite (Stichwort: Familie, 3 Kinder + Mann ;) ).
    Ich arbeite sehr gerne, aber klonen kann ich mich nicht! Mit meinen 9 Stunden bin ich Klassenlehrerin in der 8. und bin zudem Fachschaftsleiterin im Fach Deutsch. Und jetzt noch Verbindungslehrerin?
    Ich habe einen guten Draht zu den meisten Kollegen und auch zur Schulleitung (ist eh unkompliziert)- die Arbeit mit Schülern außerhalb des Unterrichts macht mir echte Freude....aber trotzdem habe ich eine Riesenangst mich zu übernehmen!Habt ihr einen Rat?
    Hattet ihr schon einmal dieses Amt inne und könnt ein wenig aus dem Nähkästchen plaudern?


    Herzliche Grüße
    Mara

    "Die beste Methode das Gute im Menschen zu wecken ist, ihn so zu behandeln, als wäre er schon gut." (Gustav Radbruch) :troest:

  • Hallo,


    ich hatte das Amt noch nicht inne, wundere mich aber "etwas" über das Verfahren.
    Allerdings hast du kein Bundesland angegeben, so dass sich die Rechtslage so nicht prüfen lässt.
    Ein Wahlverfahren, bei dem jene, welche "ungefähr die gleiche Anzahl an Stimmen erhalten haben" gefragt werde?
    Ist die Ablehnung der Wahl zur Vertretungslehrkraft überhaupt möglich?
    Ist das "aus der Wahlliste rausstreichen lassen" erlaubt?
    Oder ist 'Verbindungslehrer' ein Position, die man einnehmen muss, wenn man dazu gewählt wird?


    In RLP findet sich für die Verbindungslehrerwahl nichts in der Schulwahlordnung. Hier findet sich für einige Positionen bei Abwesenheit die Möglichkeit / Notwendigkeit zur schriftlichen Zustimmung zur Kandidatur - aber nicht für die (dort nicht erwähnte) Wahl von Verbindungslehrern.


    Das Schulgesetz sieht in den allgemeinen Bestimmungen (§49) keine Annahme der Wahl vor.


    Die VV "Aufgaben, Wahl und Verfahrensweise der Vertretung für Schülerinnen und Schüler" sagt: "An jeder Schule wird mindestens eine Verbindungslehrerin oder ein Verbindungslehrer gewählt.", sagt aber nichts zu den oben von dir beschriebenen Verfahrensweisen (Fragen / Ablehnung der Wahl / rausstreichen).


    Was Verbindungslehrer zu tun haben, ist hier (RLP) auch in Gesetzen und Verordnungen geregelt.
    Da würde ich erst mal nachsehen, was deine Aufgaben sein könnten.


    Gruß
    Nitram

  • Danke für deine Antwort. Ich komme aus Baden-Württemberg. Dein Rat, einen Blick in die Verordnungen zu wagen, war gar nicht schlecht:


    http://www.smv.bw.schule.de/smv-texte/verordnung.htm


    IV. VERBINDUNGSLEHRER


    § 16 Wahl und Tätigkeit


    (1) Der Schülerrat wählt für die Dauer eines
    Schuljahres oder zweier Schuljahre je nach Art und Größe der Schule
    einen oder mehrere höchstens jedoch drei Verbindungslehrer (§ 68 des
    Schulgesetzes). Der Schulleiter und der stellvertretende Schulleiter
    sowie Lehrer mit weniger als einem halben Lehrauftrag können nicht zum
    Verbindungslehrer gewählt werden. Das Einverständnis des zur Wahl
    vorgeschlagenen Lehrers ist vor der Wahl einzuholen. Die Wiederwahl ist
    zulässig.


    (2) Die Übernahme des Amtes des
    Verbindungslehrers ist freiwillig. Seine Tätigkeit gilt als Dienst. Die
    Verbindungslehrer sollen von allen am Schulleben Beteiligten tatkräftig
    unterstützt werden, um ihre Aufgabe gemäß § 68 Abs. 2 des
    Schulgesetzes wirksam erfüllen zu können; insbesondere obliegt diese
    Aufgabe dem Schulleiter und den übrigen Lehrern. Mehrere
    Verbindungslehrer an einer Schule regeln unter sich im Benehmen mit dem
    Schülerrat die Verteilung der Aufgaben.


    (3) Für die Abwahl der Verbindungslehrer gilt §
    5 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend.


    (4) Die Verbindungslehrer sind rechtzeitig zu den
    Sitzungen der Schülervertreter einzuladen. Der zuständige
    Verbindungslehrer ist über alle anderen Veranstaltungen der SMV - an
    denen er gemäß § 68 Abs. 2 des Schulgesetzes beratend teilnehmen kann
    - rechtzeitig zu unterrichten, ferner ist ihm Gelegenheit zur Beratung
    zu geben.


    Das ist ja mal ein dickes Ding! Nach Absatz 1 DARF ich gar nicht Verbindungslehrerin werden! Und auch nicht uninteressant: "Das Einverständnis des zur Wahl vorgeschlagenen Lehrers ist vor der Wahl einzuholen." Aha.
    In meinen Augen macht es auch aus folgendem Grund keinen Sinn:
    Ich bin nur an 2 Tagen in der Woche an der Schule! Das ist keine gute Basis, wenn es darum geht ein Ansprechpartner für die Schüler zu sein.
    Danke für deine Antwort, da habe ich morgen gar keine schlechte Argumentationsgrundlage :) .


    Mara

    "Die beste Methode das Gute im Menschen zu wecken ist, ihn so zu behandeln, als wäre er schon gut." (Gustav Radbruch) :troest:

  • 1. Eine "Wahlliste per Widerspruchsverfahren" ist mir neu und m.E. auch nicht zulässig. Wer sich auf eine Wahlliste stellen lässt muss m.E. vorher seine Zustimmung dazu erklären.


    2. Auch nach der Wahl muss man die Wahl immer noch "annehmen", völlig unabhängig davon, ob man zur Aufstellung auf der Wahlliste zugestimmt hat oder nicht. Selbst Frau Merkel muss nach der Wahl zur Bundeskanzlerin durch den Bundestag die Wahl vor diesem noch per Erklärung annehmen.


    3. Also: Sag einfach, dass du die Wahl nicht annimst. Du kannst ja noch ergänzen, dass du dich nie ausdrücklich zur Aufstellung auf die Wahlliste bereiterklärt hast.


    Gruß !

    Mikael - Experte für das Lehren und Lernen

  • Ja, ich glaube das u.U. neu gewählt werden muss.


    Grüße
    Mara

    "Die beste Methode das Gute im Menschen zu wecken ist, ihn so zu behandeln, als wäre er schon gut." (Gustav Radbruch) :troest:

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