Einmalige Autorentätigkeit anzeigepflichtig?

  • Hallo,
    ich schreibe gerade einen Artikel für eine fachdidaktische Zeitschrift. Meine Frage: Ist diese Autorentätigkeit genehmigungspflichtig durch den Schulleiter? Oder Anzeigepflichtig? Oder weder noch?
    1. Die Tätigkeit ist einmalig.
    2. Das Honorar beträgt 80 EUR.
    3. Ich bin Beamter in NRW.


    Das Landesbeamtengesetz:
    § 51


    Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit



    (1) Nicht genehmigungspflichtig ist



    1. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung
    des Beamten unterliegenden Vermögens,



    2. eine schriftstellerische, wissenschaftliche,
    künstlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten,



    3. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben
    zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen
    Hochschulen, die als solche zu Beamten ernannt sind, und Beamten an
    wissenschaftlichen Instituten und Anstalten außerhalb der öffentlichen
    Hochschulen,



    4. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen
    der Beamten in



    a) Gewerkschaften und Berufsverbänden oder



    b) Organen von Selbsthilfeeinrichtungen,



    5.die unentgeltliche Tätigkeit in Organen von
    Genossenschaften.



    (2) Durch die Nebentätigkeit dürfen dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt
    werden. Ergibt sich eine solche Beeinträchtigung, so ist die Nebentätigkeit
    ganz oder teilweise zu untersagen.
    Die Nebentägigkeitsverordnung sagt:
    § 7 (Fn 16)


    Allgemeine Genehmigung



    (1) Eine nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBG NRW genehmigungspflichtige
    Nebentätigkeit ist allgemein genehmigt, wenn sie



    1. insgesamt einen geringen Umfang hat,



    2. dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt,



    3. außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt wird und



    4. nicht oder mit weniger als 100 Euro monatlich vergütet wird.



    (2) Eine Nebentätigkeit im Sinne von Absatz 1 ist dem Dienstvorgesetzten anzuzeigen,
    sofern es sich nicht um eine einmalige Tätigkeit handelt. Ein Widerruf in
    entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 4 bleibt vorbehalten.
    Aber es steht auch drin:
    § 10 (Fn 16)


    Anzeigepflicht



    (1) Der Beamte hat nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten im Sinne
    des § 51 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 b LBG NRW, die er gegen Vergütung ausüben will,
    seinem Dienstvorgesetzten vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen; § 126 Abs. 2 LBG
    NRW bleibt unberührt. Die Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob
    Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn bei der Ausübung der
    Nebentätigkeit in Anspruch genommen werden.



    (2) Die Anzeige ist schriftlich vorzulegen und muss Angaben enthalten über



    1. Art und Dauer der Nebentätigkeit,



    2. den zeitlichen Umfang in der Woche,



    3. den Auftraggeber und



    4. die Höhe der zu erwartenden Vergütung (§ 11).
    Meiner Meinung nach widersprechen sich die Paragraphen?!

  • Die Angaben widersprechen sich nicht.


    Es wird unterschieden zwischen
    - Anzeigepflicht
    und
    -Genehmigungspflicht.


    Autorentätigkeiten sind genehmigungsfrei - aber anzeigepflichtig, falls du mehr als 100 € monatlich erhältst.


    Genehmigungsfreie Tätigkeiten musst du lediglich dem Dienstherrn bekannt geben.
    Genehmigungspflichtige Tätigkeiten darfst du erst ausüben, nachdem du das OK des Dienstherrn bekommen hast - es sei denn, es handelt sich um Tätigkeiten, für die von vorneweg die Absolution erteilt wird - wie bei deinem 80€-Honorar - wofür du allerdings keine Genehmigung bräuchtest, weil künstlerische, schriftstellerische und Vortragstätigkeiten nur angezeigt werden müssen.

    Vorurteilsfrei zu sein bedeutet nicht "urteilsfrei" zu sein.
    Heinrich Böll

  • Mit Widerspruch meinte ich die beiden Absätze:


    (2) Eine Nebentätigkeit im Sinne von Absatz 1 ist dem Dienstvorgesetzten anzuzeigen,


    sofern es sich nicht um eine einmalige Tätigkeit handelt.


    UND


    (1) Der Beamte hat nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten im Sinne


    des § 51 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 b LBG NRW, die er gegen Vergütung ausüben will,


    seinem Dienstvorgesetzten vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen;


    Das es nicht genehmigungspflichtig ist, weiss ich jetzt. Aber ist es nun anzeigepflichtig oder kann ich in der Schule den Mantel des Schweigens darüber ausbreiten?

  • Es ist schon sehr sinnvoll, den Schulleiter von ner Autotentätigkeit in Kenntnis zu setzen, da es ja gut passieren kann, dass er darauf mal von Dritten angesprochen wird.


    Ein 'quasi-Muss' ist es, wenn man in der Autorenvorstellung den Schulnamen erwähnt bzw. der Aufsatz gar auf iwelchen praktischen Erfahrungen in der jeweiligen Schule Bezug nimmt (dann unbedingt mit dem Schulleiter absprechen!)

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