Klassenleitung im Rahmen einer Abordnung?

  • Hallo,


    ich bin zur Zeit Lehrerin an einer Hauptschule. Zum Sommer wird in unserer Stadt eine Sekundarschule gegründet, an die ich auf eigenen Wunsch versetzt werde. Ich werde jedoch mit 12 Stunden an meine alte Schule rückabgeordnet, was ich auch begrüße, da ich meine Klasse (und auch die Parallelklasse) noch weiter unterrichten möchte, damit trotz des ganzes Chaos`noch ein bisschen Kontinuität gewährleistet ist.
    Ich hatte jedoch gegenüber der Schulleitung den Wunsch geäußert, die Klassenleitung abzugeben. Ich habe mehrere Gründe dafür genannt, u.a.:
    1. Meine Stammschule ist dann eine andere. Und meines Wissens muss ich auch nur an dieser an Konferenzen (insb. Zeugniskonferrenzen) teilnehmen. dies würde aber doch mit den Erfordernissen einer Klassenleitung kollidieren.
    2. Ich hatte schon vor einigen Wochen meinem Schulleiter gegenüber zu bedenken gegeben, dass ich mich überbelastet fühle. Ich habe aufgrund meiner Fächerkombination ständig 4 bis 5 Korrekturfächer und keinen Co-Klassenlehrer. Daraufhin hat sich der Chef als Co-Klassenleiter zur Verfügung gestellt. Zunächst hatte ich mich gefreut. Es zeigt sich jedoch, dass er mir nicht wie gehofft etwas von dem "Schreibkram" und Kriesengespräche abnimmt, sondern nur "seinen Namen zu Verfügung stellt". Nun muss eine neue Schule aufgebaut werden, wozu ich auch richtig Lust habe. Ich denke nur, dass die Belastung dann noch mehr steigt. Eine Klasse "aus der Ferne" zu leiten, erscheint mir nicht zu schaffen zu sein. (Übrigens wird mein jetziger Chef im kommenden Schuljahr auch der Schulleiter der Sekundarschule sein.)
    Ich habe bezgl. der Klassenleitung nun schon zweimal das Gespräch mit dem Schulleiter gesucht. Vor ein paar Tagen hat er mir in einem sehr aggressiven Tonfall versucht klar zu machen, dass ich meine Klasse auch im kommenden Schuljahr weiter zu leiten habe. Er werde dies mit dem Konrektor, der dann die Hauptschule zu Ende leiten wird, klären. Mir ist jedoch völlig klar, dass dieser das gleiche sagen wird, da er mir nicht wohl gesonnen ist.
    Ich habe bereits mit den Personalräten der beiden Schulformen gesprochen. Sie unterstützen meine Bedenken und zweifeln den Sinn dieser Entscheidung an. Es scheint jedoch keine eindeutige rechtliche Regelung zu geben, mit Hilfe derer ich mein Anliegen "schwarz auf weiß" durchsetzen könnte, so dass eine Remonstration mit Sicherheit erfolgreich wäre.


    Kennt ihr ähnliche Fälle bzw. wisst ihr, ob man eine Klassenleitung an einer Schule, an die man nur mit etwas weniger als einer halben Stelle abgeordnet ist, ablehnen kann.


    Für eure Hilfe wäre ich sehr dankbar.


    Liebe Grüße
    Bine

  • Im Falle einer Abordnung muss man die dienstlichen Pflichten an der Zielschule ebenso wahrnehmen, wie an der Stammschule. Man muss Konferenzen besuchen und kann auch für alle anderen Tätigkeiten herangezogen werden, zumindest in einem Umfang, der sich nach dem Anteil der Abordnung bemisst. Grundsätzlich gilt das auch für eine Klassenleitung, wenn das Gesamtmaß der Belastung durch zusätzliche Funktionen nicht gravierend das Maß übersteigt, dass beispielsweise auch eine Teilzeitkraft mit 12 Stunden leisten muss.

  • Ich würde mir an deiner Stelle hier nicht viele Hoffnungen machen. Du bist zur Leitung der Klasse verpflichtet, wenn dein Vorgesetzter dich dazu anweist.

  • Ich würde mir an deiner Stelle hier nicht viele Hoffnungen machen. Du bist zur Leitung der Klasse verpflichtet, wenn dein Vorgesetzter dich dazu anweist.

    Ich würde mir an deiner Stelle hier nicht viele Hoffnungen machen. Du bist zur Leitung der Klasse verpflichtet, wenn dein Vorgesetzter dich dazu anweist.

    Jein. ADO, §18, Absatz (1), Satz 1:


    Zitat

    Für jede Klasse bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Lehrkraft eine Klassenlehrerin oder einen Klassenlehrer.

    Mir scheint im vorliegenden Fall das Benehmen noch nicht hergestellt zu sein. Ich würde tatsächlich über eine Remonstration nachdenken, wenn ich erkenne, dass ich die Aufgaben als Klassenlehrer im Rahmen einer Abordnung nicht zur vollen Zufriedenheit aller werde erledigen können.


    Inhaltlich ist es halt so, dass ein Klassenlehrer auf dem Papier einer Klasse überhaupt nichts nützt. Der muss schon für die Schüler da sein. Ob das im Rahmen von Teilzeit oder Abordnung immer gut geht, muss man gründlich prüfen.


    Pausi

    • Offizieller Beitrag

    Wobei das "im Benehmen" natürlich keine wirklich aktive Form der Mitwirkung bezeichnet:

    Zitat

    Benehmen ist in der Rechtswissenschaft eine Form der Mitwirkung bei einem Rechtsakt. Während Einvernehmen bedeutet, dass vor einem Rechtsakt das Einverständnis einer anderen Stelle (z. B. Gesetzgebungsorgan, Behörde) vorliegen muss, ist dagegen eine Entscheidung, die im Benehmen mit einer anderen Stelle zu treffen ist, nicht unbedingt mit dem Einverständnis der anderen Stelle zu fällen. Vielmehr kann von der Äußerung der beteiligten Stelle aus sachlichen Gründen abgewichen werden. Gleichwohl handelt es sich bei dem "sich ins Benehmen setzen" um eine stärkere Beteiligungsform als eine bloße Anhörung, bei der die mitwirkungsberechtigte Behörde lediglich die Gelegenheit erhält, ihre Vorstellungen in das Verfahren einzubringen.

    WE are the music-makers, and we are the dreamers of dreams,
    World-losers and world-forsakers on whom the pale moon gleams
    yet we are the movers and shakers of the world for ever, it seems.

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