Gewährleistungsbescheid für RV?

  • Wenn man sich nur 1 Jahr im Angestelltenverhältnis mit Zusage der Verbeamtung im nächsten Jahr befindet, ist es dann richtig, dass man von der Rentenverischerungspflicht befreit wird und man dieses 1 Jahr nicht in die RV und die VBL einzahlen muss?

  • Hallo Bastian,


    mir wäre neu, dass du mit einer Aussicht auf Verbeamtung von der RV befreit werden kannst - die Befreiung von der RV gilt nur für bestimmte Personengruppen (z.B. Lehrer an Privatschulen).
    Was aber auf jeden Fall möglich ist - sobald du aus der gesetzlichen RV heraus bist, kannst du, wenn du unter einer bestimmten Versicherugszeit bleibst ( i.d.R. 5 Jahre), die Beiträge zurückfordern.


    Was gut ist, denn deine spätere Pension würde um die Rente aus der gesetzlichen RV gekürzt. Worüber ich mich ärgere, da man, wenn man vorher "normal" gerabeitet hat, auch nicht mehr die vollen Pensionsansprüche erwerben kann und die werden dann auch noch gekürzt um die Ansprüche, die man vor der Verbeamtung erworben hat.


    Das steht aber auf einem andern Blatt...


    Gruß




    Mitleserin

  • ich meine, dass das so nicht stimmt bzgl. der Kürzung der Pension.


    nur wenn du mit der gesetzlichen rente und deiner Pension zusammen über den Höchstsatz kämst wird der teil aus der gesetzlichen rente abgezogen.


    müsste aber noch mal genau nachsehen.


  • Was aber auf jeden Fall möglich ist - sobald du aus der gesetzlichen RV heraus bist, kannst du, wenn du unter einer bestimmten Versicherugszeit bleibst ( i.d.R. 5 Jahre), die Beiträge zurückfordern.


    Nein, das kannst du leider nicht auf jeden Fall, wenn du in den neuen Bundesländern z.B. wohnst. Die können nicht zurückgefordert werden, die sind endgültig eingezahlt. Und ich meine, es gibt noch mehr Ausnahmen. Also Achtung dabei.

  • Hallo zusammen,


    ich dachte, die neuen Bundesländer machen nur eine Ausnahme für vor 1990 gezahlte Beiträge.


    Und Vorsicht: Rentenversichert kann man auch in Zeiten sein, in denen


    man nicht verdient, z.B. Ausbildung, Studium, Elternzeit, .... Da sind die 5 Jahre schnell vorbei.


    Und man kann den Antrag erst nach 24 Monaten stellen.


    Natürlich ist das zu prüfen - kann aber interessant sein.


    Liebe Grüße


    Mitleserin

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