Zahlt Beihilfe und PKK Verdienstausfall des Partners bei "Kind krank"?

  • Letztens waren unsere beiden Kinder krank. Ich konnte nicht zuhause bleiben, also hat mein Mann das 2 Tage lang übernommen.
    Nun hat er weniger Gehalt für diesen Monat bekommen.


    Eigentlich ist es so, dass ich dann bei der KK der Kinder den Nachweis über den Verdienstausfall einreichen muss und die dann zahlen. Gilt das auch für PKK und Beihilfe? Ich hab schon wieder Angst, dass ich mein blaues Wunder erlebe.

  • Kind-Krank-Tage von der KK gibt es nur für Mitglieder der GKV, wenn die Kinder auch in der GKV sind.
    Der AG darf den Verdienst deines Mannes aber nicht kürzen, wenn er den §616 nicht im Vertrag oder Tarifvertrag ausgeschlossen hat. Sonst muss der AG voll weiter zahlen.


    Unter welcher Voraussetzung dir die KK der Kinder dies erstattet haben soll, ist mir nicht klar.


    Und das die KK der Kinder dies zahlt, habe ich auch noch nie gehört, denn wie gesagt Anspruch auf Kind-Krank von der KK haben nur GKV-Mitglieder.


    Bei der Beihilfe könntest du dann aber evtl. Glück haben, dass die etwas übernimmt.

  • Deine Versicherung und Beihilfe ist da völlig raus, es geht hier um die GKV deines Partners (sofern gesetzlich versichert). Wenn die Kinder unter 12 Jahre alt sind, können da bis zu 10 Tage im Jahr übernommen werden. Er muss sich dafür an SEINE Versicherung wenden, die erstattet IHM den Verdienstausfall. Sind die Kinder über 12, dann bleibt ihr auf den Kosten sitzen. Es gibt aber auch nur Krankengeld, nicht 1:1 Ersatz (also keine Entgeltfortzahlung)


    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html


    Gilt aber nur für GKV, bei PKV hat man da keinen Anspruch drauf.



    Kurz: Ist dein Partner gesetzlich versichert => Krankengeld von seiner Versicherung.

  • Das ist mir schon bewusst, aber hier ist nur die Rede von


    Zitat

    ) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. § 10 Abs. 4 und § 44 Absatz 2 gelten.




    Als Versicherter gilt hier das jeweilige (gesetzliche versicherte) Elternteil, welches Zuhause bleibt. Laut diesem Abschnitt ist es absolut irrelevant, welche KV das Kind hat. Anspruch hat der gesetzlich Versicherte, welcher Zuhause bleibt, um sein Kind z.B. zu pflegen.


  • Ja und nein, leider gilt eben die Leistung generell nur, wenn der Versicherte (und das ist hier das Kind!) auch in der GKV ist. Es gibt einen Abschnitt vorher, der dies besagt im SGB V.


    Siehe dazu auch:
    http://www.kindergesundheit-in…d/recht/berufstaetigkeit/
    http://www.haufe.de/thema/kinderkrankengeld/
    http://www.finanztip.de/kinderkrankengeld/

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