In NRW dsrf ich Schüler als Klassenlehrerin von Ausflügen ausschließen. Nur bei Klassenfahrten bedarf es eine OM. Ich darf auch Maßnahmen ergreifen, die einer OM vorweggenommen werden und dann nach Paragraph 53 aufgelistet werden, aber bereits erfolgt sind.
Das ist nicht korrekt.
Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten:
A Erzieherische Einwirkungen
B Ordnungsmaßnahmen
Ein irgendwie gearteter Ausschluss ist nur von der laufenden Unterrichtsstunde ("der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde") möglich durch eine Lehrkraft (da erzieherische Einwirkung), alles was irgendwie länger ist (also auch ein ganzer Schultag) ist direkt eine Ordnungsmaßnahme
Zitat von § 53 SchulG
der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen,
Daher darfst du als Klassenlehrerin einen Schüler NICHT von einem "Ausflug" ausschließen, das ist eine Schulveranstaltung, also damit eine Ordnungsmaßnahme. Und die liegen in Verantwortung der Schulleitung. Du darfst hier auch keine Maßnahmen vorweg nehmen. Das ganze ist auch ein Verwaltungsakt, was mit Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden muss etc pp.
Zitat von § 53 SchulG
6) Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied der Schulleitung nach Anhörung der Schülerin oder des Schülers (...) Den Eltern und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer oder der Jahrgangsstufenleiterin oder dem Jahrgangsstufenleiter ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In dringenden Fällen kann auf vorherige Anhörungen verzichtet werden; sie sind dann nachzuholen.
Ich weiß, dass das an vielen Schulen so üblich ist, wie du das schilderst. Trotzdem ist es rechtswidrig. Wenn du das anders siehst, kannst du mir ja gerne sagen, wie du das aus § 53 SchulG interpretierst.