Aktenweitergabe in Bayern?

  • Ich habe mal eine Frage an Grundschullehrer in Bayern. Dürft/müsst ihr die Akten eurer Schüler an die weiterführenden Schulen weitergeben? Und wenn ja, was steht dann alles drin? Konkret interessiert mich, ob ein Verweis in der Akte verbleibt oder ob, wie hier bei uns in S-H, nur bereinigte Akten weitergegeben werden dürfen. Ein ehemaliger Schüler von mir hat nämlich einen Verweis kassiert und die Eltern sorgen sich jetzt um die Aufnahme an der weiterführenden Schule (er ist jetzt in der 4. Klasse). Wäre super, wenn jemand von euch antworten würde :)

  • Ehemaliger Schüler, d.h. er ist jetzt in Bayern und hat den Verweis in S-H erhalten?
    In welcher Klasse hat der den Verweis den kassiert, in der 3ten?
    Wenn Bayrisches Recht gilt, dann gilt die Schülerunterlagenverordnung – SchUntV.


    Wenn ein Verweis nach S-H-Recht einer Ordnungsmaßname nach BayEUG gleichzusetzen ist, also von $2 f) erfasst, wird, dann ist er nach §5 wohl aus dem Schülerlaufbahnbogen (enthält Übersicht der ausgesprochenen Ordnungsmaßnahmen) zu löschen.


    Die Weitergabe regelt §39 der Bayerischen Schulordnung. Außer dem Schülerstammblatt und dem Schülerlaufbahnbogen sind weitere Unterlagen (nur) weiterzugeben, wenn dies für weitere Schulausbildung erforderlich ist.


    Ist denn bei der "Bewerbung" eine Vorlage der Schülerakte erforderlich? Ist die Übermittlung der Schülerakte an eine Schule, bei der sich nur "beworben" wird (die also zumindest noch nicht "aufnehmende Schule" ist) zulässig ? Quelle?


    Gruß
    Nitram

  • Erstmal danke für die Antwort. Der Schüler ist bereits vor ca. einem Jahr nach Bayern gezogen und hat dort vor ca. 1 Woche einen Verweis bekommen. Wenn ich die Infos deiner Links richtig verstehe, "bewirbt" er sich ohne Akte, wird irgendwo angenommen und dann erhält die Schule die Akte mit dem Schullaufbahnbogen inkl. Übersicht über die Ordnungsmaßnahmen. Ist das soweit richtig?

  • danimo178 schrieb: "Ist das soweit richtig?"


    Weiß ich nicht, aber ich verstehe die Verordnungen so, dass die Schülerakte nur an die aufnehmende Schule gegeben werden darf. Deshalb ja die drei Fragezeichen im letzten Absatz meines vorherigen Beitrags.


    Gruß
    Nitram

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