Ruhensbetrag

  • Kann jemand von euch weiterhelfen:


    Meine Schwiegermutter, Pensionärswitwe mit zusätzlich zwei kleinen Renten (eine eigene und eine, die ihr von ihrem verstorbenen Ehemann "vererbt" wurde), bekommt eine Mitteilung des LBV NRW über "Berechnung der Ruhensregelung" zur Ermittlung des "Ruhensbetrags" ab Juli. Zum Ende dieser Berechnung wird der Begriff "Ruhensbetrag" benutzt. All dies auf dem Hintergrund vom Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen NRW § 68:


    https://recht.nrw.de/lmi/owa/b…825&aufgehoben=N&anw_nr=2


    In der Berechnung wird die eigene Rente nicht berücksichtigt, sondern nur die kleine vererbte. Diese beträgt real ca. 100 EUR, angerechnet wird aber nur ein Rentenbetrag in Höhe von ca. 60 EUR.


    Dieser Betrag wird ihr vom Versorgungsbezug abgezogen, und ein Härteregelungsbetrag in Höhe von ca. 25 EUR werden ihr wieder zugesprochen.


    Insgesamt bekommt sie vom Landesamt im Juli ca. 1 EUR weniger als im Juni.


    Also ich verstehe schon nicht den Paragraphen 68 an sich, bin aber auch nur Germanist und nicht Jurist.


    Versteht jemand von euch etwas von der Materie?

    #Zesame:!:


    Konzentrieren Sie sich ganz auf den Text, wenden Sie das Ganze auf sich selbst an. (J.A. Bengel)

  • Hallo Websheriff,


    in den letzten Jahren habe ich mich schon mehrmals mit dem Beamtenversorgungsgesetz auseinandersetzen müssen und festgestellt, dass die Materie kompliziert ist.


    Ich habe jetzt ‚Pensionärswitwe’ so verstanden: Der verstorbene Mann deiner Schwiegermutter war Beamter, d. h. deine Schwiegermutter erhält Hinterbliebenenbezüge.


    Wenn neben diesen Versorgungsbezügen noch andere Einkommensarten dazukommen, z.B. Erwerbseinkommen, andere Versorgungsbezüge oder Renten, wird der sogenannte Ruhensbetrag ermittelt. Übersteigen die Gesamteinkünfte einen gesetzlich festgelegten Höchstbetrag, kommt es zum Ruhen dieses Betrages, d.h. er wird nicht ausgezahlt. Renten aus einem eigenen Erwerbseinkommen der Witwe werden nicht angerechnet.


    Hierzu hat das LBV NRW das folgende Merkblatt ‚Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Renten’ herausgegeben:



    https://www.finanzverwaltung.n…mb_vers_regelungp55_0.pdf



    Ich hoffe, dieser Link hilft dir ein bisschen weiter.

  • Schon gelesen und auch verstanden, vielen Dank!

    Aber weiß z.B. jemand, woran sich ich der Einkommenshöchstbetrag ermisst?

    #Zesame:!:


    Konzentrieren Sie sich ganz auf den Text, wenden Sie das Ganze auf sich selbst an. (J.A. Bengel)

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