Datum Bewährungsurkunde bindend für Bewerbungen?

  • Liebes Forum,


    ich bin auf euer Schwarmwissen angewiesen.


    Ist die Bewährungsurkunde (v.a. das schöne Datum) bindend für eine Tätigkeitsvorausssetzung von drei Jahren? Was, wenn ich das Amt jedoch schon länger, auch ohne Urkunde, ausführe? Arbeite ich dann 7 Jahre, weil z.B. der Gesamtpersonalrat sich weigert Stellen zuzustimmen, um nicht weiter bewerben zu können?

    Das wäre ja skandalös! Ich bin schockiert, aber nicht verwundert... Am Rande meines Verstandes kichert schon der Wahnsinn... Wer hat sich sowas ausgedacht?


    Herzlichst HeyHello

  • Vielleicht formulierst du dein Anliegen nochmal etwas geordneter. Ich habe ehrlich wenig von deinem Anliegen verstanden.

  • In einigen Bewerbungen wird zwingend vorausgesetzt, dass man sich erst 3 Jahre nach Bewährungsprobe auf höhere Stellen bewerben könnte.

    Jedoch dauerten beispielsweise in der Pandemie die Besetzung von Bewerbungsverfahren Jahre!

    Das ist ja dann ein Nachteil, z.B. für mich.

    Ich führe also nachweislich dieses Amt, z.B. 5 Jahre aus, habe aber erst seit 2 Jahren eine Bewährungsurkunde und muss dementsprechend warten, bis ich mich weiter bewerben kann?

  • Rein beamtenrechtlich kannst du 1 Jahr nach Verbeamtung auf Lebenszeit befördert werden. Weitere Einschränkungen gibt es nicht. Du bist jetzt A14 und willst in die Schulleitung?

  • In einigen Bewerbungen wird zwingend vorausgesetzt, dass man sich erst 3 Jahre nach Bewährungsprobe auf höhere Stellen bewerben könnte.

    Jedoch dauerten beispielsweise in der Pandemie die Besetzung von Bewerbungsverfahren Jahre!

    Das ist ja dann ein Nachteil, z.B. für mich.

    Ich führe also nachweislich dieses Amt, z.B. 5 Jahre aus, habe aber erst seit 2 Jahren eine Bewährungsurkunde und muss dementsprechend warten, bis ich mich weiter bewerben kann?

    Das mag aus individueller Sicht so aussehen, trifft aber nicht zu. Dass die Besetzung von Funktionsstellen teils länger dauern kann, hat verschiedenste Ursachen. Insbesondere im Falle von Konkurrentenklagen ziehen sich diese Verfahren sehr lange hin, was aber keinen auszugleichenden Nachteil darstellt.

    Im Übrigen sind Amt und Tätigkeit nicht zwingend aneinander gebunden. Insbesondere rechtfertigt die Ausführung einer bestimmten Tätigkeit noch keinen Anspruch auf ein damit verbundenes Amt.

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