Zählen Verbleiber*innen der 1. Klasse für die Bildung der neuen Eingangsklassen?

  • In der BASS sind die Anzahlen der Kinder zur Bestimmung der Anzahl der zu bildenden Eingangsklassen angegeben. In unserer Kommune bzw. in unserem Kreis scheint es die Auffassung zu sein, dass dies nur auf Grundlage der neu einzuschulenden Kinder geschieht und Verbleiber*innen der 1. Klasse dabei nicht berücksichtigt würden. Aus der BASS lese ich aber heraus, dass dies auch Kinder sein können, welche die erste Klasse wiederholen:

    6a.1.1 Eingangsklassen sind Klassen, die von neu eingeschulten Schülerinnen oder Schülern besucht werden. Schülerinnen und Schüler einer Eingangsklasse sind neben neu einzuschulenden Schülerinnen und Schülern auch jene, die bereits eingeschult sind und weiterhin die Eingangsklasse besuchen werden. Dies betrifft in der Regel Schülerinnen und Schüler in höheren Schulbesuchsjahren bei jahrgangsübergreifendem Unterricht.

    Bei den Grenzwerten gibt es keine Unterscheidung zwischen jahrgangsbezogenen und jahrgangsgemischten Klassen, hier haben wir nun aber eine "in der Regel"-Formulierung, die dies unterscheidet. Dies schließt aber laut eines Urteils des Verwaltungsgericht Kölns in einer anderen Sache nicht aus, dass diese Regelung bei guter Begründung für Schulen mit jahrgangsbezogenem Unterricht angewendet werden kann:

    Die Berücksichtigung von Verbleibern bei der Festlegung der Aufnahmekapazität ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eingangsklassen setzen sich nämlich nicht nur aus neu einzuschulenden Schülern, sondern auch aus Schülern zusammen, die bereits eingeschult sind und weiterhin die Eingangsklasse besuchen werden, vgl. 6a.1.1, Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zur VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW. Die Konkretisierung in Satz 2 der genannten Verwaltungsvorschrift, wonach dies in der Regel Schüler in höheren Schulbesuchsjahren bei jahrgangsübergreifendem Unterricht betrifft, schließt eine Berücksichtigung der Verbleiber nicht aus. Denn die Formulierung „in der Regel“ zeigt, dass es sich bei Schülern, welche die Eingangsklasse weiterhin besuchen werden, auch um Verbleiber im jahrgangsbezogenen Unterricht handeln kann. Soweit zum Zeitpunkt des Aufnahmeverfahrens bereits konkret absehbar ist, dass Plätze in den Eingangsklassen für Verbleiber benötigt werden, erscheint es nicht willkürlich, die Aufnahmekapazität für Schulneulinge entsprechend zu mindern.


    Deshalb meine zwei Fragen:

    Ist mein Standpunkt nachvollziehbar oder habe ich da eine falsche Rechtsauffassung als absoluter Laie in rechtlichen Belangen?

    Wie wird bei euch mit Verbleiber*innen in Klasse 1 umgegangen - zählt das Schulamt / die Kommune diese zu den Zahlen der Schulneulinge zur Bestimmung der Anzahl der zu bildenden Eingangsklassen dazu oder vertritt dieses / diese ebenfalls die Auffassung, dass diese nicht dazu gerechnet werden?

  • Ich finde die zitierten Regelungen und auch die Stellungnahme des VG dazu ziemlich eindeutig und es ergibt m.E. auch nur so Sinn, dass Wiederholer ebenfalls auf die Schülerzahlen bei der Klassenbildung anzurechnen sind. Sonst entstünden ja sehr schnell Situationen, in denen Klassen zu voll wären, wenn die Aufnahmekapazitäten schon mit Neueinschulungen ausgeschöpft wären und dann noch Wiederholer on top kämen.

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