Berücksichtigung Vorbereitungsdienst für die Pension

  • Ich habe eine Planstelle an einer Ersatzschule in NRW und gehe zum 01.08.2025 in Pension.

    Bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten wurde der Vorbereitungsdienst von 24 Monaten nur als 1 Jahr berücksichtig. Ist das immer so?

    Es könnte alles so einfach sein - ist es aber nicht.

  • Dieses sollte vollständig berücksichtigt werden (1.2.1):

    Zitat

    Anzurechnen sind Dienstzeiten in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf, auf Probe, auf Lebenszeit, und auf
    Zeit bei einem öffentlich- rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 2 BeamtStG.

    (Eine mögl. Nachversicherung in der gesetzl. Rentenversicherung spielt hierbei übrigens keine Rolle)

    https://www.finanzverwaltung.nrw.de/sites/default/…mb_vers_0_0.pdf

    Studienzeiten werden in NRW mit 855 Tagen berücksichtigt (Kann-Regelung) (siehe 1.2.2.3).

    Solltest du nach dem Ref erst angestellt gewesen sein, sind diese Zeiten ebenfalls ruhegehaltsfähig (siehe 1.2.2.2).


    Für private Ersatzschulen scheint es keine anderen Regelungen zu geben:

    Zitat

    3.7.1 Ob ein Versorgungsfall vorliegt, richtet sich nach den jeweils geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften. Für die Ermittlung des Ruhegehaltes ist der Ruhegehaltssatz zugrunde zu legen, der sich aufgrund der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen geltenden Bestimmungen (LBeamtVG NRW) ergibt. Landesrechtliche Vorschriften über die Anwendung von Ruhensvorschriften bei Ersatzschulen gelten nach § 105 Nr. 5 BBeamtVG fort.

    https://bass.schule.nrw/6172.htm

    bzw.

    Zitat

    (3) Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrerinnen und Lehrer muss der der Lehrerinnen und Lehrer an vergleichbaren öffentlichen Schulen gleichwertig sein. Lehrerinnen und Lehrer an Ersatzschulen können Planstelleninhaberinnen oder Planstelleninhaber sein, deren Beschäftigungsverhältnis dem einer Beamtin oder eines Beamten auf Lebenszeit vergleichbar ist. Bei der Berufung in das Dienstverhältnis, bei Beförderungen in herausgehobene Leitungs- und Funktionsämter und bei Beendigung des Dienstverhältnisses müssen dann die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften beachtet werden, soweit diese nicht auf der Eigenart des öffentlichen Dienstes beruhen. Das Beschäftigungsverhältnis der übrigen an der Ersatzschule beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer muss demjenigen von Beschäftigten im öffentlichen Dienst vergleichbar sein.

    https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes…N&det_id=687098

  • Danke für deine Antwort. Studienzeit und Dienstzeit als Tarifbeschäftigte beim selben Träger vor dem Planstelleninhabervertrag wurden korrekt berücksichtigt, nur das Ref eben nicht. Es wird zwar ein Zeitraum von zwei Jahren gelistet, aber nur mit einem Jahr gezählt.

    Es könnte alles so einfach sein - ist es aber nicht.

  • Eigentlich müsste man diesen Thread in „Ich weiß, dass ich ferienreif bin …“ verschieben.

    Berücksichtigt wurden 1 Jahr und 364 Tage. Ich hatte nur das Jahr gesehen und nicht bemerkt, dass hier tagesgenau abgerechnet wurde.

    Nochmal vielen Dank für eure Antworten.

    Es könnte alles so einfach sein - ist es aber nicht.

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