Interessantes Urteil, danke fürs Zitieren.
https://xn--rabro-mva.de/zum-umfang-der…ler-teilnehmen/
Also könnte man die Eltern die EInladung vornehmen lassen und zusätzlich darauf hinweisen, dass es keine Schulveranstaltung ist. Die Lehrerin war der Schilderung nach auch recht involviert in der Planung und Durchführung.
Zumindest wird aber nochmal deutlich, auch wenn es zur Klage kommt, dass ja nicht die Lehrerin, sondern das Land beklagt wurde.
Und man sieht auch deutlich die Hürden, wenn es um den Nachweis der Verletzung der Aufsichtspflicht geht:
Zitat16
Zum Zeitpunkt des Unfalls stand der Kläger nicht unter Aufsicht der Lehrerin. Für alle Festteilnehmer war offenkundig, dass die als einzige Lehrkraft anwesende Zeugin B. nur die Aufsichtsverantwortung für die Schüler und sonstige teilnehmende Kinder übernommen hatte, die sich an den von ihr organisierten Spielen beteiligten.17
Kinder, die wie der Kläger nicht am Spielprogramm teilnahmen, standen unter der Obhut und Beaufsichtigung der sie begleitenden und primär verantwortlichen Erziehungsberechtigten. Angesichts des Umstands, dass die einzige anwesende Lehrerin mit den von ihr betreuten Kindern Völkerball spielte, konnte die Mutter des Klägers nicht damit rechnen, dass „irgendjemand der Anwesenden” sich um ihren Sohn kümmern würde, wenn sie ihn unbeaufsichtigt spielen ließ. Der Unfall hat sich in ihrer Aufsichtssphäre ereignet....
21
Entgegen der Ansicht des Klägers musste die Lehrerin B. als Mitveranstalterin des Klassenfestes angesichts der Vielzahl anwesender aufsichtspflichtiger Eltern das an sich ungefährliche Veranstaltungsgelände während der Veranstaltung nicht fortlaufend überwachen oder Aufsichtskräfte für eine Überwachung organisieren. Dies gilt auch im Hinblick auf die streitgegenständliche Torwand.22
Das Maß der Organisationspflichten des Veranstalters eines schulischen Klassenfestes richtet sich nämlich nach dem Kreis der Teilnehmer. Hier waren nicht lediglich Schüler und deren Geschwister zu der Veranstaltung eingeladen. Teilnehmer waren vielmehr Kinder in Begleitung ihrer aufsichtspflichtigen Eltern oder sonst verantwortlicher Familienmitglieder. Bei einem solchen Teilnehmerkreis konnte ein umsichtiger Veranstalter davon ausgehen, dass diese Personen das Sportplatzgelände in unbedenklicher Weise nutzen und ihre Kinder oder Kinder von anderen Eltern nicht gefährden würden. Die für das Klassenfest Verantwortlichen hatten keinen Anlass und keine Verpflichtung, die teilnehmenden Familien ihrer Schüler und deren Verhaltensweisen zu kontrollieren und zu überwachen.
Ein Beispiel aus dem Alltag, das häufiger vorkommt, sind Schäden an Autos durch Kinder, die hierfür nicht haftbar gemacht werden können (im Straßenverkehr unter 10 Jahre, wenn es nicht vorsätzlich war). Da hoffen die Geschädigten, dass sie die Eltern dafür verantwortlich machen können. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht kann aber meist nicht nachgewiesen werden. Wenn die Eltern eine Haftpflicht haben, die in solchen Fällen bereit ist zu zahlen, hat der Geschädigte Glück. Einen Anspruch hat er nicht.