Beiträge von k_19

    Auch ganz schön armseelig, dass Kollegen sich so rumschicken lassen.

    Mir ist bewusst, dass zur Schulleitung ein gewisses Anhängigkeitsverhältnis herrscht, aber come on, so vor den Karren spannen lassen, braucht sich ja nun wirklich niemand.

    Es gibt immer einige, die denken, dass sie "Schlimmes erwartet", wenn sie einfach mal Nein sagen. Ich glaube, das liegt auch einfach am System. Es vermittelt so viel Sicherheit, dass zumindest einige Sorge haben, eben diese Sicherheit durch vermeintliche Fehltritte zu verlieren.


    In diesem Fall wäre das "Nein" vllt. sogar eine Pflicht, keine Option gewesen.


    Die Sicherheit des Beamtentums sollte eigtl. eher begünstigen, dass das Personal problematische Weisungen kritisch hinterfragt. Paradoxerweise zeigt sich aber, wie hier, häufig das Gegenteil.

    Zunächst einmal geht es ja um die Eignung für das Referendariat als Beamter auf Widerruf.


    Folgender Beitrag aus dem Forum legt nahe, dass in Bayern tatsächlich ein Abgleich mit dem Bundeszentralregister erfolgt...
    Einschätzung Bayern Eintrag im Bundeszentralregister Referendariat und spätere Verbeamtung


    Es wird vom genauen Wortlaut des Schreibens abhängen, das zu unterschreibst. Ich würde mich aber selbst dann nicht darauf verlassen, dass nicht doch ein Abgleich mit dem Bundeszentralregister erfolgt.


    Dein Eintrag wird nach 5 Jahren aus dem Bundeszentralregister getilgt:

    Zitat

    Die Fristen für die Tilgung aus dem Bundeszentralregister (§ 46 BZRG) lauten:


    fünf Jahre: bei Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist, zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist, zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist, zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist, zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist, durch welche eine Maßnahme mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist;

    https://de.wikipedia.org/wiki/Tilgung_(Bundeszentralregister)


    Zitat

    (3) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst kann versagt werden,

    2. wenn Tatsachen vorliegen, die den Bewerber oder die Bewerberin für die Tätigkeit als Lehrkraft als ungeeignet erscheinen lassen,

    Bürgerservice - ZALGM: Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Mittelschulen (ZALGM) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1992 (GVBl. S. 454) BayRS 2038-3-4-1-3-K (§§ 1–30)


    Solltest du verpflichtet sein, die Verurteilung anzugeben, ist es sicherlich auch wichtig, darzulegen, dass du es bereust, es nie wieder vorkommen wird und du daraus gelernt hast.


    Auch, wenn es nicht "das Gleiche" ist: https://www.welt.de/politik/ar…-und-bleibt-Pastorin.html

    Ihr wurde am Ende auch vergeben.

    Eure Strukturen scheinen ja wirklich schwierig zu sein... Wenn auch nur ein einziger Kollege an meiner Schule soetwas rausfinden würde, wäre da DIE HÖLLE los. Und das ebenfalls an den Schulen, an denen ich vorher gearbeitet habe. Das sind unhaltbare Zustände.


    Ich würde natürlich dem Kollegen Bescheid geben. Da würde ich gar nicht zögern.

    Du kannst es dem Dezernenten melden, weil du Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens hast.


    Das Observieren von Arbeitnehmern im Krankenstand ist bei einem konkreten Verdacht erlaubt. Wenn dieser hier nicht vorliegt, ist davon auszugehen, dass gegen die Persönlichkeitsrechte des Kollegen verstoßen wurde.


    Eine weitere Frage, die ich mir stelle, ist, inwiefern eine SL dies ohne Absprache vornehmen darf/soll.

    Zitat

    Die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder hat auch Auswirkungen auf den Beihilfebemessungssatz (§ 12 Absatz 1 BVO). Dieser ist personenbezogen und beträgt im Regelfall für Beihilfeberechtigte im aktiven Dienst mit zwei oder mehr Kindern 70 %. Bei mehreren Beihilfeberechtigten (unabhängig davon, nach welchen Beihilfevorschriften – Bundes- oder Landesrecht – ein Beihilfeanspruch besteht) erhält nur noch diejenige den erhöhten Bemessungssatz, die die entsprechenden Kinderanteile im Familienzuschlag erhält.


    https://www.bezreg-koeln.nrw.de/system/files/media/document/file/gesundheit_und_soziales_beihilfe_faq_kinder.pdf

    Wenn der Arbeitgeber mich zu einer Fortbildung verpflichtet, dann erwarte ich im Gegenzug aber auch die Übernahme der Fahrtkosten. Und nein, das heißt nicht Einreichen bei der Steuer. Und auch nicht 30 Cent einfache Strecke. Ansonsten gerne online.

    Nach Landesreisekostengesetz NRW gibt es 35 Cent je gefahrenen Kilometer.


    Haben denn so viele hier Probleme, die ihnen entstandenen Kosten erstattet zu bekommen? Ich hatte das bei Reisekosten/Kosten für Klassenfahrt in NRW tatsächlich noch nie. Es wurde bisher immer alles erstattet bei mir.

    Ich finde, dass es ein Schritt in die Richtung ist. Es ist in NRW längst nicht so, dass alle Kolleginnen und Kollegen regelmäßig Fortbildungen besuchen. Eine abstrakte Pflicht reicht an der Stelle einfach nicht.


    Hierdurch entstehende Mehrarbeit muss zukünftig durch Arbeitszeiterfassung (oder zumindest ein anderes Arbeitszeitmodell) berücksichtigt werden. Bis zur Umsetzung sollten andere Möglichkeiten der Entlastungen gefunden werden - womit ich aber nicht rechne. Das Problem sind dabei aber nicht verpflichtende Fortbildungen, sondern die weiterhin ausbleibende Arbeitszeiterfassung.

    DIe Brüder brauchen an dem Gespräch nicht mitteilnehmen. Das Gespräch würde ich nur mit Schulleitungsmitglied führen. Zeugen sind wichtig, da es vorstellbar ist, dass hier noch einiges hinterherkommt (Beschwerde, Widerspruch gg. die Note usw.)


    Da macht es sich die Familie aber sehr einfach. Die Note passt nicht und es soll Diskriminierung sein. In der Opferrolle lässt es sich ja bekanntlich ganz gut leben.

    Es ist halt ein sehr bekanntes/beliebtes Spiel, das schon seit Ewigkeiten gespielt wird. Solange es nun keinen konkreten Anlass gibt, es in einer Lerngruppe nicht zu spielen, sehe ich auch keinen Grund, es abzuändern. Kinder und Jugendliche haben in Film und Fernsehen schon weitaus schlimmere Dinge gehört und gesehen und sind nicht so empfindlich, wie so mancher vllt. glaubt. Die belasten zwischenmenschliche Probleme weitaus mehr als ein Spiel, bei dem man Wörter errät und ein Strichmännchen um sein Leben bangt.


    Ich würde da nicht allzu viel reininterpretieren.

    Irgendwelche Gehaltsboni für Eltern können einem hingegen völlig egal sein. Dadurch hat man als Kinderloser keinen Nachteil.

    Anstatt die Besoldung für alle Beamten zu erhöhen, hat sich insb. NRW dazu entschieden, die Familienzuschläge drastisch zu erhöhen - besonders auffällig ab dem 3. Kind. Es handelt sich also durchaus um einen Nachteil, da es darum geht, wie das Geld, das für die Besoldungen der Beamten bereitgestellt wird, verteilt wird.


    Wieso man für eine Ehe einen Zuschlag erhält, erschließt sich mir auch nicht. Eine Ehe ohne Kinder - die sparen doch sogar noch bei der Miete. Für Bundesbeamte wird dieser Zuschlag (für neue Ehen) abgeschafft, was ich auch für richtig halte.


    Geld ist eine begrenzte Ressource. Je mehr Geld für eben diese Zuschläge verwendet wird, desto weniger bleibt an anderer Stelle übrig.

    Ich würde wie folgt vorgehen:


    Kontakt zur einstellenden Behörde, dass du die Einschätzung des Amtsarztes für falsch hältst und er sich geweigert hat, Gutachten deiner Fachärzte zu berücksichtigen. Du kannst sie darum bitten, dies zu prüfen und ihnen mitteilen, dass du auch bereit bist, ggf. Unterlagen einzureichen. Dabei kannst du natürlich auch erwähnen, dass du eine Klage vor dem Verwaltungsgericht in Betracht ziehst. Dann werden sie sich das Ganze wohl schon anschauen, da eine solche Klage mit Aufwand verbunden ist. Der Amtsarzt entscheidet nicht, sondern die Behörde. Das kostet erstmal nichts und kann vllt klappen. Das hängt immer davon ab, wer dort sitzt.


    Währenddessen schauen, dass du einen GdB von 30 erhältst. Hier ggf. Widerspruch einlegen und ggf. Klage in Betracht ziehen, um den GdB zu erlangen.


    Sonst bleibt dir noch die Klage vor dem Verwaltungsgericht gg. die Entscheidung.


    Wenn man sich so die Rechtsprechung ansieht... würde ich nicht so schnell aufgeben. Es gibt so einige Amtsärzte, die die Rechtsprechung nicht beachten.


    Dass er sich die Gutachten deiner Fachärzte nicht einmal anschauen will, weil diese dich ja behandeln, ist eine mehr als fragwürdige Aussage eines Arztes. Das würde ich so nicht stehen lassen.


    Zu den Fragen 2 und 4: Du kannst dich später erneut begutachten lassen. Anfragen kannst du das jederzeit. Hier hättest du auch wieder die Gelegenheit zu klagen... (bei erneuter Ablehnung oder, weil sie dich nicht vor Datum x erneut begutachten wollen).

    (Noch eine Ergänzung: Am besten bringst du zu einem erneuten Termin direkt alles mit.)

    TVL Vertrag §30 Absatz 1-5.


    Wieso soll man als Arbeitnehmer befristete Verträge nicht kündigen dürfen?

    §30 Abs. 5


    (5) 1Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt.


    Die Kündigung ist dann nur möglich, wenn die Probezeit noch nicht abgelaufen ist. IdR werden solche Fälle mittels Aufhebungsvertrag gelöst.

    IdR wirst du nach Annahme des Einstellungangebots von der SL kontaktiert, um alles weitere zu klären. So kenne ich es zumindest. Aus den Unterlagen sollte auch hervorgehen, wie die Stelle vergütet wird. Das sollte dir aber schon bei der Bewerbung klar sein müssen?


    Die amtsärztliche Untersuchung ist maßgeblich, wenn es um die Verbeamtung geht - vorausgesetzt du hast die Altersgrenze nicht überschritten. Von diesem wirst du idR eine Rückmeldung erhalten. Er gibt sein Gutachten an die einstellende Behörde weiter, die (fast immer) seiner Empfehlung folgt.


    Dann erfolgt die Vereidigung als Beamter mit Übergabe der Urkunde oder - wenn du tarifbeschäftigt bist - das Unterschreiben des (unbefristeten) Arbeitsvertrags.

    Die zwei Wochen sind genau vierzehn Tage. Wenn du also möglichst schnell aus dem Vertrag willst, sind es 14 Tage nach Erhalt der Kündigung. Diese bedarf der Schriftform (handschriftlich unterschrieben - sonst ist sie nicht gültig).


    An wen diese zu richten ist, würde ich die SL fragen oder bei der zuständigen Bezirksregierung anrufen. Ich würde aber wahrscheinlich der Einfachheit halber zum Monatsende kündigen - dann bleibt noch genügend Zeit für den Postweg (falls nötig) und auch mehr Zeit für die SL, sich darauf einzustellen.

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