Guten Morgen,
kann mir jemand sagen, wer in Niedersachsen die Länge von Oberstufenklausuren festlegen darf? Sind dafür die Fachkonferenzen zuständig oder kann die Schulleitung die Länge der Klausuren bestimmen?
Viele Grüße
Seepferdchen
Guten Morgen,
kann mir jemand sagen, wer in Niedersachsen die Länge von Oberstufenklausuren festlegen darf? Sind dafür die Fachkonferenzen zuständig oder kann die Schulleitung die Länge der Klausuren bestimmen?
Viele Grüße
Seepferdchen
Weil ich bereits ahne, dass da eine konkrete Situation dahintersteckt, antworte ich mal vorsichtig mit "Es kommt auf die Situation an" und "im besten Fall im Benehmen miteinander". Ich deute mal kurz an, was ich damit meine:
1. Über Grundsätze für Leistungsbewertung und Beurteilungen entscheidet die Gesamtkonferenz (sofern nicht Zuständigkeiten der Teilkonferenzen gegeben sind)
In der Praxis: Die Gesamtkonferenz kann übergreifende Grundsätze aufstellen (z.B. Klausur im Leistungskurs immer zwischen xx und yy Minuten, Semester des Vorabiturs o.ä.).
2. Innerhalb der übergreifenden Regelungen der Gesamtkonferenz können die Fachkonferenzen genauere Detailabsprachen treffen.
In der Praxis: Festlegung der Themenreihenfolge in den Semestern, genaue Festlegung der Dauer innerhalb des möglichen Rahmens, Verteilung der Gewichtung innerhalb des Rahmens des KC u.v.m.)
3. Die SL ist auch zuständig dafür, dass bestimme Normen eingehalten werden und muss einschreiten, wenn dies nicht gegeben ist.
In der Praxis: Die Fachkonferenz A beschließt, das Vorabitur nur 90-minütig anzulegen oder in einem Semester ganz auf eine Klausur zu verzichten. Hier muss die SL einschreiten, und sicherstellen, dass die Vorgaben der VO-GO eingehalten werden.
PS: Eine Benehmensherstellung ist schon aus organisatorischen Gründen sinnvoll, hängen doch an den Klausurlängen in der Q-Phase oft auch Auswirkungen auf Vertretungs- und Aufsichtspläne. Es wäre etwas schräg, wenn hier eine Fachkonferenz Entscheidungen träfe, die sich auch auf andere Kollegen auswirkt, dies nicht mit der SL abgesprochen ist und dennoch als verbindlich für das gesamte Kollegium betrachtet würde.
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