Zeugniswiderspruch bei fachfremd erteiltem Unterricht

  • Hallo miteinander,

    erstmal vorab: Ich weiß, dass man als Lehrer (bei Vorliegen der entsprechenden fachlichen Voraussetzungen) gemäß ADO dazu verpflichtet ist, fachfremden Unterricht zu erteilen. Ausgenommen sind meines Wissens Sport / Schwimmen, Religion und Fächer, bei denen man im Labor / an Maschinen arbeiten muss.

    Ich habe mich aber gefragt, ob Schülerinnen und Schüler bzw. deren gesetzliche Vertreter sich bei einem Widerspruch darauf berufen können, dass der Unterricht in einem Fach fachfremd erteilt wurde. In der Q-Phase wird ja u.a. aus diesem Grund nicht fachfremd unterrichtet. In der EF eigentlich auch nicht. Die Gymnasien sind personell aber auch noch am besten aufgestellt.

    Was ist zum Beispiel mit den Jahrgängen an Haupt- und Realschulen, an deren Ende der Erste oder der Erweiterte Erste Schulabschluss erworben wird, auch wenn die Schülerinnen und Schüler danach in der Regel nicht abgehen? Wenn z.B. ein Schüler nach der 8. oder 9. Klasse mit dem Ersten Schulabschluss vom Gymnasium abgehen will, ihn aber nicht bekommt, weil er in dem fachfremd erteilten Matheunterricht eine 6 hat? Ist die Schule dadurch angreifbarer, als wenn der Unterricht von einem examinierten Mathelehrer erteilt worden wäre? Und was ist mit den einjährigen Bildungsgängen am Berufskolleg? Ich finde dazu nichts in der BASS. Weiß vielleicht jemand von euch etwas drüber?

    Das Bundesland ist NRW.

    LG

    Elphaba


    P.S.: Und spielt es eine Rolle, ob es eine zentrale Abschlussprüfung gibt?

  • Elphaba 26. April 2026 20:57

    Hat den Titel des Themas von „Fachfremder Unterricht“ zu „Zeugniswiderspruch bei fachfremd erteiltem Unterricht“ geändert.
  • Auch bezogen auf NRW:

    Ein Widerspruch ist nur möglich bei einem Verwaltungsakt. Dies ist der Fall, wenn eine Note die Versetzung verhindert, wenn es sich um das Abschlusszeugnis handelt oder um das Zeugnis, mit dem man sich auf eine Ausbildung bewirbt. Ebenfalls die Laufbahnbescheinigungen der Q-Phase, da sie zum Abitur zählen - und einzelne Abitur- und Abschlussprüfungen (ZP10). Vereinfacht gesagt: Immer, wenn die jeweilige Note eine besondere Bedeutung hat.

    Bei einem Widerspruch, der in Schriftform fristgerecht zu erfolgen hat, erfolgt zunächst eine Widerspruchskonferenz an der Schule, an der die unterrichtenden Lehrer des Schülers teilnehmen. Wenn auch hier der Lehrer, der die Note erteilt hat, nicht bereit ist, sie zu ändern, geht das Ganze im nächsten Schritt zur Bezirksregierung. Der Lehrer muss entsprechende Unterlagen an die Bezirksregierung übermitteln (Curriculum, Begründung der Noten, Klassenarbeiten, Eingehen auf die Argumente des Widerspruchs etc.). Die Bezirksregierung entscheidet dann, ob die Note geändert wird oder nicht. Wenn der Lehrer "sauber gearbeitet" hat, wird der Widerspruch im Regelfall abgelehnt. Danach bleibt dem Schüler/den Eltern die Klage. Solche Verfahren können sich ziehen, weil die Justiz in Deutschland u.a. wegen der Personalsituation überlastet ist und am Verwaltungsgericht auch die ganzen Asylverfahren behandelt werden, bei denen es um das Bleiberecht und menschliche Existenzen geht. Hinzu kommt, dass Noten nur eingeschränkt juristisch überprüfbar sind. So leicht lassen sich bessere Noten also nicht einklagen. Hierzu müssen schon klare Fehler ersichtlich sein.

    Andernfalls handelt es sich um einen sog. Realakt und es ist lediglich eine Beschwerde möglich. Hier wird in NRW der Fachvorsitz miteinbezogen. Wird auch an dieser Stelle die Note nicht geändert, wird die Beschwerde an die Bezirksregierung weitergeleitet. Auch hier muss der Lehrer entsprechende Unterlagen weiterreichen, im Regelfall aber deutlich weniger umfangreich als bei einem Widerspruch. Wird die Beschwerde abgelehnt, können die Eltern/der Schüler nichts weiter tun. Eine Klage ist nicht möglich.

    Da fachfremder Unterricht nunmal die Realität widerspiegelt, reicht dies allein nicht. Hier müsste nachgewiesen werden, dass der Lehrer Fehler gemacht hat.

    Letztendlich klagen die Eltern/der Schüler aber so oder so nie gegen den Lehrer persönlich. Die zusätzliche Widerspruchskonferenz oder das Treffen mit dem Fachvorsitz und das Bereitstellen von Unterlagen ist sozusagen der worst case.

    Die Bezirksregierungen haben zudem kein Interesse, mal mir nichts, dir nichts Noten zu ändern, weil dies auch andere eher dazu ermuntert, Beschwerden und Widersprüche einzureichen und somit insg. die Arbeitslast erhöht.

Werbung