Hallo zusammen,
ich würde gerne einmal eine grundsätzliche Diskussion zur Eingruppierung von Seiteneinsteigern anstoßen und würde mich insbesondere über Erfahrungen von Leuten freuen, die selbst betroffen sind oder sich tarifrechtlich damit beschäftigt haben.
Ich bin Seiteneinsteiger in Thüringen, habe einen Industriemeister/Bachelor Professional (DQR 6) und bin nach TV-L in E10 eingruppiert. Mir ist bewusst, dass diese Eingruppierung nach der derzeitigen Entgeltordnung wohl korrekt ist. Es geht mir also ausdrücklich nicht darum, ob mein Arbeitgeber den Tarifvertrag momentan falsch anwendet, sondern darum, ob diese Systematik rechtlich auf Dauer tatsächlich so unangreifbar ist.
Im Schulalltag werde ich wie andere Lehrkräfte eingesetzt: eigenständiger Unterricht, Unterrichtsvorbereitung, Leistungsbewertung, Aufsichten, Elternarbeit usw. Auch Klassenleitung und weitere schulische Aufgaben können übernommen werden. Der ganz überwiegende Teil meiner Tätigkeit unterscheidet sich damit praktisch nicht von der Tätigkeit höher eingruppierter oder verbeamteter Lehrkräfte.
Besonders interessant finde ich den Vergleich mit akademischen Seiteneinsteigern. Ein Bachelorabschluss und ein Meister/Bachelor Professional sind beispielsweise beide dem DQR-Niveau 6 zugeordnet – gleichwertig, wenn auch nicht gleichartig. Trotzdem können daraus erhebliche Unterschiede bei Eingruppierung und insbesondere beim Zugang zur Nachqualifizierung entstehen.
Dabei geht es um erhebliche finanzielle Unterschiede
Ich habe mir einmal beispielhaft die monatlichen Nettobeträge für einen Ledigen in Steuerklasse I ausgerechnet:
- E10, Stufe 1: 2.526,17 € netto
- E13, Stufe 1: 2.885,70 € netto
- A13, Stufe 5: 4.216,89 € netto, wobei hiervon noch die durch die Beihilfe entsprechend günstigere private Krankenversicherung abzuziehen ist
Zwischen einem Seiteneinsteiger wie mir in E10 und einem verbeamteten Neueinsteiger in A13 reden wir damit in meiner Beispielrechnung über rund 1.700 € NETTO Unterschied im Monat.
Mir ist bewusst, dass Tarifbeschäftigte und Beamte zwei unterschiedliche Vergütungs- bzw. Versorgungssysteme haben und ein reiner Nettovergleich juristisch nicht ohne Weiteres möglich ist. Für die tatsächliche finanzielle Situation des Beschäftigten finde ich diese Größenordnung trotzdem bemerkenswert – insbesondere dann, wenn beide morgens vor vergleichbaren Klassen stehen und im Wesentlichen dieselbe Arbeit und Verantwortung übernehmen.
Warum zählt die tatsächliche Tätigkeit nicht stärker?
Meine grundsätzliche Frage ist deshalb:
Warum kann bei Lehrkräften aus einer über Jahre tatsächlich ausgeübten, vollwertigen Lehrertätigkeit kein höherer Vergütungsanspruch entstehen bzw. warum darf die ursprüngliche formale Qualifikation dauerhaft ein so starkes Gewicht behalten?
Auf diese Frage bin ich auch durch einen Fall in der Thüringer Justiz gekommen. Dort wurden Beschäftigte in Geschäftsstellen teilweise jahrelang niedriger eingruppiert. Nach Klagen zur tariflichen Bewertung ihrer tatsächlichen Tätigkeit gab es entsprechende BAG-Rechtsprechung zur Eingruppierung von Beschäftigten in gerichtlichen Serviceeinheiten. Auch bei meiner Mutter, die als Quereinsteigerin in einer Geschäftsstelle arbeitet, erfolgte inzwischen eine deutliche Höhergruppierung einschließlich Nachzahlung.
Mir ist völlig klar, dass diese Rechtsprechung nicht 1:1 auf Lehrkräfte übertragbar ist, da die Entgeltordnung anders aufgebaut ist. Das Beispiel zeigt für mich aber zumindest, dass eine jahrelang praktizierte Eingruppierung nicht automatisch bedeutet, dass diese niemals erfolgreich angegriffen werden kann.
Daher würde mich besonders interessieren: Gibt es hier jemanden, dem es als Seiteneinsteiger bereits gelungen ist, erfolgreich aus E10 höhergruppiert zu werden – beispielsweise in E11, E12 oder E13? Sei es durch Antrag, Klage, Nachqualifizierung, Anerkennung der tatsächlichen Tätigkeit oder auf einem anderen Weg.
Ebenso würden mich Urteile oder Verfahren interessieren, in denen nicht nur gefragt wurde, ob die bestehende Entgeltordnung korrekt angewendet wurde, sondern ob die dauerhafte unterschiedliche Vergütung bei weitgehend gleicher tatsächlicher Lehrertätigkeit rechtlich gerechtfertigt ist.
Vielleicht gibt es hier jemanden, der diesen Weg bereits gegangen ist oder entsprechende Rechtsprechung kennt. Genau solche Erfahrungen würden mich interessieren.
Eine kleine Sache würde ich vor dem Posten allerdings noch prüfen: Du schreibst „verbeamteter Neueinsteiger“ und vergleichst ihn mit A13 Stufe 5. Das lädt im Forum sofort jemanden dazu ein, sich ausschließlich an der Stufe aufzuhängen und damit die eigentliche Diskussion zu zerlegen. 😂 Wenn A13/5 für einen Neueinsteiger in Thüringen aufgrund der Erfahrungsstufenanerkennung tatsächlich der richtige Einstieg ist, würde ich das kurz dazuschreiben. Andernfalls würde ich lieber die tatsächlich zutreffende Eingangsstufe nehmen.
Liebe Grüße