Minusstunden jetzt überall

  • Hey, kannst du mir sagen, wo das im TVH steht? Ich habe ihn gerade grob gelesen und kann nicht nachvollziehen, dass Minusstunden ein Jahr lang gegengerechnet werden (da die entsprechenden Paragrafen für Lehrkräfte ausgeschlossen werden)

    Mir wurde das vor etwa 5 Jahren von offizieller Stelle so mitgeteilt und damals habe ich es auch nachgelesen. In Hessen wird es so gehandhabt, dass die Bedingungen bei angestellten Lehrkräften genauso sind, wie bei verbeamteten.

  • Im allgemeinen TVH steht es so, aber in den Sondervorschriften für Lehrkräfte steht dann später, dass diese Paragrafen nicht für Lehrkräfte gelten. Wer war denn deine "offizielle Stelle"?

  • Im allgemeinen TVH steht es so, aber in den Sondervorschriften für Lehrkräfte steht dann später, dass diese Paragrafen nicht für Lehrkräfte gelten. Wer war denn deine "offizielle Stelle"?

    Unser zuständiges Schulamt.

  • Ich habe die damalige Mail-Antwort des Schulamtes gefunden. Hier ist sie:

    Sehr geehrte Frau ...

    auf Ihre Anfrage antworte ich wie folgt:

    1. Nachholen ausgefallener Unterrichtsstunden innerhalb des jeweiligen Deputates

    Für das Nachholen ausgefallener Unterrichtsstunden (zum Beispiel weil die gesamte Lerngruppe ein oder mehrere Tage auf einer Klassenfahrt oder in einem Betriebspraktikum ist) innerhalb des jeweiligen Deputates einer Lehrkraft gilt § 1 Abs. 2 der Hessischen Arbeitszeitverordnung, wonach eine abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit (Mehr- oder Minderleistung an einem Tag oder in einer Woche) innerhalb von zwölf Monaten auszugleichen ist.

    § 1 Abs. 2 Hessische Arbeitszeitverordnung (HAZVO) ist auch für den Lehrkräftebereich anwendbar. Die arbeitszeitrechtlichen Ausführungsbestimmungen der HAZVO gelten soweit, wie die nach dem Hessischen Beamtengesetz möglichen Sonderregelungen der obersten Dienstbehörden nichts Abweichendes regeln.

    Da das Kultusministeriums für den Lehrkräftebereich insofern keine abweichenden Regelungen getroffen hat -denn aus der Pflichtstundenverordnung lässt sich ja gerade nur das "Maß der Unterrichtsverpflichtung als Teil der im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit im wöchentlichen Durchschnitt zu erbringenden Dienstleistung" entnehmen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 8.8.2000, Az.: 1 N 4694/96, Rdn. 36, zitiert nach juris)-, gelten für die Frage der abweichenden Einteilung von regelmäßiger Arbeitszeit und somit als Teil davon auch für die Frage der abweichenden Einteilung der Unterrichtsverpflichtung die Regelungen der HAZVO, mithin vorliegend § 1 Abs. 2 HAZVO. Danach ist eine abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit -und als Teil davon folglich auch der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung- grundsätzlich möglich, sofern ein Ausgleich innerhalb von 12 Monaten erfolgt. Daraus ergibt sich zum Beispiel, dass wegen eines Betriebspraktikums nicht gehaltene Unterrichtsstunden nachgeholt werden müssen, sofern der Schulleiter die Arbeitszeit der Lehrkräfte entsprechend, d.h. von der normalen Unterrichtsverpflichtung abweichend, eingeteilt hat. Das gilt im Übrigen wegen § 44 Nummer 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen auch für angestellte Lehrkräfte.

    2. Mehrarbeit

    a) Begriff

    Zunächst muss klargestellt werden, dass mit Mehrarbeit Arbeitszeit gemeint ist, die von den Beschäftigten auf Anordnung, Billigung oder Duldung des Dienstherrn oder Arbeitgebers über die regelmäßig geschuldete (Normal-) Arbeitszeit hinaus geleistet wird.

    b) Unentgeltliche Mehrarbeit

    Vollzeitbeschäftigte Beamte und Angestellte sind in einem gewissen Rahmen zu unentgeltlichen Mehrarbeit verpflichtet, siehe Seite 2 unten des von erwähnten Merkblattes der GEW. Einigkeit besteht, dass teilzeitbeschäftigte Angestellte keine unentgeltliche Mehrarbeit leisten müssen.

    c) Mehrarbeit in anderen Fällen

    In allen anderen Fällen ist Mehrarbeit auszugleichen.

    Dabei ist zunächst zu prüfen, ob ein Ausgleich in Form einer Dienstbefreiung erfolgen kann. Wie weiter unten in dem von Ihnen zitierten Merkblatt ersichtlich, ist innerhalb von zwölf Monaten für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren (dies ergibt sich aus § 61 Hessisches Beamtengesetz, der über die oben zitierte Norm des § 44 TV-H auch für angestellte Lehrkräfte anwendbar ist). Erfolgt dies nicht, hat die angestellte oder verbeamtete Lehrkraft einen Anspruch auf Vergütung der Mehrarbeit.

    Ich hoffe, die Auskünfte helfen Ihnen weiter.

    Mit freundlichen Grüßen

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