Aussage gilt jetzt für NRW, ich vermute jedoch, dass sich das nicht wesentlich von anderen Bundesländern unterscheidet
Prinzipielle ist beides richtig. Zunächst einmal hat der Arbeitgeber das Direktionsrecht. Du hast einen Vertrag mit dem Land NRW und nicht mit einer Schule xy. Wenn nun die Lehrkraft, die Du vertreten hast zurück ist, gibt es ja möglicherweise für Dich keine Einsatzmöglichkeiten mehr an der jetzigen Schule. In diesem Fall ist eine Versetzung sachlich begründet. Das kann eben auch an zwei verschiedenen Schulen sein. ABER:
Ohne Beteiligung des Personalrates ist das Ganze nur bis zur Dauer von einem halben Jahr zulässig. Danach bist Du anzuhören und der Personalrat wird beteiligt. Widersprichst Du der Versetzung (dann solltest Du das auch Deinem PR mitteilen!), dann muss über Deinen Fall beraten werden. Gibt es gewichtige Gründe für den Verbleib an der Schule? Bist Du schwerbehindert? Ist die andere Stelle nicht barrierefrei? Ist die neue Wegstrecke größer als 35 km, dann muss man sich über die Zumutbarkeit unterhalten usw.?
Aber wenn Du da nichts gewichtiges in die Waagschale werfen kannst, dann bleibt es bei dem prinzipiell dem Arbeitgeber zustehenden Direktionsrecht.