Beiträge von chemikus08

    Es ist in der Tat die einzige Möglichkeit,. Der wesentliche Unterschied aber ist, dass ich bei einer Revision nicht inhaltlich gegen das Urteil angehe, dass wäre dann nämlich eine Beriulung sondern ich muss dem Gericht formale Fehler nachweisen. Ein solcher Fehler könnte beispielsweise das nicht berechtigte Fehlen eines gesetzlichen Richters sein (also die Schöffen die tasächlich für das Verfahren vorgesehen waren) oder aber die Verwertung von Beweisen, die einem Verwertungsverbot unterliegen. Und nur wenn das Revisionsgericht zu der Entscheidung gelangt, dass die Rechtsfehler gravierend genug sind kann es das Urteil aufheben. Dann muss eine andere Kammer des Landgerichts das Verfahren erneut eröffnen.

    Es kann aber auch zu der Aufgassung gelangen, dass eben solche Rechtsfehler nicht vorliegen,dann bleibt das Urteil bestehen. Das Revisionsgericht wird jedoch nicht erneut in die Beweiserhebung gehen, dies bleibt einer anderen LG Kammer vorbehalten, wenn der Revision statt gegeben wird.

    Zur Zeit bist Du tarifbeschäftigte Lehrkraft und kannst als solche jederzeit kündigen. 'Wenn Du dann später im Bereich Schule wieder aktiv sein möchtest, muss Du das ganz normale Bewerbungsverfahren durchlaufen. Da Du S2 Lehrer bist, kannst Du Dich an der RS jedoch nur als Seiteneinsteiger mit nicht passendem Lehramt bewerben.

    Hier wird jetzt sehr viel herumspekuliert, daher schreibe ich mal was als ehemaliger Schöffe.

    Für ein Urteil muss die E'rfüllung eines Straftatbestandes mit hinreichender Sicherheit bewiesen werden. Einlassungen der Angeklagten können hierbei als Geständnis gewertet werden. Ursprünglich waren wesentlich mehr Verhandlungstage angesetzt. Hätte die Damen sich nicht eingelassen, dann wären weitere Zeugenbefragungen hinzugekommen. Dies kann auch der Grund sein, dass man im Urteil auf die meines Erachtens nach noch wesentlich schwerwiegendere Verfehlung, nämlich erst 48 Stunden nach Kenntnis vom Krankenstand der Schülerin dort aufgeschlagen zu sein, gar nicht weiter eingegangen ist. Man an dieser Stelle schlichtweg den Sack zu gemacht, da man genug Material für eine Verurteilung zusammen hatte. Ansonsten hätte man sicherlich noch weitere Aussagen zusammengetragen, verbunden mit dem Risiko, dass auch das Strafmaß noch nach oben hätte gehen können.

    Zu unterscheiden ist hier nochmals deutlich zwischen dem Recht auf Stundenreduzierung nach SGB IX und ggf. den Antrag auf Teildienstfähigkeit. Soweit ich die Fragestellerin verstanden habe geht es nicht um die Feststellung einer begrenzten Dienstfähigkeit nach Beamtenstatusgesetz sondern zunächst nur um Teilzeit nach SGB IX. Die Unterscheidung ist deshalb wichtig, da bei Beamten auf Probe in der Tat ja noch die Lebenszeitverbeamtung im Raum steht. Daher würde ich das 'Thema Teildienstfähigkeit erst anpacken, wenn die Lebenszeitverbeamtung durch ist.

    Auch wenn der Antrag auf Schwerbehinderung noch nicht durch ist, gilst Du nach Antragstellung auf schwerbehindert unter Vorbehalt und zwar so lange, bis ein rechtskräftiger Bescheid vorliegt. Sollte der GdB unter 50 liegen, dann muss Du unbedingt einen Antrag auf Gleichstellung beim Arbeitsamt stellen. Bitte unbedingt die SbV aufsuchen!!

    Der § 164 Abs. 5 gewährt Schwerbehinderten das Recht auf Teilzeit, wenn dies wegen Art und Schwere der Behinderung erforderlich ist. Da es sich um eine unmittelbar aus dem Schwerbehindertenrecht abgeleitete Vorschrift ist. Ein entsprechender Antrag ist zeitnah umzusetzen. Am Besten vorher Kontakt mir der Schwerbehindertenvertretung aufnehmen, damit diese sich mit dem Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers respektive Dienstherrn in Verbindung setzt.

    Der Germanist

    Danke für das tw. Zitat aus der BASS.

    An der Stelle nochmal der eindringliche Appell diese Erlasse auch durchzulesen. Wir verweisen in den jährlichen Belehrungen immer auf den Wandererlass.

    Achtet Ihr beispielsweise auch bei jedem Schulausflug darauf, dass wenigstens ein Ersthelfer dabei ist? Nein? Dann schaut mal in den Erlass. Was wird wohl passieren, wenn ein Schüler einen plötzlichen Herzstillstand bekommt und keiner da ist der reanimieren kann. Jetzt muss nur noch ein Vater dem Staatsanwalt den Wandererlass zuspielen. Der Planer und Genehmigter der Fahrt kann sich schon Mal warm anziehen. Aus diesem Grunde Schulen wir das gesamte Kollegium in erster Hilfe.

    So ganz Unrecht hat Schmidt nicht. Bei der derzeitigen Personalsituation sind alle mit dem regulären Betrieb schon überlastet. Das hat u.a. die letzte Befragung der GEW ergeben. In Überlastungssituationen kommt es zu Fehlleistungen. Ob jetzt im konkreten Fall das mitursächlich war weiß ich nicht. Das man hingegen bei der derzeitigen Personalsituation die Durchführung von Fahrten generell aussetzen sollte, ja dem stimme ich zu. Auch süß Sicherheitsgründen.

    Wenn Herr M. bisher gut verdient hat wird er in aller Regel erstmal ALG I erhalten und in dieser Zeit, da er ja, wie das recht hohe Einkommen nahelegt, gut qualifiziert ist, wieder einen Job finden.

    Herr M muss beispielsweise nur eine tarifbeschäftigte Lehrkraft über 55 sein. Wenn Herr M. dann auch noch so "durch" ist wie manch andere verbeamtete Lehrkraft die zur Ruhe gesetzt wird,l dann bekommt der trotz seiner Quali nirgends mehr einen Job. Spätestens mit 57 endet das Krankengeld und dann gibt es noch zwei Jahre Nahtlosgeld und dann ist er beim Bürgergeld angekommen. Ob es für eine Erwerbsminderungsrente reicht? Möglicherweise nicht. Soweit meine Erfahrung als ehrenamtlicher Richter beim Sozialgericht.

    Mein Ausgangsthread war auf Tarifbeschäftigte bezogen. Der Verweis auf die Beamten bezieht sich in der Tat erst einmal nur auf NRW. Da müssten sich die Angehörigen der anderen Länder mal äußern ob es da Abweichungen gibt.

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